Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß der erstgerichtliche Beschluß wieder hergestellt wird.
Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für den Revisionsrekurs wird abgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem am 26. November 1985 beim Erstgericht eingelangten Grundbuchsgesuch beantragte Dipl.Ing. Carin F*** vertreten durch den öffentlichen Notar Dr. Horst Lukanec auf Grund des Kaufvertrages vom 19.7.1985, des Staatsbürgerschaftsnachweises vom 28.9.1968 und über Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 29.10.1985, BRP 121.231/85-VII/7, und des (zufolge des am 22.7.1985 eingelangten Gesuches bewilligten) Rangordnungsbeschlusses des Erstgerichtes vom 24.7.1985, TZ 7.368/85, ob der der H***-E***
G*** M.B.H. zur Gänze gehörigen Liegenschaft EZ 296 des Grundbuches Neubau mit dem Grundstück 979 Baufläche, Haus Hermanngasse 8, die Einverleibung des Eigentumsrechtes für sie zu 7/100-Anteilen. Am 29. November 1985 ergänzte Hedy L***, eine mit "LU ausgewiesene" Angestellte des öffentlichen Notars Dr. Lukanec den Antrag dahin, daß der Antrag zu 7/100 "in Ansehung der ganzen Liegenschaft, und zwar im Range TZ 7.368/85" bewilligt werden wolle. Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag in seiner ergänzten Fassung.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem von Dkfm.Dr. Walter Sixt als Masseverwalter in dem mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 24.7.1985 eröffneten Konkurs über das Vermögen der
H***-E*** G*** M.B.H. Folge und änderte den
erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag in der Fassung seiner Anbringung bei Gericht abwies.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Entscheidung des Rekursgerichtes im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt. Mit Recht wendet sich die Revisionsrekurswerberin vorerst gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, die von der Angestellten des von ihr bevollmächtigten Notars vorgenommene Ergänzung des Grundbuchsgesuches könne ihr nicht zugerechnet werden, weil die Ergänzung gegen § 95 Abs. 1 GBG verstoße und von einer Person stamme, deren Einschreiterbefugnis entgegen § 77 Abs. 1 GBG urkundlich nicht nachgewiesen worden sei. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß eine Angestellte des Machthabers der Antragstellerin nach dessen fernmündlicher Ankündigung gegenüber dem Erstgericht eine Ergänzung des bereits bei Gericht erliegenden Grundbuchsgesuches im Sinne der Richtigstellung eines in der Auslassung eines Satzteiles im Kontext des Antrages liegenden Schreibfehlers vorgenommen und sich dabei dem Gericht gegenüber als Angestellte des Machthabers der Antragstellerin ausgewiesen hat. Eine Zwischenerledigung des Erstgerichtes erfolgte im Zusammenhang damit nicht. Bei der Ausführung dieses Auftrages wurde die Angestellte des Machthabers der Revisionsrekurswerberin - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes und auch der im Revisionsrekurs vertretenen Rechtsmeinung - aber nicht als dessen Substitut tätig, sondern bloß als dessen Erfüllungsgehilfin (vgl Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 1009); denn sie vollzog nur einen ganz konkret umschriebenen Auftrag, den der Machthaber dem Gericht gegenüber bereits angekündigt hatte, und wies sich dabei dem Gericht gegenüber bloß als Angestellte des Machthabers aus, ohne zum Ausdruck zu bringen, daß ihr ihr Dienstgeber die ihm von der Antragstellerin erteilte Einschreitervollmacht übertragen hätte, was vom damaligen Machthaber der Antragstellerin dem Gericht gegenüber anläßlich der Ankündigung der vorzunehmenden Verbesserung des Grundbuchsgesuches auch nicht behauptet worden war. Hatte das Erstgericht aber zufolge der Mitteilung des Machthabers der Antragstellerin und des Nachweises der Identität des Erfüllungsgehilfen als Angestellte des Machthabers keine Bedenken gegen die Befugnis der Mitarbeiterin des Notars, die angekündigte Richtigstellung des Grundbuchsgesuches durchzuführen, so bestand für das Gericht auch keine Veranlassung, dem Machthaber die Vorlage einer Subsitutionsvollmacht aufzutragen (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG). Das Erstgericht hat daher ohne Rechtsirrtum den Grundbuchsantrag in seiner ergänzten Fassung zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht.
Was nun den zweiten vom Rekursgericht gebrauchten Abweisungsgrund anlangt, so kann auch dabei dem Rekursgericht nicht gefolgt werden.
Nach der durch das GUG unberührt gebliebenen Bestimmung des § 56 Abs. 3 GBG in Verbindung mit § 13 KO hat die Zulässigkeit der Bewilligung und des Vollzuges einer bücherlichen Einverleibung oder Vormerkung nach der Konkurseröffnung zur Voraussetzung, daß sich der Rang der Eintragung nach einem vor Konkurseröffnung liegenden Tag richtet und außerdem die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt war und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist. Da der Tag, der den Rang der Eintragung bestimmt, nach der hier maßgeblichen Fassung des Grundbuchsgesuches vor der Konkurseröffnung liegt, hängt die Frage der Zulässigkeit der begehrten Eintragung tatsächlich davon ab, ob die Urkunde über den Kauf der Liegenschaftsanteile als vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt und ihr Ausstellungsdatum als beglaubigt anzusehen ist. Wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, hat der Oberste Gerichtshof schon in seinem Plenarbeschluß vom 20. Oktober 1937, Judikatenbuch Nr. 51 = SZ 19/263, ausgesprochen, daß dem in § 56 Abs. 3 GBG aufgestellten Erfordernis der Beglaubigung des Tages der Ausfertigung der Urkunde dadurch entsprochen ist, daß diese in Ansehung der Unterschrift der Partei die die Erklärung im Sinne des § 32 b GBG (nunmehr § 32 Abs 1 lit b GBG 1955) abgibt, einen vor dem Tag der Konkurseröffnung errichteten Beglaubigungsvermerk enthält. Dieser Ansicht ist der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen SZ 48/58 und 5 Ob 42/79 mit dem weiteren Hinweis gefolgt, daß es - wie sich schon aus dem Zweck der Bestimmung mit Rücksicht auf den Gläubigerschutz im Konkursverfahren ergäbe - allein auf die zeitliche Fixierung der Unterschrift des (nachmaligen) Gemeinschuldners ankommt, der die Aufsandungserklärung abgegeben hat, und der Zeitpunkt, an dem die andere Vertragspartei unterfertigte, für die Beurteilung iS des § 56 Abs 3 GBG nicht von Belang ist. Davon abzugehen besteht auch nach dem Inkrafttreten des GUG kein Anlaß. Die durch § 25 Z 2 GUG erfolgte Ausdehnung der Beglaubigungsvorschrift des § 31 Abs 1 GBG hatte nämlich ihren Grund in den Erfordernissen der Grundbuchsumstellung; durch die Erweiterung des von der Unterschriftenbeglaubigung betroffenen Personenkreises sollte sichergestellt werden, daß auch der "richtige" Berechtigte in das Grundbuch eingetragen wird, also insbesondere mit dem richtigen Namen und Geburtsdatum (vgl EB zur RV des GUG, 334 BlgNr 15. GP, abgedruckt in Dittrich-Angst-Auer, GUG, 42); eine generelle Ausdehnung des Formalismus im Grundbuchsverfahren ist damit nicht zu rechtfertigen (vgl. W.H.Rechberger in RdW 1985, 110). Für die Beurteilung der Erfordernisse des § 56 Abs 3 GBG ist somit aus der Änderung des § 31 Abs 1 GBG durch das GUG nichts zu gewinnen.
Da die der begehrten Eintragung zugrunde liegende Vertragsurkunde von der Verkäuferin vor dem Tag der Konkurseröffnung unterfertigt wurde und auch der diese Unterschrift betreffende Beglaubigungsvermerk aus der Zeit vor Konkurseröffnung stammt, hat das Erstgericht mit Recht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 GBG als gegeben angenommen und das Grundbuchsgesuch antragsgemäß bewilligt.
Damit erweist sich der Revisionsrekurs als berechtigt, weshalb ihm Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern war.
Kosten für den Revisionsrekurs konnten der Antragstellerin nicht zugesprochen werden, weil im Grunbbuchsverfahren als außerstreitigem Verfahren ein Kostenzuspruch nicht stattfindet (EvBl. 1962/478; EvBl. 1971/43 uva).
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