Normen
Grundbuchsgesetz §14 Abs2
Grundbuchsgesetz §32 Abs1 litb
Grundbuchsgesetz §56 Abs3
Grundbuchsgesetz §124
KO §10 Abs3
Grundbuchsgesetz §14 Abs2
Grundbuchsgesetz §32 Abs1 litb
Grundbuchsgesetz §56 Abs3
Grundbuchsgesetz §124
KO §10 Abs3
Spruch:
Im Grundbuchsverfahren hat der Oberste Gerichtshof die Richtigkeit der Entscheidung des Rekursgerichtes nach allen Richtungen zu prüfen, auch wenn der Rechtsmittelwerber einen vom Rekursgericht als stichhaltig befundenen Abweisungsgrund nicht zum Gegenstand seiner Ausführungen gemacht hat; ein einzelner Abweisungsgrund kann nicht in Rechtskraft erwachsen
Dem im § 56 Abs. 3 GBG aufgestellten Erfordernis der Beglaubigung des Tages der Ausfertigung der Urkunde ist entsprochen, wenn die Unterschrift der Partei, die die Erklärung nach § 32 Abs. 1 lit. b GBG abzugeben hat, vor dem Tag der Konkurseröffnung gerichtlich oder notariell beglaubigt wurde
Eine vor Konkurseröffnung angemerkte Rangordnung für eine Höchstbetragshypothek kann nach Konkurseröffnung nicht zur Einverleibung eines richterlichen Pfandrechtes ausgenützt werden; nur bei einer bereits eingetragenen Höchstbetragshypothek kann im Rang dieses Pfandrechtes bis zum Höchstbetrag ein solches für die existent gewordene Forderung einverleibt werden
OGH 6. Mai 1975, 5 Ob 58/75 (KG Wels R 3/75; BG Bad Ischl TZ 2356/74)
Text
Der Antragsteller beantragt am 4. November 1974, auf Grund des Pfandbestellungsanbotes vom 2. Jänner 1974, der Annahmeerklärung vom 8. Jänner 1974 und des vollstreckbaren Versäumungsurteils des Kreisgerichtes Wels vom 21. Mai 1974, 6 Cg 167/74-2 unter Vorlage des Rangordnungsbeschlusses vom 4. Jänner 1974, TZ 30/74, ob der dem Robert R gehörenden Liegenschaft EZ 549 KG W die Einverleibung des Pfandrechtes für die vollstreckbare Forderung im Betrag von 7.5 Millionen Schilling in der zu TZ 30/74 angemerkten Rangordnung COZ 9 für Erich W. Über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 9. Juli 1974, S 26/74-3, das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. S zum Masseverwalter bestellt.
Das Erstgericht bewilligte das Grundbuchsgesuch antragsgemäß. Das Rekursgericht gab dem Rekurse des Masseverwalters Folge und wies das Grundbuchsgesuch unter Hinweis auf § 56 Abs. 3 GBG ab. Demnach könne die Eintragung im Falle, als der Eigentümer der Liegenschaft in Konkurs verfalle, nur dann bewilligt werden, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tage der Konkurseröffnung ausgefertigt war und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist. Nun sei zwar die Unterschrift des Liegenschaftseigentümers Robert R auf dem Pfandbestellungsanbot unter dem 2. Jänner 1974 notariell beglaubigt, sodaß die Errichtung dieser Urkunde vor Konkurseröffnung notariell beglaubigt dargetan sei. Der Pfandbestellungsvertrag komme aber erst durch die Annahme des Anbotes seitens des Pfandgläubigers zustande. Diese Annahmeerklärung vom 8. Jänner 1974 weise aber weder die Unterschrift des Pfandgläubigers Erich W noch das Datum notariell oder gerichtlich beglaubigt auf, so daß eine Urkunde über das Geschäft mit einem notariell beglaubigten und vor der Konkurseröffnung gelegenen Ausfertigungsdatum nicht vorliege. Das Grundbuchsgesuch könne aber auch nicht auf das Versäumungsurteil vom 21. Mai 1974 gestützt werden, weil die Einverleibung eines vertraglichen Pfandrechtes und nicht die zwangsweise Pfandrechtsbegründung beantragt wurde und im übrigen die Einverleibung eines exekutiven Pfandrechtes im Rahmen einer vom Eigentümer erwirkten Rangordnung nicht zulässig wäre. Der vom Rekurswerber allein geltend gemachte Beschwerdegrund, daß der Machthaber des Antragstellers Dr. Peter P infolge des Ablebens des Gewaltgebers Erich W nicht mehr zur Einbringung des Grundbuchsgesuches berechtigt gewesen sei, könne hingegen nach dem Umfang der vorliegenden Vollmacht im Hinblick auf § 1022 zweiter Satz ABGB nicht anerkannt werden.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Antragstellers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Es kann dem Rekursgericht bezüglich des im Hinblick auf § 56 Abs. 3 GBG wahrgenommenen Abweisungsgrundes nicht gefolgt werden. Wie der Oberste Gerichtshof schon in seinem Plenarbeschluß vom 20. Oktober 1937, JB 51 neu = SZ 19/263, ausgesprochen hat, ist dem in der angeführten Gesetzesstelle aufgestellten Erfordernis der Beglaubigung des Tages der Ausfertigung der Urkunde dadurch entsprochen, daß diese in Ansehung der Unterschrift der Partei oder der Parteien, die die Erklärung im Sinne des (nunmehrigen) § 32 Abs. 1 lit. b GBG 1955 abgeben, einen vor dem Tag der Konkurseröffnung errichteten Beglaubigungsvermerk im Sinne des § 79 NO enthält. Es kommt, wie sich ja schon aus dem Zweck der Bestimmung mit Rücksicht auf den Gläubigerschutz im Konkursverfahren ergibt, allein auf die zeitliche Fixierung der Unterschrift des Gemeinschuldners an, der die Aufsandungserklärung abgegeben hat. Der Zeitpunkt, an dem die andere Vertragspartei unterfertigte, ist für die Beurteilung im Sinne des § 56 Abs. 3 GBG nicht von Belang (vgl. auch Bartsch - Pollak, KO[3] I 100; Feil, Grundbuchsrecht 68). Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsauffassung abzugehen.
Damit ist aber für den Revisionsrekurswerber nichts Entscheidendes gewonnen. Das Revisionsrekursgericht hat auch im Grundbuchsverfahren die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu überprüfen, gleichgültig, ob der Rechtsmittelwerber einen vom Rekursgericht als stichhältig befundenen Abweisungsgrund zum Gegenstand seiner Ausführungen gemacht hat oder nicht. Ein einzelner Abweisungsgrund kann als solcher nicht in Rechtskraft erwachsen.
Der Antragsteller begehrt die Einverleibung des Pfandrechtes für eine vollstreckbare Forderung sowohl auf der Grundlage von Vertragsurkunden als auch eines Exekutionstitels. Wie das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, wäre die Einverleibung eines exekutiven Pfandrechtes im Range einer vom Eigentümer erwirkten Rangordnung nicht zulässig. Gemäß § 10 Abs. 1 KO können nach der Konkurseröffnung wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen keine richterlichen Pfandrechte erworben werden. Die vorliegenden Vertragsurkunden vermögen aber, wiewohl nach den dargelegten Erwägungen dem im § 56 Abs. 3 GBG aufgestellten Erfordernis der Beglaubigung entsprechend, das Begehren auf Einverleibung des Pfandrechtes für eine vollstreckbare Forderung im Betrage von 7.5 Millionen Schilling nicht zu begrunden, weil sie nur die Einräumung des Pfandrechtes für einen Höchstbetrag von 7.5 Millionen Schilling vorsehen. Eine derartige Eintragung wurde aber nicht begehrt. Nur eine schon eingetragene Höchstbetragshypothek hätte es ermöglichen können, im Range dieses Pfandrechtes bis zum Höchstbetrag ein solches für die existent gewordene Forderung einzuverleiben (vgl. Feil, Grundbuchsrecht, 274; Neumann - Lichtblau[4], 918). Es liegt sohin der Versuch vor, die nach § 53 GBG angemerkte Rangordnung mit Berufung auf das vollstreckbare Versäumungsurteil auszunützen. Dies muß aber im Zusammenhalt mit der unter BOZ 3 angemerkten Konkurseröffnung am 9. Juli 1974 gemäß den Bestimmungen des § 94 Abs. 1 Z. 1 und 3 GBG zur Abweisung des Antrages führen.
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