OGH 6Ob593/84

OGH6Ob593/8415.5.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Jensik, Dr. Schobel und Dr. Riedler als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dagmar I***, Handelsfrau, Graz, Alexander Rollett Weg 8, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1./ BANK FÜR ARBEIT UND W*** Aktiengesellschaft, Filiale Graz, Graz, Annenstraße 24, vertreten durch Dr. Lothar Troll, Rechtsanwalt in Graz, und 2./ B*** Warenhandel Aktiengesellschaft, Wiener Neudorf, Industriezentrum, NÖ-Süd, Straße 3, Objekt 16, vertreten durch Dr. Hans Perner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwilligung und Ausfolgung oder Zahlung von 588.800,37 S samt Nebenforderungen infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 1. März 1984, GZ 3 R 20/84-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 9. November 1983, GZ 7 Cg 198/83-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird n i c h t stattgegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der ersten beklagten Partei die mit 11.305,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Barauslagen 960 S und an Umsatzsteuer 940,50 S) sowie der zweiten beklagten Partei die mit 12.265,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Barauslagen 1.920 S und an Umsatzsteuer 940,50 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Ehemann der Klägerin ist seit Oktober 1976 Eigentümer eines Grazer Stadthauses, in dem die Zweitbeklagte Geschäftsräumlichkeiten in Bestand hält. Die Zweitbeklagte ist eine Handelsgesellschaft, deren mittelbarer Rechtsvorgänger am 5. August 1976 mit der damaligen Liegenschaftseigentümerin den Bestandvertrag geschlossen hatte. Nach diesem Vertrag schuldet der Bestandnehmer neben dem an die Hausverwaltung zu entrichtenden Mietzins ein monatlich zu zahlendes, wertgesichertes Entgelt, das im Vertrag als "Pachtzins" bezeichnet wurde. Der Ehemann der Klägerin hat am 7. August 1976 als künftiger Erwerber der Liegenschaft die Bestandvertragsurkunde mitunterzeichnet.

Am 14. Mai 1979 errichteten die Klägerin als Bestandnehmerin und deren Ehemann als Bestandgeber eine Urkunde über ein als "Mietvertrag und Pachtvertrag" bezeichnetes Rechtsgeschäft. Nach dem Inhalt der Urkunde haben die Ehegatten "bereits seinerseits (sollte wohl seinerzeit heißen) mündlich vereinbart", was sie urkundlich festhielten. Der Bestandgegenstand wurde dabei in folgender Weise umschrieben:

"Vermietet werden alle freien Geschäftsräume und Wohnungen im

Haus ... sowie alle in Hinkunft freiwerdenden

Geschäftsräumlichkeiten und Wohnungen, insbes die der Fa... derart,

daß in den jeweiligen Bestandverhältnissen nach deren Beendigung

keine Unterbrechung eintritt......"

Dazu wurde in der Vertragsbestimmung über die Mietzeit

wiederholt:

"Das Mietverhältnis hat mit den freien Räumen schon begonnen

.... Hinsichtlich der freiwerdenden Lokalitäten schließt sich

das neue Bestandverhältnis unmittelbar daran."

(Die von dem am 5. August 1976 geschlossenen Vertrag erfaßten Räumlichkeiten sind im Sinne dieses Vertrages bisher in der Benützung des Bestandnehmers geblieben und von diesem nie "freigeworden".)

Mit dem Schreiben vom 29. November 1977 wies der Ehemann der Klägerin den Bestandnehmer "bezugnehmend auf den zwischen Ihnen und mir bestehenden Bestandvertrag vom 5.8. - 7.8.1976" unter Mitteilung einer "seinerzeit" erfolgten Abtretung an, "die mir zustehende Monatspacht von 40.000 S und 583 S zuzüglich der Wertsicherung sowie zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer" auf ein Konto der Klägerin bei der Erstbeklagten, einer Bank-AG, einzuzahlen. Die Zweitbeklagte hat eine Durchschrift dieser Abtretungsbenachrichtigung mit einem am 5. Dezember 1977 unterfertigten Vermerk über die Kenntnisnahme zurückgesendet.

Bereits am 3. November 1977 war bei dem als Exekutionsgericht einschreitenden Grundbuchsgericht der Antrag eingelangt, in dessen Stattgebung mit dem Beschluß vom 24. November 1977 gegen den Ehemann der Klägerin die Zwangsverwaltung seiner Liegenschaft bewilligt und ein Zwangsverwalter bestellt wurde. Am Tage des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz, am 28. September 1983, war dieses Zwangsverwaltungsverfahren anhängig. (Der Einstellungsbeschluß vom 6. Oktober 1983 wurde der betreibenden Partei am 19. Oktober 1983 zugestellt.)

Im Zusammenhang mit der Zusage eines Kredites bis zum Höchstbetrag von 5 Mio S trat der Ehemann der Klägerin am 23. Dezember 1977 alle Rechte gegen den Bestandnehmer aus dem Vertrag vom 5. August 1976 sicherungshalber an die Erstbeklagte ab.

In seinem Abtretungsschreiben erklärte er wörtlich:

"Ein Widerruf dieser Abtretung bedarf Ihrer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung".

Von dieser Sicherungsabtretung setzte der Ehemann der Klägerin die Zweitbeklagte mit dem Schreiben vom 23. Dezember 1977 in Kenntnis und führte dabei wörtlich aus:

"Überweisungskonto und Überweisungsempfänger für Ihre

monatlichen Zahlungen an mich an die ... (Erstbeklagte) ...

bleiben gleich. Somit ist die zugunsten der ... (Klägerin) ...

vorgenommene seinerzeitige Abtretung gegenstandslos."

Die Klägerin selbst unterfertigte als Zeichen ihres Einverständnisses dieses Schreiben ihres Ehemannes. Der durch die Bestandzinsabtretung besicherte Höchstbetragskredit der Erstbeklagten wurde vom Ehemann der Klägerin nicht in Anspruch genommen, die aufgelaufenen Spesen wurden abgedeckt.

Im Schreiben an die Zweitbeklagte vom 10. Juni 1979 erklärte der Ehemann der Klägerin, die Mitteilung von der seinerzeit erfolgten Abtretung der "Monatspacht von 40.000 S und 583 S zuzüglich der Wertsicherung sowie zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer samt allen sonstigen gegenwärtigen und künftig mir neu zustehenden Entgeltzahlungen" an die Klägerin zu wiederholen und vorzunehmen. Er wies die Zweitbeklagte in diesem Sinne an, die erwähnten Pachtzinsbeträge samt Anhang ausschließlich auf ein angegebenes Konto der Klägerin bei einer von der Erstbeklagten verschiedenen Bank-AG einzuzahlen.

Auf Anfrage der Zweitbeklagten erklärte ihr die Erstbeklagte mit dem Schreiben vom 5. Juli 1979, daß die von der Zweitbeklagten durch schriftliche Erklärung vom 9. Januar 1978 anerkannte Abtretung zu ihren Gunsten "nach wie vor aufrecht besteht und von uns bisher nicht aufgehoben wurde". Damit verband die Erstbeklagte das Ersuchen, die an sie abgetretenen monatlichen Bestandzinse auf ein näher bezeichnetes Konto bei ihr einzuzahlen, und verwahrte sich ausdrücklich gegen eine Überweisung auf ein Konto der Klägerin bei einer anderen Kreditunternehmung. Die Erstbeklagte nahm nämlich - im Sinne des Punktes 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen - die ihr abgetretenen Bestandzinsforderungen als Sicherheit für einen unter anderen auch der Klägerin und ihrem Ehemann eingeräumten

2 Mio S - Kontokorrentkredit in Anspruch.

Der die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigerin wurde mit dem Beschluß vom 11. Juni 1979 gegen den Ehemann der Klägerin die Forderungsexekution auf seine Ansprüche an Pacht gegen die Zweitbeklagte bewilligt. Die Drittschuldnerin wies in ihrer Erklärung vom 3. Juli 1979 auf die Abtretungserklärung des Verpflichteten (vom 10. Juni 1979) mit dem Bemerken hin, daß ihr diese am 11. Juni 1979 zugegangen sei, und anerkannte den aufrechten Bestand der gepfändeten Forderung, wobei sie sich zur Zahlung bereit erklärte, "sofern Priorität der Pfändung feststeht". Die betreibende Gläubigerin führte gegen die nunmehrige Zweitbeklagte in Ansehung der Pachtbeträge für die Monate Juli bis November 1979 einen Drittschuldnerprozeß; ihr Klagebegehren wurde in allen drei Instanzen wegen des aus der Zwangsverwaltung fließenden aufrechten Befriedigungsrechtes abgewiesen (1 Ob 710/81).

Im Sinne einer Übereinkunft der beiden beklagten Parteien zahlte die Zweitbeklagte die sogenannten Pachtanteile für die Monate Juli 1979 bis Mai 1980 auf ein Sparkonto bei der Erstbeklagten, die das zugehörige Sparbuch selbst verwahrte.

Am 23. September 1983 erlegte die Erstbeklagte dieses Sparbuch zu Gericht.

Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Erstbeklagten zur Einwilligung in die Ausfolgung des Sparbuches, auf das die Zweitbeklagte die Bestandzinse für die Monate Juli 1979 bis Mai 1980 eingezahlt hatte, und zur Übergabe dieses Sparbuches; von der Zweitbeklagten begehrte die Klägerin die Einwilligung zur Ausfolgung des Sparbuches durch die Erstbeklagte an sie; wahlweise begehrte die Klägerin die Verurteilung beider Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 588.800,37 S samt 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1982. Ihre Gläubigerstellung in Ansehung der auf das Sparbuch eingezahlten Bestandzinse leitete die Klägerin einerseits aus dem mit ihrem Ehemann geschlossenen Miet- und Pachtvertrag im Sinne der mit 14. Mai 1979 datierten Urkunde ab, andererseits aus der Forderungsabtretung, von der die Zweitbeklagte durch das Schreiben vom 29. November 1977, "erneuert" am 10. Juni 1979 in Kenntnis gesetzt worden sei. Dazu vertrat die Klägerin den Standpunkt, daß alle Rechte der Erstbeklagten aus der Sicherungsabtretung (infolge restloser Tilgung der besicherten Verbindlichkeiten) erloschen seien. Ihren Anspruch auf Einwilligung der Zweitbeklagten zu der von der Erstbeklagten geforderten Ausfolgung des Sparbuches stützte die Klägerin auf die Behauptung, die beiden Beklagten hätten vereinbart, daß die Zweitbeklagte zur Rückforderung der an die Erstbeklagte überwiesenen Zahlungen berechtigt sein sollte, falls sich herausstellen sollte, daß ein dem Recht der Zweitbeklagten voranstehendes Recht eines Dritten in Ansehung der auf das Sparkonto eingezahlten Bestandzinse bestanden haben sollte.

Die Beklagten haben übereinstimmend eingewendet, daß der zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann geschlossene Miet- und Pachtvertrag keine Änderung in der Bestandgeberschaft des Ehemannes der Klägerin gegenüber der Zweitbeklagten herbeigeführt habe. Gegenüber der Abtretung der Bestandzinsforderungen an die Klägerin machte die Erstbeklagte ihre Rechte aus der Sicherungsabtretung geltend, die sie gemäß Punkt 23 AGBöKr auch zugunsten des 2 Mio S Kredites in Anspruch genommen habe und die nach Einlösung der restlichen Kreditforderung durch die Schwiegereltern der Klägerin im Juni 1981 gemäß § 1422 ABGB auf die Zahler übergegangen seien, die am 16. September 1981 ihre ausdrückliche Zustimmung zur weiteren Verwahrung des Sparbuches durch die Erstbeklagte erteilt hätten, während ein Schreiben vom 20. September 1982 mit einem gegenteiligen Inhalt der Erstbeklagten nicht zugekommen sei. Überdies wendete die Erstbeklagte ein, das Sparbuch am 23. September 1983 gemäß § 1425 ABGB gerichtlich erlegt zu haben.

Die Zweitbeklagte wendete ein, die Klägerin und ihr Ehemann hätten nach der aufgetretenen Unsicherheit über den Vorrang der Rechte aus Abtretungen und Pfändungen der Abrede zwischen den Beklagten, die weiteren Bestandzinse vorläufig auf ein Sparbuch bei der Erstbeklagten einzuzahlen, zugestimmt. Eine Klärung der Rechtslage sei noch nicht erfolgt.

Das Erstgericht schloß am 28. September 1983 seine Verhandlung und wies - nach dem Einlangen verschiedener Exekutionsakten - das Klagebegehren in Ansehung beider Beklagten ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Die Vorinstanzen vertraten die Rechtsansicht, daß die Klägerin nach dem Inhalt des mit ihrem Ehemann abgeschlossenen Miet- und Pachtvertrages nicht anstelle ihres Ehemannes als Bestandgeberin in das Bestandverhältnis mit der Zweitbeklagten eingetreten sei und aus diesem Rechtstitel kein Forderungsrecht auf die auf das Sparbuch eingezahlten Bestandzinse haben könne. Die Abtretung der Bestandzinsforderungen an sie sei aber zufolge der mit dem Beschluß vom 24. November 1977 gegen den Ehemann der Klägerin bewilligten und bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht eingestellten Zwangsverwaltung der Liegenschaft unwirksam geblieben; aus einer nach dem Eintritt der Wirksamkeit des exekutionsrechtlichen Verfügungsverbotes erfolgten rechtsgeschäftlichen Abtretung durch den Verpflichteten hätten der Klägerin keine während der Anhängigkeit der Zwangsverwaltung beachtlichen Rechte auf die Bestandzinse erwachsen können. Die Klägerin ficht das bestätigende Berufungsurteil aus den Revisionsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 bis 4 ZPO mit einem Abänderungsantrag im Sinne des Klagebegehrens und einem Aufhebungsantrag an.

Die beiden Beklagten streben die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt ebensowenig vor wie die behauptete Aktenwidrigkeit (§ 510 Abs 3 ZPO).

Auch die Rechtsrüge ist nicht stichhältig.

Aus dem von der Erstbeklagten getätigten Gerichtserlag haben die Vorinstanzen nicht auf die Rechtsfolge einer Tilgung des wahlweise gestellten Zahlungsbegehrens geschlossen, noch haben sie eine sonstige rechtliche Folgerung aus dem Gerichtserlag gezogen. Der Revisionswerberin zum Nachteil gereichende Feststellungsmängel zum gerichtlichen Erlag des Sparbuches liegen nicht vor. Nach dem Gerichtserlag hat die Klägerin ihr Begehren auf Einwilligung in die Ausfolgung des Sparbuches d u r c h d i e E r s t b e k l a g t e an die Klägerin nicht geändert. Die in der Revision erwähnte gerichtliche Hinterlegung des strittigen Sparbuches unter Bezeichnung der Klägerin als Erlagsgegnerin vermöchte dieser zum unverändert gebliebenen Klagebegehren keine Legitimation zu verschaffen. Es liegen daher auch die diesbezüglich gerügten Feststellungsmängel nicht vor.

Der für die Tatsachengrundlage der zu fällenden Entscheidung

maßgebende Zeitpunkt ist entgegen den Revisionsausführungen auch im

Falle eines Schlusses der mündlichen Verhandlung im Sinne des § 193

Abs 3 ZPO der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung und nicht der

der Urteilsfällung. Auf die nach den Ausführungen der

Rechtsmittelwerberin erst nach dem 28. September 1983 eingetretene

Rechtskraft des Beschlusses auf Einstellung der Zwangsverwaltung

haben die Vorinstanzen mit Recht nicht Bedacht genommen.

Ist aber bei der Sachentscheidung von der Anhängigkeit der

Zwangsverwaltung auszugehen, dann ist für die Zweitbeklagte als

Bestandzinsschuldnerin und für die Erstbeklagte als Sicherungszessionarin die Frage nach der Tilgung oder dem aufrechten Bestand der in der Zwangsverwaltung betriebenen Forderungen unerheblich.

Soweit das aus der Zwangsverwaltung fließende Befriedigungsrecht Erträgnisse der in Exekution gezogenen Liegenschaft erfaßte, wirkten bis zur Rechtskraft der Einstellung der Zwangsverwaltung einerseits das den Verpflichteten bindende Verfügungsverbot nach § 99 Abs 1 EO und andererseits das den Schuldner des Verpflichteten treffende Leistungsgebot nach § 110 EO.

Die Zweitbeklagte hat nach dem Vorbringen der Klägerin die für die Monate Juli 1979 bis April 1980 fällig gewordenen Pachtbeträge am 10. April 1980 und den für Mai 1980 fällig gewordenen Pachtbetrag am 11. Juli 1980 an die Erstbeklagte als Sicherungszessionarin überwiesen. Müßte dies mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Zessionarin zum Widerruf der Sicherungsabtretung, mangels Aufforderung im Sinne des § 110 Abs 1 EO, mangels Kenntnis im Sinne des § 110 Abs 2 EO und mangels Vorbehaltes bei der Leistung für die Zweitbeklagte als schuldtilgend gewertet werden, könnten für die strittigen Zeiträume keinerlei aufrechte Forderungen der Klägerin bestehen. Im gegenteiligen Fall nicht bewirkter Schuldtilgung hätte die Zweitbeklagte aber im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (die Behauptung der Zweitbeklagten in ihrer Klagebeantwortung, ihr sei am 6. Juli 1979 die Aufforderung zugestellt worden, die Bestandzinse an den vom Exekutionsgericht bestellten Zwangsverwalter zu bezahlen, hat die Klägerin nicht außer Streit gestellt und es wurde auch eine diesbezügliche Feststellung nicht getroffen), weil ihr jedenfalls bis dahin die Bewilligung der Zwangsverwaltung und die Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter zur Kenntnis gekommen war, nur noch an den Zwangsverwalter schuldbefreiend leisten können. Ähnliches gilt für die Erstbeklagte. War eine besicherte Forderung gegen den Ehemann der Klägerin in der Person der Erstbeklagten oder eines einlösenden Dritten noch aufrecht, wäre insoweit eine Einbehaltung der auf das Sparkonto eingezahlten Beträge gerechtfertigt gewesen.

Andernfalls hätten diese von der Zweitbeklagten als Bestandzinse an

die Erstbeklagte als einer Sicherungszessionarin überwiesenen

Beträge ihre Eigenschaft als Erträgnisse der in Zwangsverwaltung verstrickten Liegenschaft nicht verloren gehabt, sodaß sie nach der exekutionsrechtlichen Lage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz gemäß § 110 Abs 2 EO an den Zwangsverwalter abzuführen gewesen wären, weil auch die Erstbeklagte vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz durch den Prozeßverlauf von der Bewilligung der Zwangsverwaltung und der Übergabe der Liegenschaft an den Zwangsverwalter in Kenntnis gesetzt worden war.

Entscheidend ist daher die Wirksamkeit und der zeitliche Vorrang der von der Klägerin behaupteten Abtretung der Bestandzinsforderungen durch ihren Ehemann an sie.

Die Klägerin hat keine Behauptungen über den Rechtsgrund der Forderungsabtretung an sie aufgestellt. Dazu liegen auch keine das Vorbringen überschießenden Feststellungen vor. Die Klägerin wäre zu solchem Vorbringen verhalten gewesen, weil die Beklagten zwar nicht ausdrücklich die Unwirksamkeit, insbesondere eine Formungültigkeit der Abtretung, wohl aber die ungeklärte Rechtslage im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte Abtretung eingewendet haben. Davon abgesehen, erklärten die Klägerin und ihr Ehemann anläßlich der Benachrichtigung der Zweitbeklagten von der Sicherungsabtretung zugunsten der Erstbeklagten die vor dem zugunsten der Klägerin vorgenommene Abtretung als gegenstandslos. Nach der Formulierung des Schreibens vom 23. Dezember 1977 konnte dies von einem verständigen Leser im Hinblick darauf, daß die Sicherungsabtretung nicht etwa die Klägerin, sondern deren Ehemann mit ihrer Zustimmung aussprach, nicht anders aufgefaßt werden, als daß die "seinerzeitige" Abtretung zugunsten der Klägerin endgültig rückgängig gemacht worden war. In dem Benachrichtigungs- und Anweisungsschreiben vom 10. Juni 1979 "wiederholt" der Ehemann der Klägerin die Mitteilung von der "seinerzeitigen" zugunsten seiner Ehefrau vorgenommenen Abtretung. Auf die nach dem oben erwähnten Schreiben vom 23. Dezember 1977 als gegenstandslos anzusehende Abtretung durfte die Mitteilung konsequenterweise nicht bezogen werden, Zeitpunkt und Rechtsgrund einer späteren, neuerlichen Abtretung gaben die Klägerin oder ihr Ehemann nicht kund. Die Klägerin unterließ hiezu auch jede Prozeßbehauptung. Darin hat das Berufungsgericht zutreffend ein Versäumnis der Klägerin in Ansehung ihrer prozessualen Behauptungspflicht erkannt. Dies läßt ihr auf die Forderungsabtretung gestütztes Begehren unschlüssig erscheinen. Das nach dem Bestandvertrag vom 5. August 1976 vom Bestandnehmer geschuldete Entgelt besteht aus zwei gesonderten Teilen, in Ansehung derer auch vertraglich unterschiedliche Zahlungsempfänger bestimmt wurden. Aus der in der Revision behaupteten Anerkennung der Klägerin als Neugläubigerin in Ansehung des an die Hausverwaltung zu zahlenden Anteiles ließe sich entgegen den Revisionsausführungen keinerlei schlüssige Folgerung auf eine auch nur schlüssige Anerkennung der von der Klägerin geltend gemachten Abtretung zu ihren Gunsten durch die Zweitbeklagte in Ansehung des anderen Bestandzinsteiles ziehen.

Der Revision war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Anspruch auf Streitgenossenzuschlag hat der Vertreter der ersten beklagten Partei nicht, weil er nur diese Partei vertrat und dieser auch nur eine Partei gegenüberstand.

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