OGH 8Ob507/86

OGH8Ob507/8610.4.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopoldine E***, Private, Kolingasse 9, 1090 Wien, vertreten durch Dr. Otto Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ingeborg M***, Angestellte, Blechturmgasse 14/5, 1050 Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe und Teilung der Miteigentumsgemeinschaft an einem Superädifikat (Streitwert 500.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26. September 1985, GZ 15 R 133/85-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17.Dezember 1984, GZ 37 Cg 173/84-28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:

"Die Miteigentumsgemeinschaft zwischen Josef K*** und der beklagten Partei an dem auf der Liegenschaft EZ 2049 des Grundbuches über die Kat.Gem.Hornstein, Grundstück Nr.1752/1, Teilstück 111 (Weekendsiedlung, Straße IV Nr.8) errichteten Superädifikat wird durch gerichtliche Feilbietung aufgehoben.

Das Klagemehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, das in ihrem Hälfteeigentum stehende, oben bezeichnete Superädifikat zum Zwecke der gerichtlichen Feilbietung an die klagende Partei, in eventu an das gerichtliche Vollzugsorgan herauszugeben, wird abgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Prozeßkosten erster Instanz den Betrag von 36.292,25 S (darin 3.202,75 S an Umsatzsteuer und 1.062,-- S an Barauslagen) und an Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 27.933,90 S (darin 2.406,90 an Umsatzsteuer und 1.458,-- S an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Ein Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens findet nicht statt.

Text

Entscheidungsgründe:

Das auf dem Teilgrundstück Nr. 111 der Parzelle 1752/1 der Liegenschaft EZ 2049 KG Hornstein errichtete Superädifikat (Wochenendhaus) steht je zur Hälfte im Miteigentum der Beklagten und ihres geschiedenen Ehegatten Josef K***, dessen Aufenthalt derzeit unbekannt ist. Der nach dem mit Dr.Paul E*** am 12.10.1972 abgeschlossenen Mietvertrag 604 m 2 große Grundstücksteil, auf dem das Superädifikat steht, wurde von der Beklagten und Josef K*** gemietet. Am 26.11.1980 verzichtete Josef K*** zugunsten der Beklagten auf seine Mitmietrechte. Dieser Rechtsakt war Gegenstand einer beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 21 Cg 412/82 erhobenen Anfechtungsklage der nunmehrigen Klägerin, die abgewiesen wurde (8 Ob 636/85).

Am 18.8.1982 mieteten die Beklagte und ihr nunmehriger Ehegatte Dr. Günther M*** von Dr. Paul E*** einen mit einer Größe von 704 m 2 angegebenen Grundstücksteil, auf dem das Superädifikat steht.

Mit Beschluß vom 16.6.1982, 3 Ob 42/82, bewilligte der Oberste Gerichtshof der nunmehrigen Klägerin als betreibende Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von 60.000 S und 140.000 S je samt Anhang wider Josef K*** als verpflichteter Partei die Exekution durch Pfändung des dem Verpflichteten Josef K*** gegen Ingeborg M*** zustehenden Miteigentumsrechtes an der auf dem Teilstück Nr lll des Grundstückes 1752/1 der Liegenschaft EZ 2049 KG Hornstein errichteten Superädifikates. Mit Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 6.9.1984, 3 E 20.037/80-52, wurde in Stattgebung des Verwertungsantrages der nunmehrigen Klägerin als betreibender Partei diese im Sinne des § 333 Abs.1 EO ermächtigt, die inhaltlich der Exekutionsbewilligung dem Verpflichteten zustehenden Rechte aus dem Titel des Miteigentums an dem Superädifikat namens des Verpflichteten geltend zu machen, Kündigungen vorzunehmen, Teilungsklagen einzubringen und alle sonst zur Verwirklichung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen abzugeben.

Mit ihrer am 13.Oktober 1982 erhobenen Klage begehrte Leopoldine E*** die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zwischen Josef K*** und der Beklagten an dem auf dem Teilstück 111 der genannten Liegenschaft der KG Hornstein (Weekendsiedlung, Straße IV Nr.8) errichteten Superädifikat durch gerichtliche Feilbietung und die Beklagte schuldig zu erkennen, das in ihrem Hälfteeigentum stehende Superädifikat zum Zwecke der gerichtlichen Feilbietung an die Klägerin, in eventu an das gerichtliche Vollzugsorgan herauszugeben. Außerdem stellte sie einen auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zwischen Josef K*** und der Beklagten an dem bereits genannten Superädifikat und des Bestandrechtes aufgrund des Mietvertrages vom 12.10.1972 hinsichtlich dieser Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung und Herausgabe des in ihrem Hälfteeigentum stehenden Superädifikates zum Zwecke der gerichtlichen Feilbietung an die Klägerin, in eventu an das gerichtliche Vollzugsorgan gerichtetes Eventualbegehren (AS.65). Zur Begründung dieser Begehren verwies sie auf die ihr zur 3 E 20.037/80 des Exekutionsgerichtes Wien wider die Beklagte bewilligte Exekution durch Pfändung des dem Josef K*** gegen die Beklagte zustehenden Miteigentumsrechtes an dem genannten Superädifikat und die ihr mit Beschluß dieses Gerichtes vom 6.9.1984 erteilte Ermächtigung, die inhaltlich der genannten Exekutionsbewilligung dem Josef K*** zustehenden Rechte aus dem Titel des Miteigentums an dem genannten Superädifikat geltend zu machen. Eine Zustimmung des Bestandgebers Dr.Paul E*** zu einer Verwertung liege zwar nicht vor, doch bestehe dessen Erklärung, bereit zu sein mit dem Ersteher einen neuen Mietvertrag abzuschließen, falls alle Mietrückstände beglichen seien. Diese Erklärung sei nicht vom Bestandgeber selbst, mit welchem die Klägerin weder gesprochen, noch telefoniert, noch korrespondiert habe, sondern von dessen Rechtsvertreter anläßlich seiner Vernehmung vor dem Bezirksgericht Eisenstadt am 22.11.1984 abgegeben worden. Darüber hinaus sei der Beklagten zum Zeitpunkt des Verzichtes des Josef K*** auf seine Mietrechte am 26.11.1980 sowie der Begründung der Mitmietrechte für Dr.Günther M*** am 18.8.1982 bekannt gewesen, daß Forderungen der Klägerin gegen Josef K*** bestünden, für welche der Hälfteanteil des Josef K*** am Superädifikat zu deren Gunsten verpfändet sei. Die Übertragung der Mietrechte am 26.11.1980 und die Begründung der Mitmietrechte des Dr. Günther M*** am 18.8.1982 hätten daher nur zur Vereitelung einer exekutiven Verwertung des klagsgegenständlichen Superädifikates für die Forderung der Klägerin gedient. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Verwertungsbegehren sei verfehlt. Dr. Paul E*** sei gar nicht in der Lage, seine Zustimmung zur Verwertung zu geben, weil er mit ihrem nunmehrigen Gatten einen Mietvertrag hinsichtlich derselben Bestandsache geschlossen habe, sodaß nicht die Beklagte, sondern das Ehepaar M*** Bestandnehmer sei.

Das Erstgericht wies sowohl das Haupt-, als auch das Eventualbegehren ab.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es die Miteigentumsgemeinschaft zwischen Josef K*** und der Beklagten an dem auf dem genannten Teilstück der Liegenschaft EZ 2049 des Grundbuches der KG Hornstein errichteten Superädifikat durch gerichtliche Feilbietung aufhob und die Beklagte schuldig erkannte, das in ihrem Hälfteeigentum stehende Superädifikat (Weekendsiedlung Straße IV Nr.8) zum Zwecke der gerichtlichen Feilbietung an die Klägerin, in eventu an das gerichtliche Vollzugsorgan herauszugeben. Außerdem sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, 300.000 S übersteigt.

Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs.1 Z 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und teilweise auch berechtigt. Das Erstgericht stellte über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch fest, daß Dr. Paul E***, der als Fruchtnießer des gegenständlichen Grundstückes Bestandgeber ist, eine Zustimmung "zur Übertragung der Mietübertragung des Bestandrechtes" (wohl: Übertragung oder Mitübertragung) nicht erteilt hat. Dr. Emil S*** wurde als Zeuge vernommen und erklärte, er sei nur Berater der Güterverwaltung und nicht Verwaltungsorgan. Bei seiner Einvernahme hat er eine bindende Erklärung nicht abgegeben.

Bei seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß die Teilungsklage eines im Miteigentum stehenden Superädifikates nur dann zulässig sei, wenn die Zustimmung des Bestandgebers zur Mitübertragung des Bestandrechtes bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vorliege. Eine Übertragung der Mietrechte sei im vorliegenden Fall gar nicht möglich, weil Josef K*** keine besitze. Eine allfällige Schlechtgläubigkeit der Beklagten sei rechtlich unerheblich. Darüber hinaus habe sie keine Handlungen gesetzt, die geeignet gewesen wären, die Exekutionsführung zu vereiteln. Dr. Günther M*** sei aber nicht Partei im vorliegenden Verfahren, sodaß sein Wissen oder Nichtwissen um die Pfandrechte der Klägerin ebenfalls irrelevant sei.

Das Gericht zweiter Instanz erachtete - ohne auf die Mängelrüge der Berufung einzugehen - die Rechtsrüge der Klägerin als berechtigt. Dabei führte es rechtlich im wesentlichen folgendes aus:

Die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes (SZ 44/101; JBl.1978, 545; EvBl 1972/199 ua), wonach die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an einem Superädifikat mit dem Bestandrecht an der Liegenschaft, auf der das Superädifikat errichtet wurde, durch gerichtliche Feilbietung nur dann möglich sei, wenn bereits zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz die Zustimmung des Grundeigentümers zum Eintritt des Erwerbes in den bestehenden Bestandvertrag mit dem Miteigentümer des Superädifikates vorliege, habe durchwegs Sachverhalte beurteilt, bei welchen der auf Aufhebung klagende Miteigentümer des Superädifikates auch Mitbestandnehmer gewesen sei. Es habe dadurch eine gemeinsame Verwertung des Superädifikates und der für seine Benützung erforderlichen Bestandrechte erreicht werden sollen, weil eine Trennung dieser Rechte durch bloße Verwertung des Anteilsrechtes am Superädifikat allein erfahrungsgemäß zu einer wesentlichen Entwertung desselben führe (SZ 12/28, SZ 44/101). Aus diesem Grunde spreche auch Bydlinski in seiner Untersuchung über "Das Recht der Superädifikate" von einer Fürsorgefunktion der Gerichte im Falle der Veräußerung durch gerichtliche Feilbietung und führe er diese darauf zurück, daß ein wirtschaftlich angemessener Preis im Rahmen einer gerichtlichen Feilbietung nur dann zu erzielen sein werde, wenn der Erwerber nach der Lage des schuldrechtlichen Benützungsverhältnisses damit rechnen könne, daß der Grundeigentümer dieses Verhältnis nicht wegen der Veräußerung oder sonst alsbald beende (S.48 f). Im vorliegenden Fall sei der zwischen dem Verpflichteten Josef K*** und der Beklagten als Bestandnehmer einerseits und Dr. Paul E*** als Bestandgeber anderseits geschlossene Bestandvertrag vom 12.10.1972 schon vor Klagseinbringung dahingehend modifiziert worden, daß der Verpflichtete zugunsten der Beklagten auf seine Bestandrechte verzichtete, sodaß die Beklagte Alleinbestandnehmerin geworden sei. Die Rechtsgemeinschaft zwischen dem Verpflichteten Josef K*** und der Beklagten beschränke sich somit auf die bloße Miteigentumsgemeinschaft am Superädifikat und umfasse nicht mehr die diesem zugrundeliegenden Bestandrechte. Daher könne auch rein begrifflich Gegenstand des Teilungsverfahrens nur mehr die Aufhebung dieser Rechtsgemeinschaft, nämlich der Miteigentumsgemeinschaft am Superädifikat, allein sein, die rechtlich ebenso möglich sei (Bydlinksi, a.a.O.), wie die Aufhebung jedes Miteigentums an einer beweglichen Sache (vgl.SZ 44/101). In diesem besonderen Falle würden - ebenso wie bei einer Exekution auf ein im Alleineigentum stehendes Superädifikat - die näheren Bedingungen der Versteigerung erst im Versteigerungsverfahren selbst festzulegen sein (ebenso Heller-Berger-Stix,1902 ff). Es sei nur eine wirtschaftliche, keine rechtliche Frage, wie der Ersteher sich mit dem Grundeigentümer und Bestandgeber arrangiere. Daher könne es sich nur auf die Verwertbarkeit des Superädifikates bzw. den zu erzielenden Erlös auswirken, ob im Anfechtungsprozeß, der sich derzeit im Revisionsstadium befinde, die Zustimmung zur Übertragung der Mitmietrechte durch die Beklagte, zu deren Gunsten der Verpflichtete verzichtet habe, als Anfechtungstatbestand oder als Voraussetzung für den allfälligen Anfechtungstatbestand der Einbeziehung des Dr. M*** in das Bestandverhältnis unter gleichzeitiger zumindest teilweiser Änderung des Bestandobjektes werde qualifiziert werden oder nicht. Da sich die Lösung der bestandrechtlichen Frage der Einflußmöglichkeit der klagenden Partei bzw. des Verpflichteten Josef K*** entziehe, könne sie keine Voraussetzung des auf das Superädifikat beschränkten Teilungsanspruches sein; allenfalls werde sie im vorliegenden Fall im Rahmen der Festlegung der Versteigerungsbedingungen eine Rolle spielen. Da die Beklagte keine konkreten Einwendungen im Sinne des § 830 ABGB gegen die Berechtigung des Teilungsbegehrens erhoben habe (ihr Vorbringen habe sich auf die allgemeine Bestreitung des Teilungsanspruches sowie auf formelle Einwendungen beschränkt) und bereits die Rechtsrüge zum Erfolg geführt habe, sei auf die Mängelrüge nicht einzugehen gewesen. Demgegenüber wiederholt die Revisionswerberin in erster Linie ihren Standpunkt, die gerichtliche Feilbietung könne ohne Mitübertragung der Bestandrechte nicht erfolgen, weshalb das gesamte Klagebegehren abweisungsreif sei. Das Bestandrecht sei mangels Zustimmung des Bestandgebers dem Verkehr entzogen. Wenn das Berufungsgericht meine, es obliege wirtschaftlicher Betrachtung, wie sich der Ersteher des Superädifikates mit dem Grundeigentümer arrangiere, nehme es auf die Umstände des vorliegenden Falles nicht Bedacht, weil der Bestandgeber im Hinblick auf das bestehende Bestandverhältnis mit der Beklagten in Ansehung des genannten Bestandrechtes gar keine Gestaltungsmöglichkeit habe, somit kein Raum verbleibe, sich zu arrangieren. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die angeführte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 44/101; JBl.1978, 545; EvBl 1972/199; weiters auch RZ 1983/17 = MietSlg.34.086) zur Frage der Voraussetzungen für eine Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an einem Superädifikat (ohne Zerstörung dessen Substanz) und der Rechtsgemeinschaft an dem Bestandrecht an der Liegenschaft, auf der das Superädifikat errichtet wurde (durch gerichtliche Feilbietung), ergangen ist, die Teilungsklage im vorliegenden Fall aber nur die Eigentumsgemeinschaft am Superädifikat zum Gegenstand hat, zumal die Klägerin selbst vorbrachte, Josef K*** habe am 26.11.1980 auf seine Mitmietrechte an dem genannten Teilstück der Liegenschaft EZ 2049 KG Hornstein verzichtet (AS.66). Liegt dem Miteigentumsanteil an einem Superädifikat aber kein obligatorisches Recht dieses Miteigentümers zur Mitbenützung des Grundes, auf dem das Bauwerk errichtet ist, zugrunde, so kann für die Geltendmachung des Teilungsanspruches eines solchen Miteigentümers an dem Superädifikat das Vorliegen der Zustimmung des Grundeigentümers zur Benützung des Grundes durch den Ersteher des Superädifikates nicht verlangt werden, weil die Forderung einer solchen selbständigen Teilungsvoraussetzung den jedem Miteigentümer nach § 830 in Verbindung mit § 829 ABGB grundsätzlich zustehenden Aufhebungsanspruch (vgl.Klang in Klang 2 III 1097 f.; Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 830) ausschließen könnte, was aber als gesetzlich nicht gedeckte Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Teilhabers mit dessen Stellung als vollständiger Eigentümer (§ 829 ABGB) unvereinbar wäre. Dem Miteigentümer, der - so wie im vorliegenden Fall - auf das seinem Miteigentumsanteil am Superädifikat zugrunde liegende Benützungsrecht an der Liegenschaft verzichtet hat, muß aber jedenfalls der Anspruch verbleiben, die Teilung durch Verkauf des Superädifikates auf Abbruch zu begehren. Es kann aber nicht verlangt werden, daß der die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft (allein) am Superädifikat anstrebende Miteigentümer schon im Teilungsverfahren das Verlangen nach Verkauf auf Abbruch stellt; es darf ihm vielmehr nicht die Möglichkeit genommen werden, sich - allenfalls unter Mitwirkung des anderen Miteigentümers - nach rechtskräftiger Bewilligung der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung schlechthin um die Zustimmung des Grundeigentümers zur Benützung seines Grundes durch den Ersteher des Superädifikates zu bemühen, und damit einen auch im Interesse des Teilungsgenossen liegenden günstigeren Erlös zu erzielen. Der erkennende Senat billigt daher die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsmeinung, daß die vom Obersten Gerichtshof zur Frage der Voraussetzungen für die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an einem Superädifikat und der Rechtsgemeinschaft an dem Bestandrecht an der Liegenschaft entwickelte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Feststellung der Versteigerungsbedingungen nicht schon im Teilungsprozeß erfolgen muß und das Exekutionsgericht diese festzustellen hat, wenn deren Festsetzung im Teilungsprozeß unterblieben ist (vgl.Klang in Klang 2 III 1133;

Heller-Berger-Stix, 2526 und 2538). Der den Teilungsanspruch betreibende Miteigentümer (hier: Überweisungsgläubiger), hat unter den gegebenen Verhältnissen somit das Recht, die Festlegung der näheren Umstände der Feilbietung, insbesondere auch die Frage, ob diese auf Abbruch oder auf Weiterbestand des Bauwerkes zu erfolgen hat, dem Exekutionsverfahren zu überlassen. Sollten die Streitteile nach Rechtskraft des Urteiles auf Zivilteilung des Superädifikates, das gemäß § 297 ABGB als bewegliche Sache anzusehen ist (Heller-Berger-Stix 1902; SZ 10/94; SZ 24/104 ua), und zwar auch dann, wenn es in solider Bauweise aufgeführt ist

(Koziol-Welser 7 II, 8; JBl.1981, 479; JBl.1982, 481; MietSlg.35.043 ua), über das Feilbietungsgesuch das Einverständnis nicht erzielen können, dann bedürfte es noch einer die Feilbietung anordnenden gerichtlichen Exekutionsbewilligung, mit nachfolgender Festlegung der Versteigerungsbedingnisse (vgl.Klang in Klang 2 1334; Heller-Berger-Stix 2549 samt Rechtsprechungsnachweis). Es kann hier unerörtert bleiben, ob diese Feilbietung nach gerichtlicher Feststellung der Versteigerungsbedingungen vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde durchzuführen ist.

In der aufrechten Erledigung des hier von der Klägerin namens Josef K*** als Miteigentümer geltend gemachten Teilungsanspruches durch das Berufungsgericht kann somit kein Rechtsirrtum erblickt werden, zumal auch kein Zweifel besteht, daß selbst der Veräußerung auf Abbruch die Eignung, die Geldforderung der Klägerin gegen Josef K*** zumindest teilweise zu befriedigen, im Stadium des Teilungsprozesses noch nicht abgesprochen werden kann. Es kann damit auch keine Rede davon sein, daß der Klägerin das Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage fehlte. Der Revision kommt allerdings insoweit Berechtigung zu, als die Beklagte sich gegen die ihr auferlegte Herausgabepflicht wendet. Der der Klägerin zustehende Teilungsanspruch gewährt ihr nämlich vor Einleitung einer Exekution noch nicht das Recht, die Herausgabe des gesamten Superädifikates vom anderen Miteigentümer an sie oder das gerichtliche Vollzugsorgan zu begehren. Die Herausgabe an ein gerichtliches Vollzugsorgan wäre schon deshalb nicht möglich, weil die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers zur Vornahme einer Verwahrung gar nicht gegeben ist, solange kein Exekutionsverfahren eingeleitet wurde. Damit erscheint es auch nicht erforderlich, auf die Frage einzugehen, ob im Zuge einer Exekution zur Durchführung der Zivilteilung eines Superädifikates überhaupt eine gerichtliche Verwahrung - wie etwa im Fall des § 327 Abs 1 Satz 1 EO - in Frage kommt.

Damit erweist sich aber die Revision teilweise als berechtigt, weshalb die Entscheidung des Berufungsgerichtes in Ansehung der aufrechten Erledigung des Teilungsbegehrens zu bestätigen, hinsichtlich seines Ausspruches über das Ausfolgungsbegehren jedoch im Sinne dessen Abweisung abzuändern war.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz gründet sich auf § 41 ZPO bzw. die §§ 41 und 50 ZPO, der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens auf die §§ 40 und 50 ZPO. Da das Herausgabebegehren nur als Folgeanspruch des Teilungsbegehrens geltend gemacht wurde und dessen Behandlung auch keinen besonderen Prozeßaufwand erfordert hat, kommt der Abweisung dieses Mehrbegehrens kostenrechtlich keine Bedeutung zu. Die Klägerin hat daher einerseits trotz des Teilerfolges der Beklagten Anspruch auf Ersatz ihrer gesamten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz; sie konnte anderseits nicht verpflichtet werden, der Beklagten einen Teil der Kosten der Revision zu ersetzen.

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