Spruch:
Der Revision wird n i c h t stattgegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 8.403,41 S (darin enthalten an Barauslagen 960 S und an Umsatzsteuer 551,36 S) sowie der zweit- und die drittbeklagte Partei die mit 8.741,74 S (darin enthalten an Barauslagen 960 S und an Umsatzsteuer 576,42 S) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 6. März 1957 ist der Gesellschafter einer Familien-OHG gestorben. Sein Nachlaß wurde den drei Beklagten - auf Grund ihrer ohne Rechtswohltat des Inventars abgegebenen Erbserklärungen - zu je einem Drittel eingeantwortet (Rekursentscheidung vom 31. August 1977, ON 387 der Abhandlungsakten). In seiner letztwilligen Verfügung vom Mai 1956 - mit Ergänzung vom 15. Mai 1956 und Änderung vom 23. Januar 1957 - hatte der Erblasser im einzelnen Anordnungen über seinen einzwanzigstel Firmenanteil inklusive Liegenschaften und Budapester Anteil, über verschiedene Liegenschaftsanteile, über eine näher bezeichnete Wohnung und Wohnungseinrichtung, über sein Haus in der K.Gasse, über seinen Hälfteanteil an einem weiteren städtischen Haus, über sein Einfamilienhaus und eine Reihe unverkaufter Parzellen in einer niederösterreichischen Gemeinde sowie über einen weiteren Vermögensbestandteil getroffen, in Ansehung dessen seine Verfügung wörtlich lautete:
"Des weiteren bestimme ich bezüglich meiner Spareinlagen bei der
Fa. ...., daß dieselben nach Rückbehaltung der voraussichtlichen
Steuerrückstände und Begräbniskosten (Beisetzung in die Gruft ...)
in zwei gleiche Teile geteilt werden sollen. Die eine Hälfte ... Die
zweite Hälfte zur Verfügung meiner Schwägerin ... Nach ihrem Tode
soll das restliche von mir geerbte Vermögen, wie vorher bestimmt zu
3/4 an Fr. Konsul ... (Zweitklägerin) ... und zu 1/4 an Herrn ...
(Erstkläger) ... übergehen."
Die mit dieser letzten Anordnung bedachte Schwägerin des Erblassers ist am 14. April 1957 nachverstorben. Ihr Nachlaß wurde den beiden Klägern je zur Hälfte eingeantwortet. (In der Abhandlung nach dem Anordner des Vermächtnisses erklärten die beiden nunmehrigen Kläger in einer gemeinschaftlichen Eingabe ON 10 der Abhandlungsakten, sich dahin geeinigt zu haben, daß sie alle Rechte je zur Hälfte übernähmen, dies gelte auch für Ansprüche, die ihnen nach der letztwilligen Anordnung des Erblassers zu verschiedenen Quoten zustünden.)
Die Kläger erhielten auf den Vermächtnisanspruch am 18. Oktober 1958 150.000 S und als Ergebnis einer Abrechnung am 30. November 1960 einen weiteren Betrag von 1.918,72 S, insgesamt daher 151.918,72 S.
Mit der am 11. Februar 1980 angebrachten Klage begehrten die beiden Kläger "als Erben nach der am 14. 4. 1957 verstorbenen" Schwägerin des Erblassers die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von 210.828,91 S samt 4 % Zinsen seit 6. März 1958 zur restlichen Erfüllung des oben erwähnten Vermächtnisses.
Dabei gingen die Kläger davon aus, daß der Erblasser unter dem in seiner letztwilligen Verfügung gebrauchten Ausdruck "Spareinlagen" seine sämtlichen Guthaben bei der offenen Handelsgesellschaft mit Ausnahme seines Geschäftsanteiles verstanden habe, das Vermächtnis ein Jahr nach dem Tode des Erblassers, also am 6. März 1958 fällig gewesen sei und die Beklagten gemäß § 820 ABGB für die Vermächtniserfüllung zur ungeteilten Hand hafteten. Bei der Berechnung ihrer restlichen Vermächtnisforderung gingen die Kläger unter Bezugnahme auf die entsprechenden Posten des (berichtigten) eidesstättigen Vermögensbekenntnisses vom 15. November 1961 der Erben (Beilage zu ON 72 der Abhandlungsakten) von folgenden Ansätzen aus:
a) Anspruch auf das sogenannte Reserve-
kapital 251.900,-- S
b) Anspruch auf das Guthaben auf dem
Einlagenkonto 405.528,-- S
c) Anspruch auf die Gutschrift auf dem
Einlagesperrkonto 2.381,69 S
d) Anspruch auf die um die Lastschrift
von 2.554,60 S verminderte Gutschrift
auf dem Privat-Sonderkonto von 8.136,87 S 5.582,27 S
e) Anspruch auf Reingewinn für die Zeit
vom 1.1. bis 6.3.1957 7.916,28 S
f) Anspruch auf das Guthaben auf dem
Konto über die Verwaltung des Hauses
in Wien 4., 46.641,48 S
g) Anspruch auf den Wert verschiedener
Wertpapiere 24.050,-- S
und damit von "Spareinlagen" im Sinne
der letztwilligen Verfügung von
insgesamt 743.999,72 S.
Begräbniskosten 18.504,45 S
Vermächtnisbemessungsgrundlage 725.495,27 S
Vermächtnis (50 % davon) 362.747,63 S
Leistungen auf die Vermächtnisforde-
rung 151.918,72 S
restliche Vermächtnisforderung 210.828,91 S.
Dieser Betrag sei seit 6. März 1958 (dem ersten Todestag des Erblassers) fällig.
Die Beklagten wollten unter dem in der Vermächtnisanordnung gewählten Ausdruck "Spareinlagen bei der Fa." vor allem nicht Ansprüche auf das Reservekapital, auf Gewinnanteile für die Zeit vom 1. Januar bis 6. März 1957, auf das Guthaben aus der Hausverwaltung sowie auf den Wert der im Unternehmen verwahrten Wertpapiere, sondern lediglich die Ansprüche des Erblassers auf das sogenannte Einlagekonto verstanden wissen. Andererseits erachteten sie die Nachvermächtnisnehmer nicht bloß mit den Begräbniskosten, sondern auch mit Steuerbeträgen belastet.
Rechnerisch gingen die Beklagten von vermachten Ansprüchen des
Erblassers gegen die offene Handelsgesellschaft im Gesamtbetrag
von 403.979,50 S
(405.634,10 S - 2.554,60 S) aus.
Die zweite und die dritte beklagte
Partei machten geltend, daß die nach der
Vermächtnisanordnung von den Vermächtnis-
nehmern zu tragenden Erbschaftssteuern aus
der Verlassenschaft nach Marie S*** 129.634,-- S
betrugen und die Vermächtnisnehmer daher
zusammen mit den unbestrittenen Begräbnis-
kosten von 18.504,45 S
mit insgesamt 148.138,45 S
zu belasten gewesen wären.
Danach hätte die Vermächtnisbemes-
sungsgrundlage nur 254.941,05 S
und die 50 %-Quote der Kläger nur 127.470,52 S
betragen, die durch die erbrachten
Leistungen von 151.918,72 S
mehr als gedeckt erschiene.
Die Beklagten wendeten ausdrücklich ein, daß die Kläger die der Nachzahlung vom November 1960 zugrundegelegte Abrechnung anerkannt hätten.
Der Erstbeklagte bestritt im übrigen die Anspruchsberechtigung des Erstklägers, weil nach der letztwilligen Anordnung des Erblassers etwaige Ansprüche nicht dem Erstkläger, sondern dessen Tochter zustünden.
Die zweite und die dritte beklagte Partei wendeten gegenüber dem Zinsenbegehren ausdrücklich Verjährung ein.
Das Erstgericht gab dem Begehren der beiden Kläger im Teilbetrag von zusammen 5.208,29 S samt 4 % Zinsen seit 6. März 1958 statt und wies das auf Zahlung eines Betrages von 205.620,62 S samt 4 % Zinsen seit 6. März 1958 gerichtete Mehrbegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte - noch vor dem Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 - dieses erstinstanzliche Urteil in seinem klagsabweisenden Teil und änderte es im klagsstattgebenden Teil im Sinne einer vollständigen Klageabweisung ab. Dabei legte das Berufungsgericht - nach teilweiser Beweiswiederholung - außer dem vorangestellten Sachverhalt noch folgende Feststellungen zugrunde:
Der Erblasser verstand unter "Spareinlagen" nur das Guthaben auf dem in der Gesellschaft für ihn geführten Einlagekonto. Diese persönliche Ausdrucksweise verwendete er auch immer gegenüber dem Buchhalter der Gesellschaft. Der Guthabensstand auf dem von der Gesellschaft für den Erblasser geführten Einlagekonto betrug zum Jahresende 1956 405.772,86 S.
Die gesetzlichen Erben legten in dem von ihrem damaligen
Rechtsfreund an den Vertreter der beiden Nachvermächtnisnehmer
gerichteten Abrechnungsschreiben vom 21. November 1960 (Beilage 13)
ein Guthaben des Erblassers an "Spareinlagen" zum Todestag von
404.394,14 S zugrunde. An Steuerrückständen des Erblassers legten
die gesetzlichen Erben in der erwähnten Abrechnung eine
Erbschaftssteuerschuld aus der Abhandlung des Nachlasses nach einer
am 15. Juni 1953 gestorbenen Gesellschafterin in der Höhe von
17.430,20 S sowie Einkommens- und Vermögenssteuerverpflichtungen im
Betrag von 44.483 S, zusammen also Steuerschulden von
61.913,20, S
zugrunde. Zusammen mit den in diesem Rechts-
streit unbestrittenen Begräbniskosten von 18.504,45 S
gingen die gesetzlichen Erben also von
Belastungen des Bruttovermächtnisses im
Gesamtbetrag von 80.417,65 S
aus und errechneten damit eine Nettobemes-
sungsgrundlage von 323.976,49 S,
den Hälfteanteil der Kläger davon mit 161.988,24 S
und nach Abzug der Zahlung von 150.000,-- S
einen Restbetrag von 11.988,24 S.
Auf diesen Betrag rechneten die gesetz-
lichen Erben Einlagerungskosten in der
Höhe von 3.456,71 S
und Benützungsentgelt für eine durch den
Erstbeklagten innegehaltene Wohnung für
Zeiträume nach dem Tode des Erblassers im
Gesamtbetrag von 6.612,81 S
insgesamt daher Beträge von 10.069,52 S
an. Auf diese Weise errechneten die gesetz-
lichen Erben eine restliche Vermächtnis-
forderung beider Nachvermächtnisnehmer von 1.918,72 S.
Der anwaltliche Vertreter der beiden Nachvermächtnisnehmer erwiderte auf dieses Abrechnungsschreiben vom 21. November 1960 in seinem Schreiben vom 1. Februar 1961 (Beilage 14), er müsse noch die Stellungnahme seiner Mandanten vorbehalten; die beiden Zahlungen von 150.000 S und 1.918,72 S nähmen seine Mandanten zunächst als Akontozahlung für ihren Anteil an den erblasserischen Spareinlagen entgegen; in Ansehung des für die Wohnungsbenützung geltend gemachten Betrages führte der Vertreter der Nachvermächtnisnehmer aus, daß die Aufrechnungsmöglichkeit bestritten werde, weil diese Gegenforderung den einen Nachvermächtnisnehmer persönlich und nicht die Verlassenschaft nach der nachverstorbenen Schwägerin des Erblassers belaste.
Nach den die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes ersetzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes bestanden am Todestag des Erblassers lediglich die im Abrechnungsschreiben vom 21. November 1960 erwähnten Steuerrückstände von 17.430,20 S an Erbschaftssteuern und 44.483 S an Einkommens- und Vermögenssteuern. Die nunmehrigen Kläger haben zur Abrechnung vom 21. November 1960 bis zur Klage vom 11. Februar 1980 nicht weiter Stellung genommen (wiewohl sie nach dem Inhalt der Abhandlungsakten in Ansehung anderer letztwilliger Zuwendungen noch jahrelang in anwaltlich geführtem Kontakt gestanden sind).
Das Erstgericht hatte auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhaltes in rechtlicher Beurteilung befunden, unter Spareinlagen sei in der Vermächtnisanordnung nach dem Sprachgebrauch des Erblassers nur dessen Guthaben auf dem in der Gesellschaft für ihn geführten Privatkonto zu verstehen, dieses Guthaben habe zum Jahresende 1976 405.772,86 S (AS 86 und Beilage B; in seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht auf AS 87 entgegen seiner Feststellung offenbar irrig von 405.778,86 S aus) und unter Berücksichtigung einer Belastung von 2.554,60 S 403.218,26 S betragen, davon seien im Sinne der Vermächtnisanordnung nicht nur die unbestrittenen Begräbniskosten von 18.504,45 S, sondern ein auf den Erblasser entfallender Erbschaftssteueranteil von 63.741,60 S und die restlichen drei Quartalzahlungen an Vermögenssteuer von 6.724,-- S, also Belastungen im Gesamtbetrag von 88.970,05 S abzuziehen gewesen; auf diese Weise errechnete das Erstgericht eine Vermächtnisbemessungsgrundlage von 314.254,03 S (rechnerisch richtig: 314.248,21 S), davon den Hälfteanteil mit 157.127,01 S (rechnerisch richtig: 157.124,10 S) und nach Abzug der Leistungen von 151.918,72 S eine Restforderung von 5.208,29 S (rechnerisch richtig: 5.205,38 S). Diesen Betrag sprach es samt 4 % Zinsen seit 6. März 1958 zu.
Das Berufungsgericht billigte die erstinstanzliche Beurteilung zur Auslegung des Begriffes "Spareinlagen bei der Fa." in der Vermächtnisanordnung, anerkannte aber als Belastungen der Vermächtnisnehmer außer den Begräbniskosten nur die in der Abrechnung der gesetzlichen Erben vom 22. November 1960 erwähnten Steuerbeträge von zusammen 61.913,20 S, insgeamt daher Belastungen von 80.417,65 S. (Das ergäbe rechnerisch eine Nettobemessungsgrundlage von 322.800,61 S, einen Hälfteanteil der beiden Kläger von 161.400,30 S und nach Abzug der unbestrittenen Zahlungen von 151.918,72 S eine Differenz von 9.481,58 S.) Ohne jede nähere zahlenmäßige Darlegung folgerte das Berufungsgericht aber, daß infolge der Zahlungen von 151.918,72 S keine Restschuld der Erben aus dem Titel des Geldlegates mehr bestünde.
Die Kläger fechten das Berufungsurteil im vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Abänderungsantrag im Sinne ihres Klagebegehrens und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an. Die Beklagten streben die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Kläger stützten ihre Ansprüche auf eine in der Klage zitierte Vermächtnisanordnung. Das bestimmt den Prozeßgegenstand in der Weise, daß die Berechtigung einer Teilforderung auf Grund einer anderen Anordnung, sei sie auch im selben Aufsatz des Erblassers enthalten wie die in der Klage zitierte, unbeachtlich bleibt. In diesem Rechtsstreit war daher nicht zu prüfen, ob der (Hälfte-)Anteil am Guthaben aus der Hausverwaltung nach Vermächtnisrecht das Schicksal des betreffenden Hauses selbst zu teilen habe. Die Revisionswerber rügen diesbezüglich zu Unrecht eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Punkt I Z 3 der Revision); auch Feststellungsmängel liegen nicht vor.
Gegenstand der in der Klage zitierten Vermächtnisanordnung sind
Geldforderungen des Erblassers. Der Vermächtnisanspruch der beiden
Kläger als Nachvermächtnisnehmer ist teilbar; die
Forderungsberechtigung der beiden Kläger zu je einem Kopfteil
(entgegen der letztwilligen Anordnung) erscheint durch die der oben
zitierten Eingabe an das Abhandlungsgericht zugrundezulegenden
Willenseinigung und -kundgebung gegenüber den Erben für diesen
Rechtsstreit hinreichend dargetan. Festzuhalten ist aber, daß die
beiden Kläger keinen einheitlichen, ihnen zur gesamten Hand
zustehenden Anspruch, sondern selbständige, gleichartige Forderungen
geltend machen. Der in der Revision behauptete Mangel an den
gesetzlichen Aufrechnungsvoraussetzungen ist grundsätzlich für jeden
der beiden Nachvermächtnisnehmer gesondert zu prüfen.
Was die Vermächtnisberechnung anlangt, sind nach allgemeiner
Beweislastverteilung die Kläger dafür beweispflichtig, daß ihnen
nach dem Willen des Erblassers, den dieser in der zur Klagsgrundlage
erhobenen letztwilligen Anordnung zum Ausdruck gebracht hat, je ein
Viertelanteil der von ihnen aufgezählten Forderungen des Erblassers
zustehe. Den Beklagten dagegen oblag der Beweis, daß die von ihnen
behaupteten Belastungen die erwiesenen Vermächtnisforderungen
verkürzten, aufrechenbare Gegenforderungen bestanden und die Kläger
auf weitere Forderungen über die erbrachten Zahlungen hinaus - sei
es auch nur schlüssig - verzichtet hätten. Soweit allerdings die
Beklagten Ende November 1960 eine detaillierte Abrechnung gelegt,
die anwaltlich vertretenen Kläger aus rechtlichen Erwägungen
Einwendungen gegen die Aufrechnung in Ansehung eines Teilbetrages
von 6.612,81 S erhoben und im übrigen der Sache nach eine
Stellungnahme in Aussicht gestellt, eine solche dann aber durch mehr
als 19 Jahre unterlassen haben, liegt darin zwar noch kein
schlüssiger Verzicht auf jeden über die als Akontoleistungen
empfangenen Zahlungen hinausgehenden Vermächtnisanspruch, wohl aber
ist die Unterlassung einer kritischen Stellungnahme zur Abrechnung
ungeachtet ständiger Kontakte in Ansehung der Abwicklung anderer
Vermächtnisse einem Zugeständnis der Richtigkeit der in der
Abrechnung enthaltenen zahlenmäßigen Ansätze gleichzuhalten, so daß
zwar ein Gegenbeweis nicht ausgeschlossen ist, die Beweislast für
die Unrichtigkeit aber demjenigen aufgelastet ist, der aus einer
solchen Unrichtigkeit Ansprüche für sich abzuleiten sucht. In diesem
Sinne oblag den Klägern die Behauptungs- und Beweislast für die
Unrichtigkeit der im Schreiben vom 21. November 1960 (Beilage 13)
enthaltenen Abrechnung. (Damit erledigt sich die Mängelrüge zu
Punkt I Z 4 der Revision).
Zu den Aktivposten der Abrechnung haben die Kläger einen
schlüssigen Beweis für die Unrichtigkeit des mit 404.394,14 S
ausgewiesenen Kontenstandes gar nicht angetreten. Sie haben geltend
gemacht, daß außer den bei der Errechnung dieses Kontenstandes
zugrunde gelegten Konten noch weitere Guthaben des Erblassers aus
anderen Konten insbesondere dem Reservekapital, den Wertpapieren und
dem Hausverwaltungskonto zu berücksichtigen gewesen wären.
Die Vorinstanzen haben bei der Auslegung der strittigen
Vermächtnisanordnung zutreffend gemäß § 655 ABGB das besondere
Verständnis des Erblassers zu erforschen gesucht. Die inhaltliche
Feststellung dieses Sprachverständnisses durch die Vorinstanzen ist
entgegen den Ausführungen in der Revision Tatsachenfeststellung. Im
Ergebnis läuft die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung darauf
hinaus, daß der Erblasser unter seinen "Spareinlagen bei der Fa."
nur jene Forderungen an die Gesellschaft begreifen wollte, über die
er ohne jede gesellschaftsrechtliche Bindung jederzeit frei verfügen
durfte. Eine solche Auslegung ist durchaus nicht als widersinnig zu
erkennen. Im übrigen aber bleibt die inhaltliche Bestimmung des
Ausdruckes "Spareinlagen" nach dem festgestellten Willen des
Erblassers als reine Tatsachenfeststellung einer Nachprüfung durch
das Revisionsgericht entzogen. Damit erledigen sich die Ausführungen
zu den Punkten II Z 1 bis 5 der RevisiON
Zu den Passivposten der Abrechnung haben die Kläger ebenfalls
keinen schlüssigen Beweis für die Unrichtigkeit des Zahlenmaterials
angetreten; sie haben nicht nachzuweisen versucht, daß in dem
Einkommens- und Vermögenssteuerbetrag von 44.483 S auch der in der
Klage erwähnte Betrag für die nach dem Todestag des Erblassers
fällig gewordenen drei Vierteljahresbeträge an Vermögenssteuer
enthalten gewesen wären.
Es trifft allerdings zu, daß die vom Berufungsgericht gezogene rechnerisch nicht offengelegte Folgerung, Zahlungen von insgesamt 151.918,72 S und 50 % der insgesamt 80.417,65 S betragenden Belastungen, zusammen also (151.918,72 S plus 40.208,83 S =) 192.127,55 S deckten eine Forderung, die jedenfalls mehr als die Hälfte von 400.000 S ausmachte, nicht nachvollziehbar ist (Punkt 1 Z 1 der Revision).
Dies ist aber nicht erheblich.
Gegen den Bestand und die ziffernmäßige Richtigkeit der
einzelnen in der Abrechnung vom 21. November 1960 ausgewiesenen
Forderungen, also auch gegen die Gegenforderung der Erben gegen den
nunmehrigen Erstkläger wurden keinerlei schlüssige Beweise
angetreten. Zur Aufrechenbarkeit ist aber zu erwägen, daß gegen die
dem nunmehrigen Erstkläger zustehende Teilforderung die
Gegenforderungen sehr wohl aufrechenbar gewesen sind. Die Abrechnung
kann nicht anders verstanden werden, als daß die von einem
gemeinsamen Bevollmächtigten vertretenen beiden
Nachvermächtnisnehmer die zur Vermächtniserfüllung gezahlten Beträge
untereinander so aufzuteilen hätten, daß die alleinige
Zahlungspflicht des nunmehrigen Erstklägers gegenüber der
nunmehrigen Zweitklägerin intern entsprechend berücksichtigt werde.
Damit erledigen sich auch die Revisionsausführungen zu Punkt 1
Z 2 und Punkt 2 Z 6 der RevisiON
Der Revision war ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht
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