vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 820 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Haftung mehrerer Erben

§ 820

Mehrere Erben, die eine Erbschaft unbedingt angetreten haben, haften Erbschaftsgläubigern und Vermächtnisnehmern zur ungeteilten Hand. Im Verhältnis zueinander haften sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte