OGH 7Ob666/85 (7Ob667/85, 7Ob668/85, 7Ob669/85)

OGH7Ob666/85 (7Ob667/85, 7Ob668/85, 7Ob669/85)19.12.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Parteien 1.) Anna R***, Gastwirtin, und 2.) Georg R***, Gastwirt, beide Seekirchen, Wimmsiedlung 57, beide vertreten durch Dr. Rudolf Wöran, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten und widerklagenden Parteien 1.) Josef O***, Gastwirt, und 2.) Irmengard O***, Gastwirtin, beide Attersee, Hauptstraße 13, beide vertreten durch Dr. Peter Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen S 474.057,60 und restlicher S 68.395,-- je s.A., infolge Revision der klagenden und widerbeklagten Parteien und Rekurses der beklagten und widerklagenden Parteien gegen das Teilurteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 23. Mai 1985, GZ. R 245,246/85-26, womit infolge Berufung der klagenden und widerbeklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 31. Dezember 1984, GZ. 2 C 76/83-21, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

1.) Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Abweisung des im Punkt 1. des erstgerichtlichen Urteils enthaltenen Teilbetrages von S 46.300,-- und gegen die Bestätigung des Zuspruches von 68.395,-- S s.A. auf Grund der Widerklage 2 C 97/83 (Punkt 2. des erstgerichtlichen Urteils) wendet, zurückgewiesen.

2.) Im übrigen, das ist, soweit sich die Revision gegen die Bestätigung der Abweisung des im Punkt 1. des erstgerichtlichen Urteils enthaltenen Teilbetrages von S 87.773,-- s.A. wendet, wird ihr nicht Folge gegeben.

Die klagenden und widerbeklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten und widerklagenden Parteien die mit

S 9.681,07 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 792,82 an Umsatzsteuer und S 960,-- an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen

3.) Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes in seinem Punkt 1. hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrages von S 339.984,60 s.A. sowie in seinem Punkt 4. (Kostenentscheidung) wiederhergestellt wird.

Die klagenden und widerbeklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten und widerklagenden Parteien die mit S 14.936,57 (darin S 1.212,41 an Umsatzsteuer und S 800,-- an Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 14.031,87 (darin S 1.188,35 an Umsatzsteuer und S 960,-- an Barauslagen) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit der am 27. Juni 1983 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrten die Kläger und Widerbeklagten (in der Folge nur Kläger genannt) den Zuspruch von S 402.364,-- s.A. und brachten vor, sie hätten von den Beklagten und Widerklägern (in der Folge nur Beklagte genannt) das Gasthaus Kirchenwirt in Attersee gepachtet. Mit November 1982 sei das Pachtverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden. Bei Auflösung des Pachtverhältnisses sei vereinbart worden, daß die Beklagten den Klägern Investitionen, die in der Klage im einzelnen angeführt werden, von zusammen S 472.564,-- ablösen. Diese Forderung der Kläger hätte mit rückständigen Pachtzinsen und einer Fleischhauerrechnung von insgesamt S 70.200,-- verrechnet werden sollen, sodaß sich eine Restforderung von S 402.364,-- ergebe. Mit dem am 22. November 1983 eingelangten Schriftsatz ON 9 (vorgetragen in der Tagsatzung vom 25. November 1983, ON 10) schränkten die Kläger dieses Begehren um S 62.379,40 ein, dehnten es jedoch gleichzeitig um S 87.773,-- und S 46.300,-- aus auf S 474.057,60 s.A. Von den Klägern seien (außer den in der Klage angeführten) noch weitere im Schriftsatz im einzelnen angeführte Investitionen während der Dauer des Pachtverhältnisses getätigt worden, die zusammen den Betrag von S 87.773,-- ergäben. In dem Gasthof befänden sich überdies noch eine Musikbox im Wert von S 35.000, ein Müllcontainer im Wert von S 7.500 und eine Nußglocke im Wert von S 3800. Diese Geräte, die im Eigentum der Kläger stünden, seien von den Beklagten nicht herausgegeben worden. Der Betrag von S 46.300 werde aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht.

Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage. Die Kläger hätten zwar bei ihrem Wegzug die Beklagten ersucht, die von ihnen eingebrachten Fahrnisse - unter Abrechnung der Forderung der Beklagten für rückständigen Pachtschilling sowie für Fleischlieferungen - zu übernehmen. Zu einer Vereinbarung sei es jedoch nicht gekommen. Die Beklagten seien jederzeit bereit, die in der Klage angeführten Geräte herauszugeben, wenn ihre Forderung bezahlt werde.

Diese Forderung an rückständigem Pachtzins von S 63.277 (einschließlich eines Betrages von S 1.110 für Wertsicherung und S 6.667 für Verzugszinsen) sowie für Fleischlieferungen von S 14.099 (einschließlich Verzugszinsen von S 1.204), zusammen S 77.376, machten die Beklagten mit Widerklage (2 C 97/83) geltend. Die Kläger beantragten die Abweisung der Widerklage, da zwischen den Streitteilen eine Gegenverrechnung mit der Investitionsablöse vereinbart worden sei.

Die im Schriftsatz ON 9 von den Klägern angeführten Aufwendungen wurden von den Beklagten in der Tagsatzung vom 25. November 1983, ON 10. bestritten, insbesondere deshalb, weil sie nicht innerhalb der Präklusionsfrist von 6 Monaten geltend gemacht worden und daher verfristet seien.

Klage und Widerklage wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (ON 5).

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab (Punkt 1 des Urteils ON 21) und gab der Widerklage mit einem Teilbetrag von S 68.395 samt 4 % Zinsen seit 29. September 1983 statt (Punkt 2); das Mehrbegehren wies es - unangefochten - ab (Punkt 3). Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:

In dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Pachtvertrag

vom 8. April 1982 wurde unter anderem folgendes vereinbart:"......

III. Das Pachtverhältnis beginnt am 1. April 1982 und endet am

31. Dezember 1982, ohne daß es einer gesonderten Aufkündigung

bedarf. Während dieses Zeitraumes ist das Pachtverhältnis für die

Pächter unkündbar. .....

V. Als Pachtzins wird ein monatlicher Betrag von S 10.000

zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Auf Grund steuerrechtlicher

Bestimmungen ist vom Pachtzins ein Betrag von S 7.000 mit 8 %

Mehrwertsteuer und ein Betrag von S 3.000 mit 18 % Mehrwertsteuer zu

versteuern, sodaß sich derzeit ein Gesamtpachtschilling von S 11.100

ergibt.

........ Der Pachtzins ist wertgesichert nach dem

Verbraucherpreisindex II..........

VIII. Bauliche Veränderungen auf der Pachtliegenschaft durch die

Pächter dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung durch die

Verpächter durchgeführt werden. .......

X. Die Pächter beabsichtigen, die Liegenschaft "Gasthof

Kirchenwirt", Kirchenstraße 27, 4864 Attersee, zu kaufen. ...........

Bei Abschluß des Pachtvertrages wies der Sohn der Beklagten, Dr. Josef O***, der auch Vertragsverfasser war, die Kläger darauf hin, daß allfällige Investitionen von den Beklagten nicht abgelöst würden.

Bei der Übernahme des Pachtbetriebes durch die Kläger war die Küche des Gasthauses Kirchenwirt für einen Wirtshausbetrieb ausreichend eingerichtet. Zum Zwecke der Personaleinsparung und im Hinblick auf den geplanten Kauf der Liegenschaft gingen die Kläger jedoch daran, eigene Gegenstände einzubringen und verschiedene Geräte und Maschinen sowie Einrichtungsgegenstände dazuzukaufen. Da die bestehende elektrische Leitung zur Stromversorgung für die neu angeschafften Geräte nicht ausreichte, mußten Neuinstallationen durchgeführt werden. Auf Anraten des Erstbeklagten wurde die Fa. S*** in Attersse mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragt. Mit Rechnung vom 19. April 1982 stellte die Fa. S*** den Klägern für die Elektroinstallationsarbeiten einen Betrag von S 21.932,70 in Rechnung. Weiters ließen die Kläger von der Fa. B*** zwei Kabelfernsehanschlüsse errichten, wofür sie insgesamt S 19.694,90 zu bezahlen hatten. Über eine Ablöse wurde bei Erteilung des Auftrages hinsichtlich der Investitionen mit den Beklagten nicht gesprochen. Der Pachtzins in der Höhe von S 11.100 wurde von den Klägern von April bis einschließlich Juli bezahlt. Wegen des ausgebliebenen Geschäftserfolges stellten die Kläger ab August 1982 die Pachtzinszahlungen ein und konnten auch den Beklagten Rechnungen für Fleischlieferungen in der Höhe von insgesamt S 12.895 nicht mehr bezahlen. Jeweils am Monatsanfang der Monate August bis Dezember 1982 übermittelte der Erstbeklagte den Klägern eine Rechnung über die Pachtzinse in der Höhe von je S 11.100. Eine Wertsicherungserhöhung wurde in diesen Rechnungen nicht verlangt.

Im Oktober 1982 kam es zu einem Gespräch zwischen der Erstklägerin und dem Erstbeklagten, in dem die Erstklägerin erklärte, daß sie und der Zweitkläger von der Kaufabsicht Abstand nehmen. Sowohl die Erstklägerin als auch der Erstbeklagte waren von ihren Ehegatten ermächtigt, alle den Pachtvertrag betreffenden Verhandlungen zu führen. Die Erstklägerin bemühte sich auch um eine vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages, doch bestand der Erstbeklagte auf der Zuhaltung des Vertrages bis Ende Dezember 1982. Im Zuge dieses Gespräches bot die Erstklägerin den Beklagten die Ablöse der von den Klägern vorgenommenen Investitionen an, und zwar sollten nach ihrer Vorstellung von den Beklagten folgende Gegenstände und die damit verbundenen Folgeinvestitionen übernommen bzw. abgelöst werden: Kücheneinrichtung, Bettwäsche, Vorhänge für Gaststube, Saal und Stüberl, sowie Tischwäsche für Gaststube, Saal und Stüberl. Der Erstbeklagte war nicht von vornherein abgeneigt und sagte, er könne verschiedene Sachen übernehmen, da er beabsichtige, den Gastbetrieb weiterzuführen. Die Erstklägerin übergab ihm daraufhin eine Aufstellung von Geräten und vorgenommenen baulichen Investitionen, die sie abgelöst haben wollte. Diese Aufstellung enthält folgende Positionen: Geschirrspüler "Metos" S 39.000, Tortenkühlschrank mit Umlaufbefeuchtung S 19.000, Main Marie "Metos" S 9.000, Tellerwärmer S 11.400, Konfektomat "Helios" S 23.000, Salatvitrine Baujahr 1980 S 44.700, Eisvitrine Cof S 44.400, Sahneautomat S 19.600, Musikautomat S 47.000, Kombination Gasherd, Gewürzbord, Friteuse S 85.600, Kaffeemaschine S 112.000, Vorhänge, Tischwäsche S 46.000, Bettwäsche S 8.600, Türstock im Anbau S 6.000, Ausmalen Tapezieren, neue Kastenschlösser, Fremdenzimmerreparaturen S 27.000, Elektroinstallationen S 32.000, Kabelfernsehanschlüsse S 24.000, Barverbauung Speisesaal S 14.300, Tapezierung Speisesaal S 11.850, Seifenspender, Handtuchhalter, Klosettrollen S 2.870, OKA-Anschlußgebühren S 6.700, Heizöl S 13.125, Sitzgruppe im Speisesaal mit Garderobe und Tischen S 43.400. Es ergab sich insgesamt eine Summe von S 690.545,--.

Dem Erstbeklagten erschienen die auf dieser Liste angegebenen Beträge zu hoch. Er verlangte von der Erstklägerin die Vorlage der entsprechenden Originalrechnungen. In weiterer Folge wurde in mehreren Gesprächen über die Ablösefrage diskutiert, von einem konkreten Ablösebetrag oder von Übergabemodalitäten war jedoch nie die Rede. Grundlage der Ablösegespräche war die oben angeführte Aufstellung. Einig war man sich lediglich darüber, daß von allfälligen Ablösebeträgen die von den Klägern geschuldeten Beträge für Pacht- und Fleischlieferungen abgezogen werden sollten. Hinsichtlich der Elektroanschlüsse und Kabelfernsehanschlüsse lehnte der Erstbeklagte eine Investitionsablöse von vornherein ab, da seiner Meinung nach bereits vorher geeignete Anschlüsse vorhanden waren. Ebenso lehnte er die Ablöse von Tapezierarbeiten und Teppichen ab. Von einer Ablöse von Werbefotos wurde zwischen den Streitteilen nie gesprochen.

Die von den Klägern angeschafften Geräte standen im Verhandlungszeitpunkt zum Teil noch im Vorbehaltseigentum der Lieferanten, da sie noch nicht vollständig bezahlt waren. Im Verlauf der Ablöseverhandlungen wies die Erstklägerin jedoch nicht auf diese Eigentumsvorbehalte hin, da die Lieferanten mit einem Weiterverkauf der Geräte durch die Kläger einverstanden waren. Mit dem Erlös aus dem Weiterverkauf hätten die Kläger den noch offenen Kaufpreis an die Lieferfirmen zahlen sollen.

Im Oktober 1982 ließen die Kläger den Öltank anfüllen. Wieviel Öl bei ihrem Auszug noch vorhanden war, konnte nicht geklärt werden. Bei der Begehung des Pachtobjektes anläßlich des Auszuges der Kläger schlug der Erstbeklagte dem Zweitkläger vor, er solle das noch vorhandene Heizöl auspumpen.

Da eine Einigung weder über die abzulösenden Gegenstände und Investitionen, noch über einen Ablösebetrag oder die Übergabsbedingungen erzielt wurde, kam man überein, daß der Erstbeklagte einmal nach Seekirchen kommen sollte, wo die Kläger nach ihrem Auszug ein anderes Gasthaus gepachtet hatten, um die noch offene Ablösefrage zu regeln. Zu abschließenden Verhandlungen ist es jedoch nicht mehr gekommen.

Gegen Ende November 1982 zogen die Kläger aus dem Pachtobjekt aus und nahmen ein anderes Gasthaus in Seekirchen in Bestand. Ein genauer, vor dem 31. Dezember 1982 gelegener Auszugstermin wurde zwischen den Streitteilen jedoch nicht vereinbart. Die anläßlich des Auszuges anfallenden Arbeiten zogen sich bis in die ersten Dezembertage hin. Sodann wurde die Pachtliegenschaft noch in den ersten Dezembertagen zurückgestellt. Nach der Reinigung des Hauses wurde von den Parteien der Betrieb begangen. Die Beklagten hatten keine Beanstandungen, sowohl was die Reinigung des Hauses, als auch die Vollzähligkeit der zurückgestellten, in Bestand genommenen Geräte betraf.

Am 15. Dezember 1982 - die Kläger befanden sich bereits in Seekirchen - rief die Erstklägerin den Erstbeklagten wegen der noch offenen Ablösefrage an und lud ihn ein, einmal "vorbeizukommen", um sich "auszureden". Die Kläger benötigten nämlich Geld, um die Einrichtungsgegenstände, die sie im Gasthaus in Seekirchen übernommen hatten, bezahlen zu können. Der Erstbeklagte zeigte jedoch kein Interesse an einer Ablöse mehr und erklärte der Erstklägerin, daß sie die Einrichtungsgegenstände und Geräte behalten könne. Nach dem Scheitern der Ablöseverhandlungen wurden die Kläger bis zur Zustellung der Widerklage am 28. September 1983 von den Beklagten nicht mehr aufgefordert, die offenen Pachtzinse und Fleischrechnungen zu bezahlen.

Die Eisbar und die Espressomaschine wurden von der Verkäuferin dieser Geräte, die sich das Eigentum vorbehalten hatte, in der Zwischenzeit abgeholt.

Die Kläger hinterließen bei den Beklagten eine ihnen gehörige Musikbox und einen Müllcontainer. Der Erstbeklagte bot der Erstklägerin an, diese Geräte abzuholen. Dies lehnte die Erstklägerin ab, da sie die Geräte nur zusammen mit den anderen Gegenständen abholen wollte. Ob die Kläger auch eine Nußglocke zurückließen, konnte nicht festgestellt werden.

Nach dem Auszug der Kläger stand das Gasthaus Kirchenwirt ein Jahr lang leer und war dann von September bis Oktober 1983 wieder verpachtet. Es stand dann neuerlich bis Juni 1984 leer und ist seither abermals verpachtet. Die von den Klägern eingebrachten Gegenstände sind, soweit sie nicht von ihnen mitgenommen wurden, derzeit noch vorhanden und in Verwendung.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, ein rechtswirksamer Vertrag über die Ablöse der von den Klägern eingebrachten Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie der geleisteten Investitionen durch die Beklagten sei nicht zustandegekommen. Ein Anspruch der Kläger nach § 1097 ABGB sei verfristet, da er nicht innerhalb von 6 Monaten ab Zurückstellung des Bestandgegenstandes gerichtlich gefordert worden sei. Die Kläger hätten das Bestandobjekt in den ersten Dezembertagen des Jahres 1982 zurückgestellt und spätestens am 15. Dezember 1982 telefonisch erfahren, daß die Beklagten kein Interesse an einer Ablöse hätten. Das Begehren in der Widerklage sei mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens und der begehrten Erhöhung des Pachtzinses infolge Wertsicherung berechtigt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich der in Punkt 1. der Entscheidung enthaltenen Teilbeträge von S 87.773,-- und S 46.300 (betreffend die im Schriftsatz ON 9 geltend gemachten Ansprüche) und in seinem Punkt 2. (Widerklage) als Teilurteil. Hinsichtlich des in Punkt 1. enthaltenen Teilbetrages von S 339.984,60 s.A. (sowie im Kostenpunkt) hob es das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen Rechtsansicht, daß eine Vereinbarung der Streitteile über die Investitionen der Kläger nicht - auch nicht schlüssig - zustandegekommen und daß das Begehren in der Widerklage im Umfang der Stattgebung durch das Erstgericht berechtigt sei. Hinsichtlich der im Gasthaus zurückgelassenen Gegenstände Musikbox, Müllcontainer und Nußglocke besäßen die Kläger einen Herausgabeanspruch gegen die Beklagten. Einen Schadenersatzanspruch hätten sie nur dann, wenn die Geräte infolge eines Verschuldens der Beklagten nicht mehr vorhanden oder beschädigt wären; dies sei aber nicht behauptet worden. Mangels einer Einigung der Streitteile über die Aufwendungen der Kläger sei § 1097 ABGB anzuwenden. Insoweit sei die Sache mit Ausnahme der im Schriftsatz ON 9 geltend gemachten Investitionen, hinsichtlich derer der Ersatzanspruch jedenfalls verfristet sei, noch nicht spruchreif. Das Erstgericht werde zu klären haben, wann die Kläger den Beklagten den Gastgewerbebetrieb, insbesondere die diesbezüglichen Schlüssel, übergeben haben. Zu beachten sei, daß die Beklagten den Klägern den Zins noch für den Monat Dezember 1982 in Rechnung gestellt hätten. Sollte die Klage rechtzeitig eingebracht worden sein, seien weitere Erhebungen zur Höhe des geltend gemachten Anspruches erforderlich. Das hiezu vom Erstgericht eingeholte Sachverständigengutachten sei ungenügend.

Die Kläger bekämpfen das Teilurteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 bis 4 ZPO mit dem Antrag, es aufzuheben und die Rechtssache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuweisen, oder es dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben, das Widerklagebegehren jedoch abgewiesen werde.

Die Beklagten beantragen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, da das angefochtene Teilurteil S 300.000 nicht übersteige und eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung nicht zu klären sei, allenfalls, ihr nicht Folge zu geben.

Die Beklagten wenden sich mit Rekurs gegen die Aufhebung des Ersturteils, da die Sache spruchreif im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens sei.

Die Kläger haben eine Rekursbeantwortung nicht erstattet. Die Revision ist zum Teil unzulässig, zum Teil nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist begründet.

1.) Zur Revision der Kläger:

Die Kläger sehen ihr Rechtsmittel als zulässig an, weil die einzelnen Ansprüche in einem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang stünden und daher der Gesamtstreitwert maßgebend sei. Dies ist nur zum Teil zutreffend.

Das Gesetz stellt bei der Vollrevision in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sowohl in der an die zweite Instanz gerichteten Bewertungsvorschrift nach § 500 Abs 2 Z 3 Satz 1 ZPO als auch in der Bestimmung des § 502 Abs 4 Z 2 ZPO ausdrücklich auf jenen Streitgegenstand ab, über den das Berufungsgericht entschieden hat. Übersteigt dieser Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert S 300.000, ist es deshalb unerheblich, ob bei einer teilweisen Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht der abändernde Teil S 300.000 übersteigt, soferne er nur im Fall einer Bestätigung S 60.000, im Fall einer Abänderung S 15.000 übersteigt (vgl. Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 175).

Die Kläger beachten bei der Beurteilung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels zunächst offenbar nicht, daß Klage und Widerklage vorliegen, und daß die Widerklage eine selbständige Klage ist. Daraus ergibt sich nicht nur, daß über die Widerklage unabhängig vom prozessualen Schicksal der Vorklage selbständig zu entscheiden ist und daß der in der Widerklage erhobene Anspruch seinem ganzen Umfang nach in materielle Rechtskraft erwächst, sondern - für die Rechtsmittelzulässigkeit - auch, daß die Entscheidung über die Widerklage als selbständiges Urteil zu betrachten ist, dessen Streitwert niemals mit dem Streitwert des Urteils über die Vorklage zusammenzurechnen ist (Fasching I 466). Der Umstand, daß vorliegendenfalls der Streitwert der Vorklage S 300.000 übersteigt, hat daher keinerlei Auswirkungen auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen über die Widerklage. Die Kläger beachten aber auch nicht, daß gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur dann zusammenzurechnen sind, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. In einem rechtlichen Zusammenhang stehen Ansprüche insbesondere, wenn sie aus einer Gesetzesvorschrift oder aus einem einheitlichen Rechtsgeschäft, zB aus einem einheitlichen Liefervertrag, abgeleitet werden. (Fasching I 344, SZ 52/67). In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen alle Klagsansprüche, die aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Fasching I 345). Ein innerer tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann. In einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, es findet also keine Zusammenrechnung statt (SZ 56/186).

In der Klage wird einerseits der Ersatz von Investitionen

geltend gemacht - zum Teil auf Grund einer von den Klägern

behaupteten Vereinbarung, zum Teil ohne Angabe eines

Rechtsgrundes -, andererseits begehren die Kläger das Interesse

dafür, daß die Beklagten im Eigentum der Kläger stehende Gegenstände

nicht herausgeben. Die Forderungen der Kläger für Aufwandersatz und

auf Leistung des Interesses stehen nach den obigen Ausführungen

weder in einem rechtlichen, noch in einem tatsächlichen

Zusammenhang. Sie werden weder aus einer Gesetzesvorschrift oder aus

einem einheitlichen Rechtsgeschäft abgeleitet, noch auch reicht das

zur Begründung des einen Anspruchs erforderliche Sachvorbringen aus,

um auch den anderen Anspruch zu rechtfertigen. Beide Ansprüche

können ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches

Schicksal haben. Die von den Klägern geltend gemachten Forderungen

sind daher nicht zusammenzurechnen. Daraus folgt, daß die Revision

hinsichtlich des Betrages von S 46.300, den die Kläger dafür

begehren, daß die Beklagten ihnen Gegenstände, die sich in ihrem

(der Kläger) Eigentum befinden, nicht herausgeben, gemäß § 502

Abs 3 ZPO unzulässig ist.

Aber auch die in der Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf

Bezahlung von rückständigem Pachtzins und von Fleischlieferungen

sind mangels der Voraussetzungen der §§ 55 Abs 1 Z 1 JN nicht

zusammenzurechnen. Das Berufungsgericht hat daher diesbezüglich

nicht über einen Streitgegenstand von S 68.395 s.A. entschieden (es

hätte in diesem Fall gemäß § 500 Abs 3 ZPO auszusprechen gehabt, ob

die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist), sondern über

einen solchen von S 55.500 (Pachtzins) und einen weiteren von

S 12.895 (Fleischlieferungen). Die Revision ist daher auch insoweit

gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässig.

Die Fällung eines der Widerklage stattgebenden Teilurteils war keineswegs, wie die Revision vermeint, verfehlt, weil gegenseitige Ansprüche aus dem gleichen Rechtsverhältnis vorlägen. Das Teilurteil wurde nicht über eine einredeweise geltend gemachte Gegenforderung gefällt, sodaß der rechtliche Zusammenhang mit der Klageforderung zu prüfen gewesen wäre (§ 391 Abs 3 ZPO), sondern über eine - selbständige! - Widerklage (§ 391 Abs 2 ZPO). Die von den Klägern zitierte Entscheidung JBl 1958, 445 betrifft den Fall eines Teilurteils nach § 391 Abs 3 ZPO.

Die Revision war deshalb, soweit sie sich gegen die Bestätigung des in Punkt 1 des erstgerichtlichen Urteils enthaltenen Teilbetrages von S 46.300 und gegen die Bestätigung der Stattgebung der Widerklage mit dem Teilbetrag von S 68.395 s.A. wendet, zurückzuweisen.

Soweit sich die Revision gegen die Bestätigung der Abweisung der Klage mit einem Teilbetrag von S 87.773 (Investitionen ON 9) wendet, ist sie nicht berechtigt.

Die Kläger haben hinsichtlich dieser Aufwendungen keinen Rechtsgrund geltend gemacht, insbesondere nicht, daß etwa eine vertragliche Vereinbarung mit den Beklagten über den Ersatz bestünde; eine derartige Vereinbarung wurde auch nicht festgestellt. Die in der Revision aufgestellte Behauptung, die Streitteile hätten nach den getroffenen Feststellungen ausdrücklich die Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche vereinbart, ist aktenwidrig. Als erwiesen angenommen wurde lediglich, daß sich die Parteien darüber einig gewesen seien, daß von allfälligen Ablösebeträgen die von den Klägern geschuldeten Beträge für Pacht- und Fleischlieferungen abgezogen werden sollten. Verfehlt ist auch die Ansicht der Kläger, die Beklagten hätten dadurch schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß sie das Anbot der Kläger zur Ablöse der Investitionen annehmen, daß sie die Investitionen und eingebrachten Gegenstände seit mehr als zwei Jahren benützen. Die Beklagten haben nach den getroffenen Feststellungen das Anbot der Kläger auf Ablöse der Investitionen ausdrücklich abgelehnt (S 8 des Urteils des Erstgerichtes). Das Anbot der Kläger ist damit erloschen. Ein neuerliches Anbot der Kläger wurde weder behauptet, noch auch festgestellt. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, das Anbot der Kläger habe auch nach der Ablehnung im Dezember 1982 schlüssig fortbestanden, weil die Kläger die getätigten Aufwendungen nicht entfernten, könnte doch mit Rücksicht auf das gleichzeitige prozessuale Verhalten der Beklagten eine schlüssige Annahme auf Grund des Umstandes, daß die von den Klägern eingebrachten Gegenstände, soweit sie noch vorhanden sind, derzeit wieder (das Gasthaus stand nach den Feststellungen nach dem Auszug der Kläger ein Jahr lang leer) verwendet werden, nicht angenommen werden. Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihren konkludenten Aussagegehalt ist zu bedenken, daß diese im Sinne des § 863 ABGB eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen müssen und kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, daß ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt. Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist größte Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, daß dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinne sind (Koziol-Welser, Grundriß 7 I 81). Nach der ausdrücklichen Ablehnung des Anbotes der Kläger und bei Bedachtnahme auf die Bestreitung des geltend gemachten Anspruches im gegenständlichen Rechtsstreit durften die Kläger aus der Ingebrauchnahme ihrer Investitionen durch die Beklagten allenfalls folgern, daß die Beklagten zu weiteren Verhandlungen über eine Ablöse der Aufwendungen oder eines Teils der Aufwendungen bereit sind. Sie konnten nach Treu und Glauben dagegen nicht annehmen, die Beklagten hätten ihr bei Auflösung des Pachtverhältnisses gemachtes Anbot nunmehr akzeptiert. Ein Anspruch der Kläger nach § 1097 ABGB wäre, wie von den Beklagten eingewendet und von den Vorinstanzen zutreffend angenommen wurde, verfristet. Die Kläger haben den Bestandgegenstand Anfang Dezember 1982 zurückgestellt und den im Schriftsatz ON 9 angeführten Aufwand am 22. November 1983 gerichtlich geltend gemacht. Die in § 1097 ABGB genannte Sechsmonatefrist - die nach nunmehr einheitlicher Rechtsprechung eine Präklusivfrist ist ("... ist erloschen"; SZ 56/103 ua) - war zum Zeitpunkt der Erhebung des Anspruchs daher verstrichen.

Mit Recht haben daher die Vorinstanzen den Klageanspruch hinsichtlich des Betrages von S 87.773 abgewiesen, sodaß der Revision insoweit ein Erfolg versagt bleiben mußte. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben in der Revisionsbeantwortung auf die (teilweise) Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

2.) Zum Rekurs der Beklagten:

Die Beklagten machen in ihrem Rechtsmittel geltend, die Sache sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, spruchreif. Es stehe fest, daß es zu einer Vereinbarung der Streitteile über eine Ablöse der Investitionen nicht gekommen sei. Ein Anspruch der Kläger nach § 1097 ABGB aber, der nach der Art der von den Klägern getätigten Investitionen gar nicht gegeben sei, wäre verfristet, weil die Kläger die Pachtliegenschaft nach den Feststellungen in den ersten Dezembertagen des Jahres 1982 zurückgestellt hätten, die Klage aber erst am 27. Juni 1983 eingebracht worden sei. Die Ansicht der Beklagten ist, wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt, berechtigt.

Der Umstand, daß es über die Ablöse der Investitionen zwischen den Streitteilen zu keiner - auch zu keiner konkludenten - Einigung gekommen ist, wird vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Das Berufungsgericht meint allerdings, der Anspruch der Kläger sei deshalb nach § 1097 ABGB zu prüfen.

Das Revisionsgericht vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. Die Kläger haben nämlich den in der Klage geltend gemachten Anspruch ausdrücklich auf eine Vereinbarung, nicht auf das Gesetz gestützt (JBl 1962, 510; SZ 42/138 ua). Selbst wenn man aber einen Anspruch der Kläger nach § 1097 ABGB annehmen wollte, wäre dieser doch ebenso verfristet wie jener, den die Kläger mit dem Schriftsatz ON 9 geltend gemacht haben. Die Sechsmonatefrist läuft nach dem gesetzlichen Wortlaut nicht ab dem Ende des Bestandverhältnisses, sondern ab der Zurückstellung der Bestandsache. Die Zurückstellung erfolgte nach den Feststellungen des Erstgerichtes in den ersten Dezembertagen des Jahres 1982, und zwar in förmlicher Weise nach gemeinsamer Begehung des Betriebes durch die Streitteile. Die Einbringung der Klage am 27. Juni 1983 wäre daher verspätet erfolgt, ohne daß zu untersuchen wäre, ob die Kläger einen iS des § 1097 ABGB notwendigen oder nützlichen Aufwand gemacht haben.

Die Sache ist daher im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens spruchreif.

Es war deshalb dem Rekurs Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO). Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.

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