OGH 8Ob656/85

OGH8Ob656/8518.12.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Pflegschaftssache des Ernst N***, geboren am 17.Juli 1966, infolge Revisionsrekurses des Ernst N***, Arthaberplatz 12-15/7/5/23, 1100 Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 3.Juli 1985, GZ.44 R 3362/85-194, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 24.April 1985, GZ.2 P 404/69-190, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht verpflichtete den am 17.Juli 1966 geborenen Ernst N***, die ihm vom 1.August 1981 bis 31.Jänner 1982 sowie vom 1.August 1982 bis 30.September 1982 von der Republik Österreich zu Unrecht ausbezahlten Unterhaltsvorschüsse im Betrage von S 10.378,--, beginnend ab Jänner 1986 in 10 aufeinanderfolgenden Monatsraten a S 1.037,80 an jedem Ersten eines Monats bei Exekution rückzuzahlen. Das Rückersatzbegehren gegenüber der gesetzlichen Vertreterin des damals Minderjährigen, Wilhelmine M***, wurde abgewiesen.

Dem dagegen von dieser für den minderjährigen Ernst N*** vor Rechtskraft der ihr gegenüber erfolgten Abweisung erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des in der Zwischenzeit großjährig gewordenen Ernst N*** mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Rückersatzantrag abgewiesen werde.

Rechtliche Beurteilung

Vor der Behandlung dieses Rechtsmittels wurde der Rechtsmittelwerber im Sinne der mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 10.Oktober 1985, 8 Ob 605/85, getroffenen Anordnung befragt, ob er die Einbringung des Rekurses gegen den Beschluß des Erstgerichtes auf Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses durch seine damalige gesetzliche Vertreterin und Mutter Wilhelmine M*** und das anschließende Verfahren genehmigt, was dieser bejahte (ON 200). Der Mangel des Rekursverfahrens nach § 477 Abs5 ZPO (Interessenkollision) wurde daher unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 6 und 7 ZPO saniert (SZ 49/156; 8 Ob 605/85). Das vorliegende Rechtsmittel ist allerdings nur unter der Voraussetzung des Vorliegens von Anfechtungsgründen nach § 16 AußStrG zulässig (JBl 1980, 209; RZ 1979/60, S.207; 6 Ob 520/82; 8 Ob 605/85 u.z.a.). Der Rechtsmittelwerber zieht eine "offenbare Aktenwidrigkeit der Entscheidung" des Rekursgerichtes heran. Eine Aktenwidrigkeit liegt aber nur vor, wenn das Rekursgericht in seiner Entscheidung den Inhalt eines Beweismittels unrichtig wiedergegeben hat und infolgedessen zur Feststellung eines fehlerhaften Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkte gelangte (RZ 1977/123, S.239; 2 Ob 634/84 u.z.a.). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Das Erstgericht verwies darauf, daß der Einschreiter zuletzt eine monatliche Lehrlingsentschädigung von rund S 6.600,-- bezog. Daraus schloß es, daß ihm Rückzahlungen in Teilbeträgen zu S 1.037,80 auch unter sozialen Gesichtspunkten durchaus zugemutet werden können. Nur diese Erwägungen vollzog das Rekursgericht nach, indem es auch ausrechnete, daß bei dem Abzug von S 1.037,80 von S 6.600,-- dem Einschreiter immer noch ein Betrag von rund S 5.500,-- verbleibt. Seine Ausführungen, wonach das Rekursgericht aktenwidrig die früheren geringeren Lehrlingsentschädigungen nicht berücksichtigte, erweisen sich daher als nicht stichhältig.

Soweit der Einschreiter allenfalls darauf zu verweisen sucht, daß bei der auferlegten Rückzahlung nicht beachtet wurde, daß er ursprünglich eine geringere Lehrlingsentschädigung bezog, gelangt er bereits in den Ermessensbereich der Vorinstanzen. Diese Ausführungen vermögen daher nicht, einen der im § 16 AußStrG für die Bekämpfung der vorinstanzlichen Entscheidung allein zulässigen Anfechtungsgründe mit Erfolg heranzuziehen.

Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

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