OGH 7Ob656/85

OGH7Ob656/857.11.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Pflegschaftssache des mj. Erwin A, geboren am 7. Juni 1981, infolge Revisionsrekurses der Kindesmutter Anna A, Hausfrau, Türnitz, Schildbachrotte 1, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pälten, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes St. Pälten als Rekursgerichtes vom 25. September 1985, GZ R 487/85-106, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 6. September 1985, GZ P 127/81-103, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In der vorliegenden Pflegschaftssache hat die Kindesmutter den Antrag gestellt, dem Vater Erwin A den Erlag eines Vorschusses für jene Kosten, die ihn zwecks Herstellung des Kontaktes mit dem Kind erwachsen werden, aufzutragen.

Das Erstgericht hat den Antrag der Kindesmutter mit der Begründung zurückgewiesen, eine Kostenersatzpflicht sei im außerstreitigen Verfahren nicht vorgesehen. Das Rekursgericht hat diesen Beschluß mit der Begründung bestätigt, auch § 19 AußStrG biete keine Möglichkeiten zu einer Beschlußfassung im Sinne der Antragstellerin. Der von der Kindesmutter gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich im vorliegenden Fall um eine Kostenentscheidung handelt, in welchem Falle ein weiterer Rechtszug schon gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG nicht stattfände. Selbst wenn man dies verneinen würde, wäre ein Rechtsmittel gemäß § 16 AußStrG nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig. Eine Nichtigkeit oder eine Aktenwidrigkeit werden nicht behauptet. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar geläst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl. 1975, 547, RZ 1975, 10 u. a.). Da § 19 AußStrG die nach dieser Bestimmung zulässigen Maßnahmen nicht näher umschreibt, kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Zusammenhang mit der Durchführung oder Ablehnung einer Maßnahme nach dieser Bestimmung nicht unterlaufen (EvBl. 1970/197, SZ 44/180 u.a.).

Im übrigen enthält der Revisionsrekurs keinerlei Ausführungen zu jener Frage, über die mit dem angefochtenen Beschluß entschieden wurde. Er wendet sich ausschließlich gegen eine Verzögerung des Verfahrens. Fragen der Verfahrensverzögerung oder Beschleunigung waren aber nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses.

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