Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bestimmte die Belohnung des Separationskurators mit S 30.000,-- und trug der Erbin auf, diesen Betrag an den Separationskurator zu bezahlen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Erbin teilweise Folge. Es bestimmte die Belohnung des Separationskurators mit S 15.000,--, wies sein Mehrbegehren ab und behob den Ausspruch über die Zahlungsverpflichtung der Erbin.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs der Erbin ist unzulässig.
Rekurse gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt sind nach § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig. Zum Kostenpunkt gehören auch Entscheidungen über die Belohnung eines Kurators (EFSlg. 39.764; NotZ 1969, 118; RZ 1966, 67 ua). Zu den nach § 14 Abs. 2 AußStrG unanfechtbaren Entscheidungen im Kostenpunkt gehören auch solche, mit denen die Kosten eines Kurators bestimmt werden (Fasching IV 463). Die Bemessung der Belohnung des im Verlassenschaftsverfahren tätig gewesenen Separationskurators durch das Gericht zweiter Instanz unterliegt daher keinem weiteren Rechtszuge, weil in den Fällen des § 14 Abs. 2 AußStrG ein Revisionsrekurs selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 AußStrG unzulässig ist (SZ 27/258; EFSlg. 39.732 ua.).
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