Spruch:
Das Verlassenschaftsgericht ist zur Entscheidung über den Vergütungsanspruch des Testamentsexekutors nicht berufen. Ein solcher Vergütungsanspruch ist kein Kostenanspruch im Sinne des § 14 Abs. 2 AußstrG.
Entscheidung vom 13. Oktober 1954, 3 Ob 665/54.
I. Instanz: Bezirksgericht Hietzing; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Das Erstgericht hat den Antrag des Testamentsexekutors auf Zuerkennung von Kosten abgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß.
Der Oberste Gerichtshof hat dem außerordentlichen Revisionsrekurs Folge gegeben und den Antrag des Testamentsexekutors zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Bevor über die Zulässigkeit des Rekurses nach § 16 AußstrG. zu entscheiden war, war die Frage zu prüfen, ob der Revisionsrekurs nicht von vornherein nach § 14 Abs. 2 AußstrG. als unzulässig zurückzuweisen wäre. Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, daß § 14 Abs. 2 AußstrG. dem Revisionsrekurs nicht entgegensteht. Allerdings sind Entscheidungen der zweiten Instanz, soweit sie den Kostenpunkt betreffen, nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl. 3 Ob 693/53, 2 Ob 169/54, 2 Ob 476/54) ausnahmslos unzulässig, u. zw. auch dann, wenn die Entscheidung mit einer Nichtigkeit oder offenbaren Gesetzwidrigkeit behaftet ist, und ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine meritorische oder eine Formalentscheidung handelt. Für den Bereich des § 528 ZPO. ist dies durch die Sprüche Nr. 4 und Nr. 13 bindend ausgesprochen worden. Es besteht kein Anlaß zu einer unterschiedlichen Behandlung von Revisionsrekursen, soweit sie den Kostenpunkt betreffen nach § 528 ZPO. und § 14 Abs. 2 AußstrG. Damit aber ein Revisionskurs nach § 14 Abs. 2 ausgeschlossen ist, muß er auch tatsächlich den "Kostenpunkt" betreffen. Daran fehlt es aber hier. Der Testamentsexekutor wird nicht vom Gericht bestellt. Er hat daher nicht die Stellung, die der eines Masseverwalters, eines Ausgleichverwalters oder eines Kurators entspräche. Er hat auch keinen Anspruch auf eine Gebühr wie ein Zeuge oder Sachverständiger. Wenn er für seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker überhaupt eine Forderung erheben kann, so kann er sich nur auf seine rechtsgeschäftliche Bestellung durch den Erblasser stützen. Die Entscheidung über die Höhe seiner Vergütung ist darum nicht Sache des Nachlaßgerichtes, sondern des Prozeßgerichtes. Fällt aber der Vergütungsanspruch des Testamentsexekutors nicht unter den Begriff der "Kosten", dann enthält der Beschluß des Verlassenschaftsgerichtes und der ihn bestätigende Beschluß des Rekursgerichtes, mögen diese Entscheidungen auch von Kosten sprechen, keine Entscheidung im Kostenpunkt. Daher kommt für den Revisionsrekurs das Hindernis des § 14 Abs. 2 AußstrG. nicht in Betracht.
Geht man aber hievon aus, dann ist die Zulässigkeit des Revisionsrekurs nach § 16 AußstrG. zu untersuchen. Da nun das Verlassenschaftsgericht zur Entscheidung über den Vergütungsanspruch des Testamentsexekutors nicht berufen ist, dann haben das Verlassenschaftsgericht und in der Folge das Rekursgericht über eine Sache entschieden, für die sie im Sinne des § 42 Abs. 4 JN. absolut unzuständig waren. Es sind daher die Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz nichtig und aus diesem Gründe aufzuheben.
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