OGH 2Ob10/85

OGH2Ob10/8526.2.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf A, Pensionist, 1110 Wien, Kopalgasse 55/8/2/12, vertreten durch Dr.Matthias Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B C D, 1010 Wien, Brandstätte 7-9, 2. Eva E; Bundesbedienstete, 1180 Wien, Littrowgasse 1/2/11, beide vertreten durch Dr.Oswald Karminski-Pielsticker, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 122.564,40 s.A. (Revisionsinteresse S 78.782,20), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11.Oktober 1984, GZ 17 R 182/84-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 18.April 1984, GZ 21 Cg 720/82-24, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 5.258,34 (darin S 1.200 Barauslagen und S 368,94 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 8.6.1979 ereignete sich auf der Simmeringer Hauptstraße bei der Zufahrt zum Krematorium ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Radfahrer und die Zweitbeklagte als Lenkerin des bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten PKW's, polizeiliches Kennzeichen W 587.226, beteiligt waren.

Der Kläger machte zunächst ein Schmerzengeld von S 95.000 sowie Nebenspesen geltend,dehnte mit Schriftsatz vom 17.6.1983 das Schmerzengeld auf S 100.000 aus, begehrte weiters einen Betrag von S 20.000 für Krankenpflege, Kostaufbesserung, Fahrtspesen, Literatur, Blumen, Wein und dergleichen und stellte mit gleichem Schriftsatz ein Feststellungsbegehren, das er mit S 20.000 bewertete; in der Tagsatzung vom 26.9.1983 ließ der Kläger das Feststellungsbegehren fallen.

Der Kläger brachte vor, das Alleinverschulden treffe die Zweitbeklagte, die, ohne seinen Vorrang zu beachten, nach links abgebogen sei.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, das Alleinverschulden treffe den Kläger.Bezüglich des Feststellungsbegehrens und der Ausdehnung von S 20.000 für verschiedene Spesen wendeten sie Verjährung ein.

Das Erstgericht sprach dem Kläger S 29.188,13 s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 93.376,27 s.A. ab.

Infolge Berufung des Klägers änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß dem Kläger insgesamt S 43.782,20 s.A.

zugesprochen und das Mehrbegehren von S 78.782,20 s.A. abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für nicht zulässig.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem Antrag, das Rechtsmittel zuzulassen und die angefochtene Entscheidung im Sinne der gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Das Revisionsgericht hat den Beklagten mit Beschluß vom 15.Jänner 1984

gemäß § 508 a Abs 2 ZPO die Erstattung einer Revisionsbeantwortung freigestellt. In ihrer daraufhin erstatteten Revisionsbeantwortung beantragen die Beklagten, die Revision mangels vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückzuweisen, allenfalls für den Fall der Zulassung dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Zur Zulässigkeit der Revision hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Das Berufungsgericht begründete seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision damit, daß der Entscheidung des vorliegenden Einzelfalles mit Rücksicht auf die inzwischen erfolgte önderung der §§ 19 Abs 6 und 68

Abs 2 StVO durch die 10.StVO-Novelle keine Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukomme.

In der außerordentlichen Revision führt der Kläger aus, das Berufungsgericht habe zu Unrecht auf den festgestellten Sachverhalt die Bestimmungen des § 68 Abs 2 StVO i.d.F. vor der 10.StVO-Nov. angewendet. Da in dieser Vorschrift vom 'Einbiegen' die Rede sei, der Kläger jedoch eine gerade Fahrlinie eingehalten habe, sei § 68 Abs 2 2.Satz StVO im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es seien keine Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob der im § 68 Abs 2 2.Satz - sei es i.d.F. vor der 10.StVO-Novelle, sei es i. d.F. der 10.Novelle - verwendete Begriff des 'Einbiegens' auch auf geradeausfahrende Radfahrer anzuwenden sei, vorhanden; hiebei handle es sich daher um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO Hiezu ist folgendes auszuführen: § 68 Abs 2 2.Satz StVO in der zum Zeitpunkt des Unfalles geltenden Fassung lautete: 'Radfahrer dürfen beim Einbiegen von Radwegen oder Radfahrstreifen auf die Fahrbahn andere Straßenbenützer weder gefährden noch behindern.' In der Fassung der 10. StVO-Novelle hat die genannte Bestimmung folgenden Wortlaut:

'Radfahrer sind beim Einbiegen von Radfahrstreifen, Radwegen oder Rad- und Gehwegen auf die Fahrbahn wartepflichtig im Sinne des § 19 Abs 7.' Zur Frage, ob die im § 68 Abs 2 i.d.F. vor der 10.StVO-Novelle festgelegte Verpflichtung, andere Straßenbenützer weder zu gefährden noch zu behindern, auch für Radfahrer gilt, die von einem Radweg auf die Fahrbahn einer Kreuzung fahren, auf welcher keine Bodenmarkierungen bezüglich des Radweges vorhanden sind, und diese Kreuzung geradeausfahrend übersetzen, um auf dem sich nach der Kreuzung fortsetzenden Radweg weiterzufahren, fehlt eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Da diese Frage auch für die im § 68 Abs 2 2.Satz i.d.F. der 10.StVO-Novelle vorgesehene Wartepflicht beim 'Einbiegen von Radfahrern von Radfahrstreifen, Radwegen usw.' Bedeutung erlangen kann, ist das Revisionsgericht der Auffassung, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgericht der Lösung dieser Rechtsfrage des materiellen Rechtes erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt und die Revision somit zulässig ist. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat folgende für das Revisionsverfahren wesentliche Feststellungen getroffen:

Die Zweitbeklagte fuhr auf der Simmeringer Hauptstraße stadtauswärts.

Links neben der Simmeringer Hauptstraße verläuft baulich getrennt ein Radweg, der etwa 1,5 km vor der Unfallsstelle in Richtung stadtauswärts gesehen als solcher gekennzeichnet ist und vor der Unfallkreuzung eine Art Abfahrt, nach der Kreuzung eine Art Auffahrt aufweist, im Kreuzungsbereich ohne Kennzeichnung gleich mit der Fahrbahn ist und nach der Kreuzung erhöht weiterverläuft. Die Zweitbeklagte hielt ihr Fahrzeug in der Mitte der Simmeringer Hauptstraße auf der Höhe des Rondeaus der Zufahrt zum Krematorium an, um den die Simmeringer Hauptstraße stadteinwärts fahrenden Gegenverkehr abzuwarten. Sobald es der Gegenverkehr zuließ, bog die Zweitbeklagte unter Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers nach links zum Krematorium ein, gleichzeitig näherte sich auf dem Radweg ebenfalls Richtung stadtauswärts fahrend der Kläger auf seinem Fahrrad; sobald er das Fahrzeug der Zweitbeklagten bemerkt hatte, lenkte er nach links aus und es kam zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen. Der Kläger kam eine Fahrzeuglänge nach dem Kontakt mit dem PKW zum Sturz. Die Zweitbeklagte nahm den Kläger vor der Kollision nicht wahr. Im Unfallszeitpunkt war die asphaltierte Fahrbahn trocken und es herrschten gute Sichtverhältnisse. Der PKW der Zweitbeklagten legte vom Anfahren aus der Anhalteposition in der Simmeringer Hauptstraße bis zur Anstoßstelle eine Wegstrecke von 17 m in einer Zeit von knapp über 6 Sekunden zurück und hatte eine Geschwindigkeit von ca. 20 km/h. Der Kläger näherte sich der Unfallsstelle mit einer Geschwindigkeit von 15-20 km/h, war im Zeitpunkt des Anfahrens des PKWs der Zweitbeklagten in der Simmeringer Hauptstraße etwa 34 m von der Anstoßstelle entfernt und hätte 3-4 Sekunden vor dem Kontakt das Abbiegemanöver des PKWs erkennen können. Der Kläger nahm jedoch den PKW erst unmittelbar vor der Kollision wahr un setzte, außer seiner Linksauslenkung unmittelbar vor der Kollision, keinerlei verzögernde Reaktion. Der Kläger hätte durch Innehalten mit dem Treten der Pedale und Geradeausweiterfahren die Kollision vermeiden können. Die Kollisionsstelle liegt außerhalb der gedachten Verlängerung des Radweges im Bereich der Zufahrt zum Krematorium.

Zur Rechtsfrage vertrat das Erstgericht die Auffassung, die beiden Fahrzeuge seien einander auf gleichrangigen Verkehrsflächen begegnet, der Vorrang sei gemäß § 19 Abs 1 StVO der Zweitbeklagten zugekommen. Sie habe jedoch die gebotene Vorsicht beim Einbiegen außer Acht gelassen, während der Kläger derart unaufmerksam gefahren sei, daß er, obgleich ihm dies durch 3-4 Sekunden vor der Kollision möglich gewesen wäre, auf den einbiegenden, im Vorrang befindlichen PKW nicht reagiert habe. Das Erstgericht gelangte daher zu einer Schadensteilung im Verhältnis von 1:2 zu Gunsten der Beklagten. Das Begehren auf Ersatz verschiedener unfallsbedingter Aufwendungen im Betrage von S 20.000 sei verjährt, ein Schmerzengeld von S 85.000 gerechtfertigt.

Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, gelangte jedoch zu einer anderen rechtlichen Beurteilung: auf den Unfall vom 8.6.1979 sei die Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 8.Nov. anzuwenden. Nach § 2 Abs 1 Z 7 StVO sei ein Radfahrstreifen ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, nach Z 8 ein Radweg ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg. Der Kläger sei auf einem solchen Radweg gefahren, der vor der gegenständlichen Kreuzung geendet, sich jedoch nach der Kreuzung fortgesetzt habe. Im Bereich der Kreuzung habe sich keine Krennzeichnung als Radweg befunden.Im Hinblick auf die gesamte bauliche Anlage habe dem Kläger nicht verwehrt sein können, auf der von ihm gewählten Fahrlinie die Kreuzung zu übersetzen, um am Ende derselben wieder auf den Radweg zu gelangen. Dabei habe der Kläger den Radweg verlassen und sei auf die Fahrbahn gefahren, so daß er sich bei übersetzung der Kreuzung selbst nicht auf einem Radweg befunden habe. Nach § 68 Abs 2 StVO habe der Kläger hiebei andere Straßenbenützer weder gefährden noch behindern dürfen. Aus der Neufassung der §§ 68 Abs 2 bzw. 19 Abs 6 StVO durch die 10.Nov., wonach Radfahrer beim Einbiegen von Radfahrstreifen, Radwegen oder Rad- und Gehwegen auf die Fahrbahn wartepflichtig im Sinn des § 19 Abs 7 seien, ergebe sich, daß der Kläger auf Grund der zur Unfallszeit geltenden Rechtslage gegenüber dem einbiegenden PKW nicht im Nachrang, sondern lediglich verpflichtet gewesen sei, eine Gefährdung und Behinderung zu vermeiden. Genau dieselbe Verpflichtung habe jedoch nach § 11 Abs 1 StVO die PKW-Lenkerin getroffen, die ihre Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen nur wechseln durfte, nachdem sie sich davon überzeugt hatte, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei. Unzutreffend sei daher das Erstgericht davon ausgegangen, daß sich die PKW-Lenkerin als von rechts Kommende im Sinne des § 19 Abs 1 StVO im Vorrang befunden habe. Gehe man von der oben dargelegten Rechtsansicht aus, so treffe beide Unfallsbeteiligte ein gleichteiliges Verschulden. Die Revision ist nicht berechtigt.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen fuhr der Kläger auf einem neben der Simmeringer Hauptstraße verlaufenden Radweg (§ 2 Abs 1 Z 8 StVO), der vor der Kreuzung der Simmeringer Hauptstraße mit der Zufahrt zum Krematorium endete und sich nach der Kreuzung fortsetzte. Im Bereich der Kreuzung befand sich auf der Fahrbahn keine Bodenmarkierung, sodaß dort auch kein Radfahrstreifen (§ 2 Abs 1 Z 7 StVO) bestand. Der Kläger übersetzte geradeausfahrend die Kreuzung, wobei es zum Zusammenstoß mit dem PKW der Zweitbeklagten kam.

Die Erläuternden Bemerkungen zu § 68 StVO i.d.F. vor der 10.StVO-Novelle führen bezüglich Abs 2 Satz 2 aus: 'Biegt ein Radfahrer von einem Radweg oder einem Radfahrstreifen in die Fahrbahn ein, so stellt sich dieser Verkehrsvorgang inhaltlich als eine 'Einordnung in den fließenden Verkehr' (§ 19 Abs 6) dar. Die genannten Straßenbenützer müssen daher darauf achten, daß hiedurch andere weder gefährdet noch behindert werden. Diese Bestimmung ist aber auch von größter Bedeutung für die Verkehrssicherheit der Radfahrer; denn es ist dem Lenker eines Fahrzeuges auf der Fahrbahn oft gar nicht möglich, auch den Verlauf des Radweges zu beobachten' (siehe Dittrich-Veit-Schuchlenz, StVO 3 , Anm.1 zu § 68 StVO). Hieraus läßt sich ableiten, daß der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung das Verhalten von Radfahrern regeln wollte, die von einem Radweg oder einem Radfahrstreifen kommend, in eine Fahrbahn einfahren, was wohl in den meisten Fällen durch 'Einbiegen' erfolgen wird. Nach dem Zweck der genannten Bestimmung muß dieses Verhalten aber auch von Radfahrern gefordert werden, die, wie im vorliegenden Fall, von einem Radweg auf die Fahrbahn einer Kreuzung fahren und diese geradeausfahrend übersetzen, um nach der Kreuzung auf dem Radweg weiterzufahren. Auch bei einer solchen Fahrweise handelt es sich ja um eine 'Einordnung in den fließenden Verkehr', mag diese auch nicht in Form eines 'Einbiegens' erfolgen. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger im vorliegenden Fall verpflichtet war, die Fahrbahn der Kreuzung unter Vermeidung einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer zu übersetzen, kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden gegen die im § 68 Abs 2 2.Satz normierte Verpflichtung hat der Kläger jedoch in erheblichem Maße verstoßen. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles wiegt aber dieser Verstoß des Klägers so schwer, daß er sich durch die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensteilung keinesfalls beschwert erachten kann. Eine Erörterung der rechtlichen Qualifikation des Fahrverhaltens der Zweitbeklagten war daher entbehrlich.

Hinsichtlich der übrigen in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen, nämlich der Frage der Bemessung des Schmerzengeldes und der Verjährungfrage war auf das Revisionsvorbringen nicht weiter einzugehen, weil einerseits der Revisionswerber in keiner Weise ausgeführt hat, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig erachtet werde (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO), andererseits hinsichtlich der Lösung der genannten Fragen ein Abweichen des Berufungsgerichtes von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliegt und daher das Urteil der zweiten Instanz nicht im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO auf einer unrichtigen Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechtes beruht, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt (Petrasch, ÖJZ 1983, 178; 3 Ob 535/84 u.a.).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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