OGH 2Ob69/84

OGH2Ob69/8415.1.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) mj Gerhard B*****, 2.) mj Iris B*****, 3.) mj Ruth B*****, alle vertreten durch die eheliche Mutter Rosa B*****, diese vertreten durch Dr. Anton Heinrich, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagten Parteien 1.) Stefanie S*****, 2.) D*****Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Dr. Wilfried Mayer, Rechtsanwalt in Gmunden, wegen Leistung von Renten und Feststellung, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Oktober 1984, GZ 5 R 177/84-18, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichts Wels vom 30. Mai 1984, GZ 6 Cg 151/84-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger haben den Beklagten die mit 5.026 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 600 S Barauslagen und 402 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Erstbeklagte geriet am 24. 3. 1983, als sie den von ihr gehaltenen, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW lenkte, von der Fahrbahn ab und stieß gegen einen Baum. Dabei wurde ihr Lebensgefährte Hubert B*****, der Vater der Kläger, getötet. Hubert B***** war verpflichtet, dem Erstkläger monatlich 2.000 S und der Zweit- und Drittklägerin monatlich 2.700 S an Unterhalt zu leisten; er ist dieser Verpflichtung stets nachgekommen. Die Kläger erhalten unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen gemeinsam eine Waisenpension von 5.064,72 S monatlich, sodass sie durch den Tod ihres Vaters einen Unterhaltsentgang von 2.335,28 S erleiden. Vorläufig leistet die Bezirkshauptmannschaft Judenburg eine Sozialhilfe in der Höhe von 3.058,80 S monatlich, die jeweils mit Bescheid für einen bestimmten Zeitraum und zwar zuletzt bis 31. 7. 1984 zugesprochen wurde.

Abgesehen von einem bereits rechtskräftig erledigten Feststellungsbegehren beantragen die Kläger ab 1. 8. 1984 Zuspruch einer Rente in der Höhe ihres Unterhaltsentgangs, und zwar der Erstkläger 570,60 S und die Zweit- und Drittklägerin je 882,34 S monatlich.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, im Umfang der vom Sozialhilfeverband erbrachten Leistungen seien die Kläger nicht mehr aktiv klagslegitimiert. Im Übrigen treffe die Erstbeklagte kein Verschulden am Unfall, dieser sei für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen, überdies sei der Haftungsausschluss nach § 3 Z 2 EKHG gegeben.

Das Erstgericht sprach den Klägern die begehrten Rentenbeträge zu. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Die Erstbeklagte besuchte im Allgemeinen einmal im Monat das Hallenbad Wimsbach-Neydharting. Auch am 24. 3. 1983 fuhr sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und ihrer Enkelin zum Bad. Nach dem Schwimmen fuhr die Erstbeklagte mit dem PKW, in welchem sich ihr Lebensgefährte und ihre Enkelin befanden, weg. Nach rund 200 m Fahrt wurde ihr plötzlich heiß und unmittelbar darauf verlor sie das Bewusstsein. Der PKW fuhr ungebremst gegen einen Baum.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der Erstbeklagten könne zwar kein Verschulden angelastet werden, doch sei zu prüfen, ob eine Haftung nach dem EKHG bestehe. Nach ständiger Rechtsprechung stelle eine unvorhergesehene Ohnmacht kein unabwendbares Ereignis iSd § 9 EKHG dar. Auch der Haftungsausschluss des § 3 Z 2 EKHG sei nicht gegeben, weil die Fahrt nicht nur auf Ersuchen und nicht nur im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse des Vaters der Kläger erfolgt sei. Gemäß § 39 Z 4 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes gingen Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber einem Drittel im Ausmaß der Leistung auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser den Dritten verständigt habe. Die Kläger hätten das Klagebegehren eingeschränkt und begehrten Unterhalt nur mehr für die Zeit ab 1. 8. 1984. Ab diesem Zeitpunkt sei der Unterhaltsanspruch noch nicht auf den Sozialhilfeverband übergegangen, sodass die Kläger diesbezüglich klagslegitimiert seien.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass die Rentenbegehren der Kläger abgewiesen wurden. Es sprach aus, dass die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz teilte die Ansicht des Erstgerichts, ein Haftungsausschluss nach § 3 Z 2 EKHG liege nicht vor. Es billigte auch die Ansicht des Erstgerichts, dass die Leistungen der Sozialhilfe der Aktivlegitimation der Kläger für Ansprüche ab dem 1. 8. 1984 nicht entgegenstehen. Das Berufungsgericht gelangte allerdings zu dem Ergebnis, unbeschadet eines grundsätzlichen Haftungsanspruchs der Kläger sei das Klagebegehren wegen der im § 15 EKHG normierten Haftungshöchstbeträge abzuweisen. Gemäß § 15 Abs 1 Z 2 EKHG sei die Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen bei einem Unfall aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs mit einem Kapitalsbetrag von 1,2 Mill S und mit einem Rentenbetrag von jährlich 54.000 S für den einzelnen Verletzten begrenzt. Im Abs 3 dieser Bestimmung sei normiert, dass im Fall der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis der Halter eines jeden Kraftfahrzeugs bis zum Dreifachen des in Abs 1 Z 2 genannten Haftungshöchstbetrags hafte. Hiebei blieben hinsichtlich der einzelnen Verletzten die in Abs 1 Z 2 genannten Höchstbeträge unberührt. Überstiegen die mehreren Menschen zu leistenden Ersätze (Abs 1 Z 2) den Gesamthöchstbetrag, so verringerten sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihre Gesamtforderungen zum Höchstbetrag stehe. Diese verhältnismäßige Herabsetzung der Entschädigung nach § 15 Abs 3 EKHG sei auch dann vorzunehmen, wenn nur eine Person getötet, aber mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden seien. Die Höchstgrenze nach § 15 Abs 1 Z 2 gelte auch für den Fall, dass mehrere Unterhaltsberechtigte eines Getöteten vorhanden seien. Nicht die Anzahl der Schadenersatzberechtigten, sondern die Zahl der körperlich Verletzten oder Getöteten, also der unmittelbaren Geschädigten, sei entscheidend (Geigel, Haftpflichtprozess18, 159). Im gegenständlichen Fall betrage der jährliche Haftungshöchstbetrag gemäß § 15 Abs 1 Z 2 EKHG 54.000 S, weil nur ein unmittelbarer Verletzter vorhanden sei, von dem die unterhaltsberechtigten Kläger unmittelbar ihre Schadenersatzforderung ableiten. Wie die Kläger selbst in ihrer Klage vorgebracht und dies auch von den Beklagten außer Streit gestellt worden sei, betrage die jährliche Waisenpensionszahlung des Sozialversicherungsträgers hinsichtlich aller drei Kläger 60.776,64 S und liege bereits über dem im § 15 Abs 1 Z 2 normierten Haftungshöchstbetrag von 54.000 S. Im § 332 Abs 1 ASVG sei bestimmt, dass dann, wenn Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustünden, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versicherungsfall erwachsen sei, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen können, der Anspruch auf den Versicherungsträger insoweit übergehe, als dieser Leistungen zu erbringen habe. Die Legalzession nach § 332 ASVG sei aus der Reichsversicherungsordnung übernommen worden und trete in allen Arten der Versicherung ein. Für die Auslegung der Vorschrift des § 332 Abs 1 ASVG sei also Lehre und Rechtsprechung zu den damit korrespondierenden früher in Geltung gestandenen Bestimmungen (also insbesondere zu § 1542 RVO) heranzuziehen. Bei Übergang eines auf einen Höchstbetrag beschränkten Anspruchs auf den Sozialversicherungsträger gebühre dem Verletzten nur das, was aus dem Höchstbetrag überbleibe. Zuerst gelange der Sozialversicherungsträger aus dem Höchstbetrag zum Zug. Die verletzten Kläger könnten Ersatz nur insoweit begehren, als nach Abzug der Leistungen des Sozialversicherungsträgers von dem Höchstbetrag etwas für sie übrigbleibe. Die Kläger hätten daher neben dem auf den Versicherungsträger übergegangenen Anspruchsteil keinen Anspruch auf den vollen Höchstbetrag nach § 15 Abs 1 Z 2 EKHG (EvBl 1955/276). Da im gegenständlichen Fall der Haftungshöchstbetrag durch die Leistung des Sozialversicherungsträgers bereits ausgeschöpft sei, hätten die Kläger keinen Anspruch auf weitere darüber hinausgehende Unterhaltsleistungen, wobei es ohne Bedeutung sei, ob der Sozialversicherungsträger den auf ihn übergegangenen Anspruchsteil gegen die Beklagte bereits geltend gemacht habe oder auf ihn verzichtet habe, oder dieser übergegangene Anspruch berichtigt oder verjährt sei.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Kläger. Sie machen als Revisionsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Rentenbegehren Folge gegeben werde. Hilfsweise beantragen die Kläger Abänderung dahin, dass vom 1. 8. 1984 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit dem Erstkläger eine Rente von 427,95 S und der Zweit- und Drittklägerin eine solche von 490,14 S monatlich zuerkannt werde.

Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Revisionswerber rügen, dass das Berufungsgericht ohne entsprechendes Vorbringen der Beklagten davon ausging, der Haftungshöchstbetrag des § 15 Abs 1 Z 2 EKHG werde bereits durch die Leistung der Sozialversicherung überschritten. Überdies sei jeder der Kläger als Verletzter iSd § 15 Abs 3 EKHG anzusehen, weshalb der Haftungshöchstbetrag jährlich für jeden Kläger 54.000 S und insgesamt 162.000 S betrage. Selbst wenn daher auf die Waisenrente Bedacht genommen werden müsste, seien die begehrten Renten voll gedeckt. Nicht richtig sei die Ansicht, dass „zuerst“ der Sozialversicherungsträger zum Zuge komme. Nach Rechtsprechung und Lehre seien Regressansprüche und Direktansprüche gleichrangig zu behandeln und verhältnismäßig zu befriedigen. Die ursprünglich aus einem Umkehrschluss nach § 336 ASVG letzter Satz gewonnene Meinung könne seit der grundlegenden Entscheidung ZVR 1976/331 nicht mehr aufrecht erhalten werden, wobei auf die dort gegebene ausführliche Begründung verwiesen werde sowie auf Bydlinski in JBl 1966, 425 f, wonach es unzulässig sei, aus der Bevorrechtung des Schmerzengelds den Umkehrschluss zu ziehen, dass im Übrigen dem Regressrecht des Sozialversicherungsträgers das Vorrecht vor den Direktansprüchen des Geschädigten zustünde. Selbst wenn daher die übrigen Ausführungen der Revision nicht richtig wären, würden bei einem Befriedigungsfonds von 54.000 S bei verhältnismäßiger Kürzung auf den Erstkläger 427,95 S und auf die Zweit- und Drittklägerin je 490,14 S monatlich entfallen.

Diesen Ausführungen ist Folgendes zu erwidern:

Die Entscheidung ZVR 1976/331 entspricht zwar - entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht - der nunmehr herrschenden Lehre und Rechtsprechung (vgl etwa Elisabeth Kunst in ZVR 1978, 79). Diese Entscheidung betrifft allerdings ein anderes Problem, nämlich das des sogenannten (versicherungsvertragsrechtlichen) Deckungskonkurses, bei dem die Deckungssumme nicht zur Befriedigung aller Ansprüche ausreicht (vgl Selb in ZAS 1977, 21). Im vorliegenden Fall haben die Kläger aber, da die Haftung der Beklagten auf den Vorschriften des EKHG beruht, lediglich Anspruch auf die im § 15 dieses Gesetzes angeführten Haftungshöchstbeträge. Es ist somit nicht bloß die Deckungssumme für die Ansprüche der Kläger begrenzt, sondern diese Ansprüche selbst bestehen nicht in der Höhe des Schadens der Kläger zu Recht, sondern nur im Umfang der Haftungshöchstbeträge des § 15 EKHG. In einem derartigen Fall sind nicht die Vorschriften der §§ 156 VersVG und 336 ASVG anzuwenden, sondern jene des § 332 ASVG. Nach dieser Gesetzesstelle geht der Schadenersatzanspruch des Sozialversicherten insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dieser Leistungen zu erbringen hat. Allerdings werden nur solche Ansprüche des Versicherten von der Legalzession erfasst, die dem Ausgleichszweck der Sozialversicherungsleistung entsprechen. Nur jene Schadenersatzansprüche gehen über, die der Deckung eines Schadens dienen, den auch die Sozialversicherungsleistung liquidieren soll (Krejci in ZAS 1974, 6; Kunst-Espik in ZAS 1979, 7 ff; SZ 53/113: ZVR 1984/100 uva). Durch die Vorschrift des § 332 ASVG ist das Vorrecht der Sozialversicherung bei beschränkter Deckung durch die Schadenersatzforderung festgelegt (Koziol 2 I 272; Selb, Das Quotenvorrecht der Sozialversicherungsträger 18 ff). Da die auf § 1327 ABGB beruhenden Ansprüche der Kläger der Deckung des Schadens dienen, den auch die Waisenpensionen liquidieren sollen (SZ 53/113; SZ 54/24), ging der Schadenersatzanspruch der Kläger, der betraglich durch § 15 EKHG beschränkt ist, im Umfang der erbrachten Pensionsleistungen auf den Sozialversicherungsträger über. Insoweit fehlt den Klägern die aktive Klagslegitimation.

Richtig ist, dass die Frage der Aktiv- oder Passivlegitimation in der Regel nur auf Einwendung zu prüfen ist, doch müssten nur die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation ergibt (SZ 30/38; 2 Ob 129/71). Wer den hiefür maßgebenden Sachverhalt vorgetragen hat, ist unerheblich (2 Ob 129/71). Die Klagslegitimation ist eine Frage des materiellen Rechts. Reicht der urteilsmäßig festgestellte Sachverhalt aus, dann kann - auch ohne ausdrückliche Einwendung des Beklagten - die Rechtsmittelinstanz im Rahmen der allseitigen rechtlichen Prüfung zur Annahme der mangelnden Aktivlegitimation gelangen (Fasching II 128). Da im vorliegenden Fall außer Streit gestellt wurde, dass die Kläger insgesamt 5.064,72 S monatlich an Waisenpension beziehen, bedurfte es keiner weiteren Einwendung der Beklagten, um die Frage der Aktivlegitimation zu prüfen.

Auch die Ansicht der Kläger, jeder von ihnen sei als Verletzter iSd § 15 Abs 3 EKHG anzusehen, weshalb für einen Rentenbetrag von jährlich 162.000 S gehaftet werde, kann nicht geteilt werden. Abs 3 des § 15 EKHG betrifft nur den Fall der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis. Alle Kläger leiten indes ihre Ansprüche aus der Tötung eines Menschen ab, weshalb Abs 3 keine Anwendung finden kann. Letztlich ist die Behauptung der Revisionswerber, aus Geigel „Der Haftpflichtprozess“ sei die gegenteilige Meinung herauszulesen, unrichtig. Die Revisionswerber zitieren diesen Autor nämlich unvollständig, sie brechen das Zitat mitten im Satz an der Stelle ab, nach welcher ausgeführt wird, bei Tötung und Verletzung je eines Menschen durch denselben Unfall entfalle die Hälfte der Haftungshöchstbeträge auf den Verletzten und die andere Hälfte auf alle Hinterbliebenen des Getöteten (Geigel, Der Haftpflichtprozess18 159).

Die Haftung der Beklagten ist daher mit einem Rentenbetrag von jährlich 54.000 S begrenzt. In diesem Umfang ist die Forderung aufgrund des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers aber auf diesen übergegangen, sodass den Klägern gegen die Beklagten kein Rentenanspruch mehr zusteht.

Aus diesem Grund musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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