OGH 3Ob114/84

OGH3Ob114/8419.12.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Karl Trindorfer, Rechtsanwalt in Enns, wider die verpflichteten Parteien 1) Gerda H*****, 2) Elisabeth N*****, 3) Gabriele H*****, und 4) Ing. Wolfgang H*****, alle wohnhaft in *****, alle vertreten durch Dr. Johannes Worm, Rechtsanwalt in Linz, wegen 650.000 S sA, infolge Rekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 27. August 1984, GZ 13 R 630/84‑5, womit der Rekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Berufungsgerichts Linz vom 19. Juni 1984, GZ 12 E 5579/84‑1, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Am 14. Juni 1984 beantragte die betreibende Partei beim Exekutionsgericht, ihr aufgrund des Urteils des Kreisgerichts Steyr vom 24. November 1983, 2 Cg 536/82‑11, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 21. Februar 1984, 3 b R 10/84‑20, dieses bestätigt mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 10. Mai 1984, 6 Ob 578/84, sowie eines Beschlusses des Kreisgerichts Steyr vo, 19. Dezember 1983, 2 Cg 536/82‑12, die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf den je 1/8‑Anteilen der vier verpflichteten Parteien an der Liegenschaft EZ 2315 KG ***** zur Hereinbringung von 650.000 S sA zu bewilligen.

Das Erstgericht bewilligte die Exekution mit Beschluss vom 19. Juni 1984.

Die verpflichteten Parteien erhoben gegen diesen Beschluss einen Rekurs mit der Begründung, das Urteil des Obersten Gerichtshofs sei ihnen erst am 13. Juni 1984 zugestellt worden, sodass die 14‑tägige Leistungsfrist im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung noch nicht verstrichen gewesen sei.

Nach Einbringung des Rekurses langte beim Exekutionsgericht ein Einstellungsantrag der verpflichteten Parteien unter Vorlage einer Einstellungsermächtigung der betreibenden Partei ein, dem das Erstgericht mit Beschluss vom 23. Juli 1984 stattgab.

Das Gericht zweiter Instanz wies daraufhin den Rekurs der verpflichteten Parteien wegen weggefallener Beschwer zurück.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss der zweiten Instanz wendet sich der Rekurs der verpflichteten Parteien mit dem Antrag, die Entscheidung dahin abzuändern, dass der Exekutionsantrag abgewiesen werde oder sie aufzuheben.

Die verpflichteten Parteien vertreten in ihrem Rekurs die Auffassung, dass gegen einen Beschluss auf Zurückweisung eines Rekurses immer der Rekurs offen stehe. Die Beschwer sei trotz mittlerweile erfolgter Einstellung der Exekution wegen der den verpflichteten Parteien auferlegten Kosten des Exekutionsantrags immer noch gegeben. Es dürfe hier nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel abgestellt werden, sondern es komme auf den Zeitpunkt der Einbringung desselben an.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht zulässig.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels das Vorhandensein eines Rechtsschutzinteresses, der sogenannten Beschwer, ist und dass diese Beschwer auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegen muss (MietSlg 35.860 uva). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Wenn die Situation gegeben ist, dass der Rechtsmittelerledigung nur mehr theoretisch abstrakte Bedeutung zukommen kann, dann kann es keine Rolle spielen, ob der entsprechende Sachverhalt schon bei Einbringung des Rechtsmittels oder erst bei dessen Erledigung erfüllt ist. Ob die fragliche Exekutionsbewilligung erteilt werden durfte oder nicht, ist in diesem Sinn nicht mehr praktisch bedeutsam, weil die Exekution mittlerweile zur Gänze eingestellt wurde.

Zu erörtern bleibt aber, ob nicht die Beschwer vielleicht deshalb noch gegeben ist, weil der verpflichteten Partei die vielleicht zu Unrecht ergangenen Exekutionsbewilligungskosten auferlegt wurden, über deren Schicksal durch die Einstellung der Exekution noch nicht entschieden wurde.

Dass das Interesse an der Beseitigung einer Kostenentscheidung zweiter Instanz eine solche Beschwer nicht begründen kann, wird in der Rechtsprechung ständig ausgesprochen und vor allem damit begründet, dass die Kostenentscheidung zweiter Instanz für sich allein gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO überhaupt nicht anfechtbar wäre (vgl Entscheidungen wie SZ 49/22, SZ 51/153).

Teilweise widersprechende Ansichten gibt es hingegen in der Rechtsprechung zur Frage, ob dies auch für Kosten erster Instanz gilt. Hier lässt sich wegen des Fehlens einer Rekursbeschränkung wie nach § 528 Abs 1 Z 2 ZPO durchaus der Standpunkt vertreten, dass ein Rekurs an die zweite Instanz gegen eine Exekutionsbewilligung der ersten Instanz noch nicht deshalb unzulässig geworden ist, weil die Exekution inzwischen eingestellt wurde.

Dass aber im vorliegenden Fall die zweite Instanz nach Wegfall der Beschwer in der Hauptsache über die Berechtigung der im angefochtenen Beschluss des Erstgerichts enthaltenen Kostenentscheidung nicht mehr absprach, ändert nichts daran, dass es schon in zweiter Instanz nur mehr um diese Kosten ging. Ob die Entscheidung der zweiten Instanz daher zutreffend ist oder nicht, berührt nur mehr den Kostenpunkt dieser Exekutionssache. Gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt ist aber ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO ausgeschlossen. Unter einer Entscheidung im Kostenpunkt wird dabei nicht nur eine Entscheidung über den Grund oder die Höhe der Kosten selbst verstanden, sondern auch eine rein formelle Entscheidung über den Kostenpunkt. Wie die Zurückweisung eines Rekurses ist eine solche Entscheidung im Kostenpunkt (Jud 13 neu = SZ 6/132). Dazu kommt, dass der Betrag an Kosten, welche der verpflichteten Partei mit der von ihr bekämpften Exekutionsbewilligung auferlegt wurden, den Betrag von 15.000 S nicht übersteigt, so dass auch der Rekursausschluss nach § 528 Abs 1 Z 5 ZPO gegeben wäre.

Der vom Gericht zweiter Instanz zitierten Entscheidung JBl 1977, 650, lag der Fall zugrunde, dass ein Berufungsgericht eine Berufung gegen ein Urteil über eine Klage nach § 37 EO mit dem Argument zurückgewiesen hatte, die mit der Widerspruchsklage bekämpfte Exekution sei nach Schluss der Verhandlung eingestellt worden. Als Begründung wurde angeführt, dass nach Schluss der Verhandlung nicht mehr auf Kosten eingeschränkt werden könne, weshalb das Schicksal der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz noch offen sei und eine Beschwer für die Berufung begründe. Nur in diesem Sonderfall könnte allenfalls die von den verpflichteten Parteien in ihrem Rekurs an den Obersten Gerichtshof angeführte Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zum Tragen kommen. Auf eine im Rekursverfahren ergangene Entscheidung der zweiten Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses, der sich im Sinne der obigen Ausführungen als eine Entscheidung im Kostenpunkt oder eine Entscheidung über einen 15.000 S an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand darstellt, ist aber diese Entscheidung bzw die Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nicht anzuwenden.

Der unzulässige Rekurs war daher zurückzuweisen.

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