OGH 8Ob587/84

OGH8Ob587/844.10.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Dr. Ekardt Blahut, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr. Gernot Gruböck, Rechtsanwalt in Baden, wegen 337.600 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Mai 1984, GZ 1 R 53/84‑31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreis‑ als Handelsgericht Wiener Neustadt vom 8. Februar 1984, GZ 1 Cg 707/82‑24, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00587.840.1004.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil vom 17. 5. 1984 hinsichtlich der eingeklagten Wechselbeträge von 192.600 S und 105.000 S durch den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs 3 ZPO zu ergänzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht erließ über die Wechselmandatsklage der Klägerin aufgrund dreier Wechsel über den Klagebetrag den Wechselzahlungsauftrag vom 6. 7. 1982, womit es dem Beklagten auftrug, der Klägerin die Wechselsumme von 337.600 S samt 6 % Zinsen seit 24. 6. 1982, 422 S Wechselstempel sowie 1/3 % Vergütung von 1.012,80 S und die mit 12.126,48 S bestimmten Kosten zu bezahlen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung.

Gegen das Urteil des Gerichts zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten, in welcher er beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Wechselzahlungsauftrag vom 6. 7. 1982 aufgehoben und die Wechselklage abgewiesen werde.

Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Nach dem Klagevorbringen begehrte der Kläger vom Beklagten die Wechselsumme von 337.600 S sA aufgrund dreier Wechsel und zwar vom 20. 11., 23. 11. und 20. 12. 1981. Bei den Wechseln handelte es sich um jene Beilage ./B über 192.600 S, Beilage ./C über 105.000 S und Beilage ./D über 40.000 S. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Streitwerte mehrerer Wechsel bei der Geltendmachung in einer Klage nicht zusammenzurechnen, weil jeder Wechsel für sich die Grundlage eines besonderen Wechselanspruchs darstellt (RZ 1978/105; 5 Ob 665/83 uza). Dieser Grundsatz gilt nach der Rechtslage, wie sie durch die Zivilverfahrens‑Novelle 1983 geschaffen wurde, weiter (5 Ob 665/83; vgl auch Fasching , Zivilprozeßrecht, 261).

Im vorliegenden Fall ist demnach davon auszugehen, dass bei der Frage der Zulässigkeit der Revision jede Wechselsumme für sich zu prüfen ist. Dies ergibt bei den Wechseln Beilage ./B (192.600 S) und ./C (105.000 S), dass sie wohl den Betrag von 60.000 S (§ 502 Abs 3 ZPO) nicht aber den Betrag von 300.000 S (§ 502 Abs 4 Z 2 ZPO) übersteigen. Das hat wiederum zur Folge, dass das Berufungsgericht gemäß § 503 Abs 3 ZPO hinsichtlich der Klageforderungen, die sich auf die beiden genannten Wechsel stützen, gesondert auszusprechen hat, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist oder nicht. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Da das Berufungsgericht dieser Verpflichtung nicht nachkam, war ihm die entsprechende Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung aufzutragen.

Hinsichtlich der auf Beilage ./D (40.000 S) gestützten Klageforderung wird nach Rücklangen des Akts zu erkennen sein, ohne dass hinsichtlich des zuletzt genannten Klageanspruchs (Beilage ./D) ein weiterer Auftrag zu erteilen war (§ 503 Abs 4 erster Satz ZPO).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision hinsichtlich der Klageforderungen von 192.600 S und 105.000 S nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Beklagten zur allfälligen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zurückzustellen.

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