OGH 4Ob67/83

OGH4Ob67/8325.9.1984

SZ 57/144

Normen

ABGB §877
ABGB §879 Abs1
ABGB §§1431 ff
BAG §14 Abs2 litc
ABGB §877
ABGB §879 Abs1
ABGB §§1431 ff
BAG §14 Abs2 litc

 

Spruch:

Die rechtskräftige Verweigerung der Eintragung des Lehrvertrages durch die Lehrlingsstelle der Kammer der gewerblichen Wirtschaft hat die Nichtigkeit dieses Vertrages und damit die rückwirkende Beendigung des Lehrverhältnisses zur Folge

Bei Nichtigkeit eines Arbeitsverhältnisses (Lehrverhältnisses) sind die schon erbrachten, ihrer Natur nach nicht mehr rückstellbaren Arbeitsleistungen nach den Regeln des Bereicherungsrechtes zu vergüten; der Arbeitnehmer (Lehrling) kann unabhängig vom Eintritt eines vermögensmäßig erfaßten Nutzens ein angemessenes Entgelt verlangen

OGH 25. 9. 1984, 4 Ob 67/83 (KG Wiener Neustadt 4 Cg 18/82; ArbG Wiener Neustadt Cr 208/81)

Text

Der Kläger war vom 8. 9. 1980 bis 14. 8. 1981 im Unternehmen der beklagten GesmbH als Tischlerlehrling beschäftigt.

Mit Bescheid der Lehrlingsstelle der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für NÖ vom 4. 5. 1981 wurde die Eintragung des am 8. 9. 1980 abgeschlossenen Lehrvertrages gemäß § 20 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. 142/1969 (BAG), verweigert, weil die Bezirkshauptmannschaft Baden mit Bescheid vom 30. 1. 1981 der beklagten Partei die Ausübung des Tischlergewerbes untersagt hatte und die beklagte Partei demzufolge mangels einer entsprechenden Gewerbeberechtigung nicht befugt war, Lehrlinge auszubilden (§ 2 Abs. 2 lit. a BAG); gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß die vom Kläger bereits zurückgelegte Zeit vom 8. 9. 1980 bis zur Rechtskraft dieses Bescheides zur Gänze auf die im Lehrberuf "Tischler" festgesetzte Lehrzeit anzurechnen sei.

Der dagegen von der beklagten Partei erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von NÖ mit Bescheid vom 15. 3. 1982 nicht Folge; er bestätigte den angefochtenen Bescheid mit "nachstehender Änderung", daß dem Kläger gemäß § 20 Abs. 5 BAG die vom 8. 9. 1980 bis 14. 6. 1981 tatsächlich zurückgelegte Lehrzeit zur Gänze auf die im Lehrberuf "Tischler" festgesetzte Lehrzeit angerechnet wurde.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von der beklagten Partei die Zahlung von 50 140.18 S sA. Das Lehrverhältnis habe am 14. 8. 1981 nach § 14 Abs. 2 lit. d BAG geendet. Der Kläger habe den Lehrvertrag im Vertrauen auf die Berechtigung der beklagten Partei zur Lehrlingsausbildung abgeschlossen. Da die beklagte Partei in Kenntnis des Umstandes, daß sie dazu nicht befugt war, den Kläger dennoch als Lehrling aufgenommen habe, müsse sie ihm aus dem Titel des Schadenersatzes die Differenz zwischen der Lehrlingsentschädigung und dem kollektivvertraglichen Lohn eines jugendlichen Hilfsarbeiters zahlen.

Die beklagte Partei hat das Klagebegehren dem Gründe und der Höhe nach bestritten. Der Kläger sei während der fraglichen Zeit in einem de-facto-Lehrverhältnis gestanden und habe dafür die kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigung erhalten; ein darüber hinausgehender Entlohnungsanspruch stehe ihm weder auf Grund des Einzelarbeitsvertrages noch gemäß § 1152 ABGB zu.

Das Erstgericht schloß sich der Auffassung der beklagten Partei an und wies das Klagebegehren ohne Aufnahme weiterer Beweise ab. Auch ein bloßes "de-facto-Lehrverhältnis", wie es hier angenommen werden müsse, könne hinsichtlich des dafür gebührenden Entgeltes nicht einfach einem sonstigen Arbeitsverhältnis gleichgehalten werden; als sogenanntes "Ausbildungsverhältnis" sei es vor allem dadurch gekennzeichnet, daß mit der Arbeitsleistung die Ausbildung für einen bestimmten Beruf verbunden sei. Nach dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag für das Bau- und Holzgewerbe bestehe ein Anspruch auf Lehrlingsentschädigung ohne Rücksicht darauf, ob es sich um ein "institutionalisiertes" oder um ein "de-facto-Lehrverhältnis" handelt. Selbst wenn man aber diese Auffassung nicht teilen wollte, müßte dennoch die kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigung mittelbar als das dem Kläger allein zustehende Entgelt angesehen werden, primär auf Grund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Individualarbeitsvertrages - auch wenn dieser nicht zur Begründung eines "institutionalisierten" Lehrverhältnisses geführt habe -, hilfsweise aber aus dem Gründe des § 1152 ABGB, wonach dem Kläger für seine Tätigkeit jedenfalls ein angemessenes Entgelt gebühre.

In seiner Berufung gegen dieses Urteil brachte der Kläger neu vor, daß die beklagte Partei beim Abschluß des Lehrvertrages bewußt einen Rechtsbruch in Kauf genommen und den Kläger dadurch arglistig irregeführt habe, daß sie ihm die Befugnis zur Lehrlingsausbildung vortäusche. Tatsächlich habe der Kläger während der fraglichen Zeit keine Ausbildung iS des Berufsausbildungsgesetzes genossen; die beklagte Partei habe ihm keine wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, sondern ihn als Hilfsarbeiter eingesetzt. Trotz der Anrechnung der zurückgelegten Dienstzeit wäre daher der Kläger innerhalb der dreijährigen Lehrzeit nicht in der Lage, die Gesellenprüfung abzulegen, weil es ihm an der nötigen Erfahrung und Kenntnis fehle, welche er sich nur durch praktische Tätigkeit hätte aneignen können. Nach der von der beklagten Partei verschuldeten vorzeitigen Beendigung des Lehrverhältnisses habe der Kläger keine gleichwertige Lehrstelle gefunden und deshalb sein Lehrverhältnis nicht mehr fortsetzen können. Der Klageanspruch werde nunmehr auch darauf bestützt, daß mangels rechtsgültigen Zustandekommens eines Lehrvertrages und wegen Fehlens einer Ausbildung iS des Berufsausbildungsgesetzes dem Kläger auf Grund der zwingenden Bestimmungen des Kollektivvertrages die Entlohnung eines jugendlichen Hilfsarbeiters gebühre.

Das Berufungsgericht, welches die Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG von neuem durchführte, hob das Urteil der ersten Instanz auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück; gleichzeitig sprach es aus, daß das Verfahren erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei. Ein "de-facto-Lehrverhältnis" - aus welchem kein Anspruch auf eine die Lehrlingsentschädigung übersteigende Entlohnung abgeleitet werden könne - liege nur dann vor, wenn jemand tatsächlich als Lehrling verwendet und mit Arbeiten betraut wird, wie sie einem Lehrverhältnis adäquat sind; darüber hinaus müsse ihm auch die Möglichkeit zum Erlernen der Grundbegriffe des betreffenden Lehrberufes geboten und überdies noch gemäß § 25 Abs. 5 BAG die Anrechnung der solcherart zurückgelegten Lehrzeit ausgesprochen werden. Damit gewinne aber das Neuvorbringen des Klägers in der Berufung an rechtlicher Bedeutung: Sollte der Kläger tatsächlich keine Ausbildung als Tischlerlehrling genossen haben, sondern nur zu Hilfsarbeitertätigkeiten herangezogen worden sein, dann hätte er jedenfalls für die Zeit vom 8. 9. 1980 bis 14. 6. 1981 gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes, durch Heranziehung vergleichbarer Bezüge zu ermittelndes Entgelt zu erhalten, hier also den nach dem Kollektivvertrag gebührenden Lohn eines jugendlichen Hilfsarbeiters. Die gleiche Entlohnung stunde ihm dann auch für den - vom Erstgericht in keiner Weise berücksichtigten - Zeitraum vom 15. 6. bis 14. 8. 1981 zu, in welchem der Kläger zwar bei der Beklagten beschäftigt war, ohne daß ihm aber diese Zeit gemäß § 20 Abs. 5 BAG angerechnet worden wäre. Das Verfahren sei auch insoweit ergänzungsbedürftig, als der Kläger sein Zahlungsbegehren aus dem Titel des Schadenersatzes abgeleitet habe. Hätte nämlich die beklagte Partei bei Anwendung der von einem Kaufmann zu erwartenden Sorgfalt erkennen können, daß sie zur Ausbildung von Lehrlingen nicht befugt war, sich aber trotzdem über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinweggesetzt oder gar im Bewußtsein ihrer mangelnden Berechtigung den Lehrvertrag mit dem Kläger abgeschlossen, dann müßte sie den Kläger - welcher darauf vertraut habe, bei ihr den Beruf eines Tischlers erlernen zu können - so stellen, wie er stunde, wenn ihm die mangelnde Befugnis der beklagten Partei zur Lehrlingsausbildung von Anfang an bekannt gewesen wäre. Der daraus (allenfalls) resultierende Schaden würde sich aus der Gegenüberstellung des vom Kläger in der Zeit vom 8. 9. 1980 bis 14. 6. 1981 tatsächlich bezogenen Einkommens mit jenen Bezügen ergeben, die der Kläger bei Kenntnis der wahren Sachlage erhalten hätte. Danach würde ihm das Entgelt eines jugendlichen Hilfsarbeiters dann gebühren, wenn er keinen anderen geeigneten Lehrplatz gefunden und deshalb oder wegen fehlenden Interesses am Erlernen eines anderen handwerklichen Berufes sogleich eine Stelle als Hilfsarbeiter angetreten hätte. Sollte er hingegen nach dem 14. 8. 1981 ein anderes Lehrverhältnis eingegangen sein, in welchem ihm die bei der Beklagten zurückgelegte Zeit entsprechend dem Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ angerechnet wurde, dann stunde ihm der angesprochene Differenzbetrag nicht zu. Hätte der Kläger jedoch unter Berücksichtigung der ihm von der Beklagten vermittelten Kenntnisse eine ihm zumutbare Lehrstelle finden können, um seine Ausbildung fortzusetzen und abzuschließen - sodaß die ihm teilweise angerechnete Lehrzeit für sein Berufsleben weiter verwertbar geblieben wäre -, dann hätte er seine Verpflichtung, den Schaden möglichst gering zu halten, verletzt und aus diesem Grund gleichfalls wieder nur Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß die von der Lehrlingsstelle gemäß § 20 Abs. 3 lit. a BAG rechtskräftig ausgesprochene Verweigerung der Eintragung des Lehrvertrages vom 8. 9. 1980 gemäß § 879 Abs. 1 ABGB die Nichtigkeit dieses Lehrvertrages bewirkt und damit das Lehrverhältnis des Klägers gemäß § 14 Abs. 2 lit. c BAG rückwirkend beendet hat (Kinscher, BAG[2], 78, § 14 Abs. 2 lit. c Anm. 3;

Berger-Rohringer, BAG 98, § 12 Anm. 6, 214 f., § 20 Anm. 30, 31;

ebenso ZAS 1984, 140). Daß dem Kläger zugleich die vom 8. 9. 1980 bis 14. 6. 1981 tatsächlich zurückgelegte Lehrzeit gemäß § 20 Abs. 5 BAG "zur Gänze auf die im Lehrberuf Tischler festgesetzte Lehrzeit angerechnet" wurde, ändert an dieser Rechtslage nichts; die genannte Bestimmung hat lediglich den Zweck, den Lehrling nach Möglichkeit vor einem Zeitverlust zu schützen, wenn er im berechtigten Vertrauen auf das rechtsgültige Bestehen des Lehrvertrages in ein nichtiges Lehrverhältnis Zeit investiert hat (EB zur RV des BAG, 876 BlgNR 11. GP); eine solche Anrechnung bewirkt aber keine nachträgliche Sanierung des gesetzwidrigen Lehrverhältnisses und verleiht insbesondere auch dem angerechneten Zeitraum keinesfalls die rechtliche Qualität einer Lehrzeit (Berger-Rohringer aaO 215 Anm. 33 f.).

Die daraus resultierende Frage, welche Ansprüche dem Lehrling für

die während des nichtigen Lehrverhältnisses dem Lehrberechtigten

tatsächlich geleisteten Dienste zustehen, ist in Lehre und

Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet worden. Zur Zeit der

Geltung der Gewerbeordnung 1859 hatte die ältere Rechtsprechung der

Arbeitsgerichte erster und zweiter Instanz dem Lehrling in einem

solchen Fall ohne weitere Begründung den "ortsüblichen Lohn" (LGZ

Wien in GH 1934, 6) oder schlechthin den "Hilfsarbeiterlohn" (BG

Liezen in Arb. 4545; ArbG Linz in Arb. 5904 = SozM I B 59)

zugesprochen. Dieser Auffassung ist dann der OGH in SZ 28/153 = Arb.

6272 - einer Entscheidung, die ein gemäß § 13 des Wirtschaftssäuberungsgesetzes 1947 nichtiges Arbeitsverhältnis betroffen hatte - entgegengetreten: Für die zufolge der Nichtigkeit dieses Arbeitsverhältnisses vertragslose Zeit könne der Kläger nicht die vertraglich vereinbarten Bezüge verlangen, sondern nur jenen Betrag, um den der Beklagte bereichert sei, das wären die kollektivvertraglichen Bezüge. Gleichfalls nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen hat der OGH in der Folge die Entgeltansprüche ausländischer Arbeitnehmer aus solchen Arbeitsverträgen beurteilt, die während der Geltung der Verordnung vom 23. 1. 1933, dRGBl. I 26, über ausländische Arbeitnehmer ohne Beschäftigungsgenehmigung (§ 1 Abs. 1) oder Arbeitserlaubnis (§ 1 Abs. 2) abgeschlossen worden und daher als von Anfang an nichtig zu beurteilen waren: Das dem Arbeitnehmer für die tatsächlich geleisteten Dienste gebührende Entgelt könne zwar nicht auf eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einhaltung der getroffenen Vereinbarung gestützt werden, weil diese unwirksam sei; gemäß §§ 877, 1431 ff. ABGB müsse aber im Fall der Nichtigkeit eines Vertrages jeder Teil das zurückstellen, was er auf Grund dieses Vertrages bereits erhalten hat, oder - falls eine Rückstellung in natura nicht möglich sei - einen Ausgleich durch Geldersatz bewirken (Arb. 9009 = RdA 1973, 133 ua.).

Im arbeitsrechtlichen Schrifttum wollen Adler-Höller (in Klang[2] V 366 ff.) bei Nichtigkeit des Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer gemäß § 1041 ABGB (S 366 FN 16) einen dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn zubilligen; auch nach Berger-Rohringer (aaO 142 § 17 Anm. 7, 216 f. § 20 Anm. 37) soll dem Lehrling für die bis zur rechtskräftigen Versagung der Eintragung des Lehrvertrages geleisteten Dienste aus dem Rechtsgrund des § 1041 ABGB eine Entschädigung in der Höhe des für die entsprechende Arbeitnehmerkategorie geltenden ortsüblichen, zumindest aber kollektivvertraglichen Lohnes oder Gehaltes gebühren. Abweichend davon geht Spielbüchler (in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht[2] I 73) davon aus, daß im Fall der Nichtigkeit eines Arbeitsvertrages die schon erbrachten Leistungen zurückzustellen oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, nach den Regeln des Bereicherungsrechtes (§§ 877, 1431 ff., 1447 ABGB) zu vergüten seien; dabei werde sich die bereicherungsrechtliche Abwicklung des Rechtsverhältnisses regelmäßig nach § 1152 ABGB richten, sodaß der unzulässig Beschäftigte wenigstens ein angemessenes Entgelt für die von ihm tatsächlich geleistete Arbeit erhalte (aaO 78). Auch Koziol-Welser I 328 und Rummel in Rummel ABGB, Rdz. 2 zu § 877, stimmen - von einer praktisch kaum bedeutsamen Meinungsverschiedenheit über die Anwendbarkeit des § 877 ABGB abgesehen - darin überein, daß ein gemäß § 879 Abs. 1 ABGB nichtiger (Arbeits-)Vertrag regelmäßig nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen rückabzuwickeln ist.

Der OGH schließt sich den zuletzt erwähnten, im Ergebnis seiner bisherigen Judikatur (SZ 28/153 = Arb. 6272; Arb. 9009 = RdA 1973,

133) entsprechenden Lehrmeinungen an; er folgt dabei insbesondere der überzeugend begrundeten Meinung Spielbüchlers (aaO), daß bei Nichtigkeit eines Arbeitsverhältnisses (Lehrverhältnisses) die schon erbrachten, ihrer Natur nach nicht mehr rückstellbaren Arbeitsleistungen nach den Regeln des Bereicherungsrechtes (§§ 877, 1431 ff. ABGB) zu vergüten sind. Auch der Kläger hat daher für die von ihm während der Dauer des nichtigen Lehrverhältnisses im Unternehmen der Beklagten tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen Anspruch auf eine solche Vergütung. Er kann dabei nicht nur einen dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn (§ 1431 ABGB), sondern - unabhängig vom Eintritt eines vermögensmäßig erfaßten Nutzens - ein angemessenes Entgelt verlangen (so auch Spielbüchler aaO 78).

Ob dem Kläger unter diesem Gesichtspunkt über die ihm tatsächlich ausgezahlte Lehrlingsentschädigung hinaus auch noch die Differenz zwischen dieser und dem kollektivvertraglichen Lohn eines jugendlichen Hilfsarbeiters gebührt, kann jedoch derzeit noch nicht gesagt werden. Falls nämlich die beklagte Partei wie sie behauptet, den Kläger während seiner rund elfmonatigen Tätigkeit in ihrem Unternehmen wirklich als Lehrling verwendet und demgemäß nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen hat, wie sie dem Berufsbild eines Tischlerlehrlings im ersten Lehrjahr entsprechen (§ 8 Abs. 2 BAG), dann wird iS der insoweit durchaus zutreffenden Begründung des angefochtenen Beschlusses tatsächlich die im Kollektivvertrag vorgesehene Lehrlingsentschädigung als Maßstab für die Höhe des angemessenen Entgelts herangezogen werden können, wird doch bei der Bemessung dieser - grundsätzlich als Entgelt im arbeitsrechtlichen Sinn anzusehenden (SZ 50/92 = Arb. 9596; SozM I C 71; Berger-Rohringer aaO 141 § 17 Anm. 1) - Lehrlingsentschädigung nicht nur der Ausbildungszweck des Lehrverhältnisses, sondern darüber hinaus auch der Umstand berücksichtigt, daß der Lehrling gerade am Beginn seiner Lehrzeit erst allmählich nützlich und erfolgreich für den Lehrberechtigten eingesetzt und tätig werden kann (vgl. dazu auch ZAS 1968, 149). Sollte dagegen der Kläger iS seines Neuvorbringens im Berufungsverfahren während der fraglichen Zeit nicht wie ein Lehrling beschäftigt, sondern von der beklagten Partei zumindest überwiegend zu reiner Hilfsarbeitertätigkeit herangezogen worden sein, dann hätte er, wie das Berufungsgericht gleichfalls richtig erkannt hat, Anspruch auf den ortsüblichen, zumindest aber auf den kollektivvertraglichen Lohn eines jugendlichen Hilfsarbeiters. Dabei ist der Umstand, daß dem Kläger nur die Zeit bis zum 14. 6. 1981 und nicht auch die beiden folgenden Monate bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 20 Abs. 5 BAG angerechnet worden sind, entgegen der Meinung des angefochtenen Beschlusses nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Eine solche Anrechnung wird zwar im Hinblick darauf, daß die Behörde dabei insbesondere auch den Stand der Ausbildung des Lehrlings zu berücksichtigen hat (Berger-Rohringer aaO 216 Anm. 34), ein gewichtiges Indiz dafür sein, daß der Lehrling während der Dauer des nichtigen Lehrverhältnisses tatsächlich eine entsprechende Ausbildung genossen und sich die vorgesehenen Fähigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat; sie hat aber mit der Angemessenheit des für die Tätigkeit des Lehrlings gebührenden Entgelts schon begrifflich nichts zu tun.

Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht ohne Einschränkungen gefolgt werden, als es dem Kläger für den Fall des Nachweises eines schuldhaften Verhaltens der beklagten Partei für den gesamten fraglichen Zeitraum aus dem Titel des Schadenersatzes - jedoch unter Berücksichtigung einer allfälligen Schadensminderungspflicht - den kollektivvertraglichen Hilfsarbeiterlohn zubilligen will. Dieser Auffassung kann nur insoweit zugestimmt werden, als der Kläger bei Erweislichkeit einer solchen vorsätzlichen Irreführung durch die beklagte Partei tatsächlich nach allgemeinen Grundsätzen den Ersatz eines dadurch erlittenen weiteren Schadens verlangen könnte. In dieser Richtung fehlt es aber bisher an konkreten Sach- und Beweisvorbringen des Klägers. Ein Ersatz des - vom Kläger im übrigen nur ganz allgemein und ohne jede Konkretisierung behaupteten - Schadens, den er durch die mangelhafte Ausbildung seitens der beklagten Partei sowie dadurch erlitten haben will, daß er nach der vorzeitigen Beendigung des Lehrverhältnisses keine gleichwertige Lehrstelle gefunden habe, ist nicht Gegenstand des vorliegenden, allein auf eine entsprechende Abgeltung der tatsächlich geleisteten Dienste gerichteten Klagebegehrens. Inwiefern aber das vom Kläger behauptete schuldhafte Verhalten der beklagten Partei dazu führen könnte, daß der Kläger auch für den Fall seiner ordnungsgemäßen Ausbildung im Unternehmen der beklagten Partei mehr als die hiefür als angemessenes Entgelt anzusehende Lehrlingsentschädigung erhalten sollte, ist nicht zu sehen.

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