OGH 8Ob34/84

OGH8Ob34/846.9.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) V*****, 2.) M*****, beide vertreten durch Dr. Otto‑Ackerl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) V*****, 2.) F*****, beide vertreten durch Dr. Gerald Weidacher, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wegen 1.707.535,54 S sA (Revisionsinteresse: hinsichtlich erstklagende Partei 69.731,78 S sA, zweitklagende Partei 83.044,04 S sA), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 23. Jänner 1984, GZ 3 R 278/83‑41, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 15. Juli 1983, GZ 6 Cg 272/81‑34, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB00034.840.0906.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil vom 23. Jänner 1984 durch den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs 3 ZPO hinsichtlich des Erstklägers zu ergänzen.

 

Begründung:

Am 5. 1. 1981 wurde H*****, der Gatte der Zweitklägerin, bei einem Verkehrsunfall tödlich verletzt. Die Zweitklägerin trat ihre Ersatzansprüche gegen die Beklagten mit Ausnahme der künftigen Rentenforderungen und des Feststellungsanspruchs an den Erstkläger ab.

Der Erstkläger begehrte von den Beklagten 336.929,86 S sA. Die Zweitklägerin beantragte den Zuspruch einer monatlichen Rente von 5.665,02 S. Weiters stellte sie ein entsprechendes Feststellungsbegehren, das sie mit 35.000 S bewertete.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter Berücksichtigung einer Gegenforderung von 8.400 S hinsichtlich des Erstklägers mit 252.207,63 S sA statt, sprach der Zweitklägerin eine monatliche Rente von 2.881,77 S zu und erkannte das Feststellungsbegehren mit 4/5 als zu Recht bestehend.

Dagegen erhoben die Kläger Berufung dahin, dass dem Erstkläger ein weiterer Betrag von 69.731,78 S sA, der Zweitklägerin eine weitere Rente von 2.112,89 S zuerkannt und dem Feststellungsbegehren zur Gänze stattgegeben werde. Die Beklagten strebten unter Berücksichtigung einer Gegenforderung von 14.000 S die Herabsetzung des Leistungsbegehrens des Erstklägers auf 79.373,63 S sA und des Rentenbegehrens der Zweitklägerin auf 1.204,05 S an und beantragten, dem Feststellungsbegehren nur mit 2/3 stattzugeben.

Während das Berufungsinteresse der Zweitklägerin hier nicht näher zu erörtern ist, weil das Berufungsgericht aussprach, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es hinsichtlich der Zweitklägerin entschied, 300.000 S übersteigt, erfordert das Berufungsinteresse gegenüber dem Erstkläger eine nähere Aufschlüsselung:

Zu dem Berufungsinteresse der Berufung des Erstklägers von 69.731,78 S sA kommt das Berufungsinteresse der Berufung der Beklagten hinzu. Dieses betrug unter Berücksichtigung der Gegenforderungen 252.207,63 S ‑ 79.373,63 S = 172.834 S sA. Dazu kommt das oben ausgewiesene Berufungsinteresse von 69.731,78 S hinzu, was den Betrag von 242.565,78 S sA ergibt. Das Berufungsgericht hat demnach gegenüber dem Erstkläger über einen Streitwert entschieden, der 300.000 S nicht überstieg.

Das Gericht zweiter Instanz hat im Übrigen der oben dargestellten Berufung der Kläger zur Gänze Folge gegeben und ihren Berufungsanträgen gemäß entschieden.

Dagegen brachten die Beklagten Revision mit dem Antrag ein, das berufungsgerichtliche Urteil dahin abzuändern, dass die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger beantragen in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Bei Gegenüberstellung der beiden vorinstanzlichen Urteile ergibt sich demnach ein Revisionsinteresse des Erstklägers von 69.731,78 S sA. Darüber kann jedoch erst entschieden werden, wenn der vom Berufungsgericht unterlassene Ausspruch nach § 500 Abs 3 ZPO, ob die Revision diesem gegenüber – der nicht materieller Streitgenosse der Zweitklägerin ist (SZ 42/47 ua; Fasching Zivilprozessrecht, 371) – nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist oder nicht, nachgeholt wird. Dem Gericht zweiter Instanz war daher der oben ausgeführte Verbesserungsauftrag zu erteilen.

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision hinsichtlich des Erstklägers nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision den Beklagten zur allfälligen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zurückzustellen.

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