OGH 8Ob1504/84

OGH8Ob1504/8420.6.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Herwig Grosch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Heinrich Schmiedt, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen 215.940 S sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. August 1983, GZ 6 R 134/83‑17, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0080OB01504.840.0620.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagtenvertreter Dr. Heinrich Schmiedt machte in der außerordentlichen Revision ua geltend, dass der „beklagten Firma“ die Parteifähigkeit mangle, weil der „Firmeninhaber Ing. H*****“ vor Einbringung der Klage verstorben sei. Die daraufhin angeordneten Erhebungen ergaben, dass dies zwar der Fall war, dass aber die Witwe des Genannten das Unternehmen als Witwenbetrieb fortführte und unter anderem auch die Vollmacht des damit für sie einschreitenden Rechtsanwalts Dr. Heinrich Schmiedt unterfertigte. Aus dem Klagevorbringen ist weiters eindeutig zu entnehmen, dass der derzeitige Inhaber des Baumeisterunternehmens geklagt wurde, weil es sich um Ansprüche aus Bauarbeiten dieses Baumeisterbetriebs handelte.

Im Sinne des § 235 Abs 5 ZPO, der gemäß Art XVII § 2 Abs 1 Z 3 der Zivilverfahrensnovelle 1983 hier bereits anzuwenden ist, beantragte daher der Kläger zu Recht die Richtigstellung der Parteibezeichnung, wie sie oben vorgenommen wurde; denn nur eine zulässige bloße Berichtigung liegt vor, wenn die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei angesehenen und als Partei behandelten Rechtssubjekts ein anderes Rechtssubjekt treten soll. Als Prozesspartei ist hiebei jene Person anzusehen, deren Parteistellung sich aus dem Vorbringen und aus dem Begehren der Klage klar und deutlich ergibt (EvBl 1973/281; EvBl 1975/209; JBl 1980, 270; 7 Ob 556/82; 4 Ob 374, 375/83 ua; ebenso Fasching  II 113, 127). Ein anderes Unternehmen, als das hier als Bauunternehmen des nunmehr verstorbenen H***** bezeichneten Betriebs ist nicht vorhanden, sodass auch aus diesem Gesichtspunkt heraus jeder Zweifel ausgeschaltet ist, welches Rechtssubjekt von dem Kläger in Anspruch genommen wurde. Dass dies die beklagte Partei in der nunmehr richtiggestellten Parteibezeichnung war, wurde von ihr im Verfahren erster Instanz nicht in Abrede gestellt; die angeordneten Erhebungen haben dies auch eindeutig klargestellt.

Im Übrigen ist auf § 510 Abs 3 ZPO zu verweisen.

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