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§§ 235 und 419 ZPO:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1980, 270 Heft 9 und 10 v. 10.5.1980

§ 235 ZPO, § 419 ZPO

Tritt ein Erbe seinem Prozeßvorbringen gemäß kraft eigenen Rechtes als Kläger oder Beklagter auf, so stellt die Änderung der Bezeichnung seiner Parteiseite in „Verlassenschaft NN, vertreten durch ...“ eine im Weg der Berichtigung zuzulassende Parteiänderung nicht dar.

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