OGH 2Ob9/84

OGH2Ob9/8427.3.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter K*****, vertreten durch Dr. Ferdinand Bruckner, Rechtsanwalt in Korneuburg, wider die beklagten Parteien 1.) DI Heinz R*****, 2.) W*****, beide vertreten durch Dr. Robert Mack, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen 39.440 S sA (Revisionsinteresse 19.720 S sA), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. September 1983, GZ 16 R 162/83-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichts Korneuburg vom 12. Mai 1983, GZ 3 a Cg 170/82-19, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil vom 21. 9. 1983 durch den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs 3 ZPO zu ergänzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger begehrte von den Beklagten die Bezahlung von Schadenersatz im Betrage von 39.440 S sA.

Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten aufrechnungsweise eine Gegenforderung von 19.000 S sA ein.

Das Erstgericht hielt die Klagsforderung für nicht berechtigt und wies das Klagebegehren ab.

Infolge Berufung des Klägers änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass die Klagsforderung mit 19.720 S als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung mit 9.500 S ebenfalls als zu Recht bestehend erkannt und dem Kläger daher 10.220 S sA zugesprochen wurden. Der Ausspruch über die Abweisung des Mehrbegehrens von 29.220 S sA bzw, sofern keine Neufassung des Spruchs des Ersturteils beabsichtigt war, die teilweise Bestätigung der Entscheidung erster Instanz, unterblieben offenbar irrtümlich.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts, soweit damit die Klagsforderung mit 19.720 S als zu Recht bestehend erkannt wurde, wendet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die zweite Instanz hat das Urteil des Erstgerichts im Ergebnis hinsichtlich der Abweisung eines Betrags von 19.720 S sA bestätigt - dieser Ausspruch erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft - und hinsichtlich eines Betrags von 19.720 S sA abgeändert. Die Beklagten erachten sich in ihrer Revision nicht nur durch den Zuspruch von 10.220 S sA an den Kläger, sondern auch durch den Ausspruch über das Zurechtbestehen der Klagsforderung mit 19.720 S zu Recht für beschwert, weil zur Tilgung eines Teils der Klagsforderung ihre Gegenforderung herangezogen wurde. Würde nämlich entsprechend dem Urteil des Erstgerichts die Klagsforderung zur Gänze als nicht bestehend erkannt, wäre die Gegenforderung auch nicht teilweise verbraucht und könnte von den Beklagten geltend gemacht werden. Der Streitgegenstand im Revisionsverfahren beträgt daher 19.720 S und übersteigt somit 15.000 S, sodass der Revisionsausschluss nach § 502 Abs 2 Z 2 ZPO nicht Platz greift. Da andererseits im vorliegenden Fall der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 300.000 S nicht übersteigt, wäre das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 3 ZPO verpflichtet gewesen, auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen. Da das Berufungsgericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, war ihm die entsprechende Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung und der Nachtrag der erforderlichen Begründung aufzutragen. Weiters wird, sofern der Spruch der Entscheidung eine Neufassung des erstgerichtlichen Spruchs darstellen sollte, der Ausspruch über die Abweisung des Mehrbegehrens nachzutragen sein, andernfalls der Ausspruch über die teilweise Bestätigung des Ersturteils.

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision den Beklagten zur allfälligen Ergänzung iSd § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zurückzustellen.

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