OGH 3Ob12/84

OGH3Ob12/8415.2.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Paul F. Renn, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die verpflichtete Partei W***** J*****, wegen 90.250 S samt Nebengebühren, infolge Revisionsrekurses der Hypothekargläubigerin Firma F*****, vertreten durch Dr. Eugen Amann, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 16. Dezember 1983, GZ R 770/83-39, womit der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 9. November 1983, GZ E 23/82-36, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Erstgericht verteilte das erhöhte Meistbot von 670.000 S für das Drittel der Liegenschaft EZ ***** KG H***** restlos an die D*****, die nur ein Pfandrecht an dem versteigerten Anteil, und an die Creditanstalt-Bankverein, die Pfandrechte an der gesamten Liegenschaft hatte und deshalb unverhältnismäßig befriedigt wurde. Die nachfolgende Hypohekargläubigerin Firma F*****, die vor der Verteilungstagsatzung schriftlich Forderungen von insgesamt 1.191.095,32 S angemeldet hatte, und zwar zu COZ 33 bis zum Höchstbetrag von 500.000 S und zu COZ 40 und 41 ging leer aus.

Gegen diesen Verteilungsbeschluss erhob die letztgenannte Hypothekargläubigerin Rekurs, „weil ihr Ersatzanspruch nach § 222 Abs 4 EO nicht festgestellt worden sei“. Sie beantragte, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass hinsichtlich der beiden nicht versteigerten Drittelanteile ihre Ersatzansprüche nach § 222 Abs 4 EO im Rang COZ 18 je mit 48.000 S, im Rang COZ 19 je mit 95.248,55 S und im Rang COZ 32 je mit 34.245,20 S festgestellt werden, allenfalls der Verteilungsbeschluss aufgehoben werde.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs nicht Folge.

Die schriftliche Forderungsanmeldung samt Antrag auf Befriedigung aus dem Meistbot umfasse nicht auch den notwendigen Antrag auf Feststellung eines Ersatzanspruchs nach § 222 Abs 4 EO. Da die Rekurswerberin einen solchen Antrag vor Schluss der Verteilungstagsatzung nicht gestellt habe, könne kein Ersatzanspruch festgestellt werden.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Firma F*****, in dem die Rekursanträge wiederholt werden.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil er sich gegen die Entscheidung über einen wider einen Verteilungsbeschluss erhobenen Rekurs richtet (§ 239 Abs 3 EO) und der Streitgegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, bei Anwendung des § 57 JN 300.000 S (§ 78 EO sowie § 528 Abs 2 und § 502 Abs 4 Z 2 ZPO), der Beschwerdegegenstand 15.000 S (§ 78 EO sowie § 528 Abs 1 Z 5 ZPO) übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Die Meinungen der Revisionsrekurswerberin, ihre schriftliche Forderungsanmeldung mit dem Antrag auf Befriedigung aus dem Meistbot umfasse auch den Antrag auf Festsetzung und Einverleibung einer Ersatzhypothek nach § 222 Abs 3 und 4 EO, bzw unter den im § 210 letzter Halbsatz EO genannten Voraussetzungen sei ein solcher Antrag entbehrlich, sind unrichtig.

Voraussetzung für die nach § 229 Abs 2 EO einen Bestandteil des Verteilungsbeschlusses bildende Angabe, welche Berechtigten, mit welchem Betrage und in welcher Reihenfolge auf Ersatz iSd § 222 EO Anspruch haben, ist nach Abs 3 der letztgenannten Gesetzesstelle ein in das Belieben der nachstehenden Berechtigten (arg: „so können ... begehren“) gestelltes Begehren, dass aus den einzelnen Verteilungsmassen der Betrag, welcher nach der im Abs 2 vorgesehenen Verteilung auf die ungeteilt haftende Forderung entfallen wäre, insoweit an sie abgeführt werde, als dies zur Deckung ihres Ausfalls notwendig ist.

Wurden nicht alle mithaftenden Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile (§ 238 EO) versteigert, dann ist der Ersatzanspruch der nachstehenden Berechtigten nach § 222 Abs 4 EO zu deren Gunsten auf den nicht versteigerten, mithaftenden Liegenschaften (Liegenschaftsanteilen) in der Rangordnung der ganz oder teilweise getilgten und gleichzeitig zu löschenden Forderung des befriedigten Simultanpfandgläubigers einzuverleiben. Diese Einverleibung ist vom Gericht auf Antrag zu verfügen.

Die zitierten Gesetzesstellen wurden von Lehre (zB Pollak, System III 916; Walker, Österreichisches Exekutionsrecht4 248; Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht, 142; Hoyer, Die Simultanhypothek, 66; Heller-Berger-Stix II 1521, 1524 und 1528; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht2, 180) und ständiger Rechtsprechung (GlUNF 615; SZ 11/87; Rsp 1934/398; EvBl 1962/98; SZ 49/32; SZ 52/181 ua) zutreffend dahin ausgelegt, dass Ersatzansprüche nicht von Amts wegen, sondern nur auf bis zum Schluss der Verteilungstagsatzung gestellten und dabei verhandelten Antrag eines einen Ausfall erleidenden nachstehenden Berechtigten zu berücksichtigen sind. § 210 letzter Halbsatz EO, wonach die Ansprüche der auf das Meistbot gewiesenen Personen bei der Verteilung auch ohne Anmeldung „insoweit berücksichtigt werden, als sie aus dem öffentlichen Buche sowie den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet erhellen“, gilt für die nur auf Antrag festzustellenden Ersatzansprüche nach § 222 EO nicht.

An den Inhalt eines solchen Antrags sind zwar keine besonders strengen Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn der Ersatzberechtigte ohne Nennung bestimmter Zahlen die Einräumung von Ersatzhypotheken für seine Ersatzansprüche nach § 222 Abs 4 EO begehrt (Heller-Berger-Stix II 1524 f; SZ 52/181). Der in der Forderungsanmeldung (§§ 210 und 211 EO) der Rechtsmittelwerberin gestellte Antrag, die auf die angemeldeten Ansprüche entfallenden Beträge in der bücherlichen Rangordnung aus dem Meistbot zuzuweisen, enthält jedoch kein Begehren iSd § 222 EO.

Das Erstgericht konnte deshalb über den unzulässigerweise erst im Rekurs gegen den Verteilungsbeschluss gestellten diesbezüglichen Antrag der Rechtsmittelwerberin in der Verteilungstagsatzung nicht verhandeln und im Verteilungsbeschluss nicht entscheiden.

Daher war dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

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