Spruch:
Die Pfändungsbeschränkung nach § 4 LPfG findet bei der Exekution durch Pfändung und Einziehungsüberweisung einer Witwenpension mit Ausgleichszulage nicht statt. Die Pfändbarkeit der Leistungsansprüche ist in den Sozialversicherungsgesetzen abschließend geregelt
OGH 8. September 1982, 3 Ob 94/82 (KG Leoben R 277/82; BG Mürzzuschlag E 414/82)
Text
Das Erstgericht wies den Antrag der betreibenden Partei ab, gegen die verpflichtete Partei auf Grund des Versäumungsurteiles des Handelsgerichtes Wien vom 5. 12. 1980, 13 Cg 221/80, zur Hereinbringung der Forderung von 424 691 S samt Anhang die Exekution durch Pfändung und Einziehungsüberweisung der der verpflichteten Partei als Pensionistin gegen den Drittschuldner Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (Versicherungsnummer 553128-31), angeblich zustehenden Bezüge zu bewilligen. Es hatte vor der Entscheidung über diesen Antrag beim Drittschuldner erhoben, daß die verpflichtete Partei eine Witwenpension mit Ausgleichszulage bezieht, und führte aus, die Exekutionsführung entspreche im Hinblick auf die Höhe der betriebenen Forderung und das Zustandekommen gegenüber der Verpflichteten "gemäß § 4 LPfG " nicht der Billigkeit.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß die Exekution antragsgemäß bewilligt wurde. Es vertrat zusammenfassend die Ansicht, die Zulässigkeit der beantragten Exekution sei nicht nach § 4 LPfG zu beurteilen, sondern nach § 66 GSVG. Nach dieser Bestimmung sei die in Exekution zu ziehende Pension samt Ausgleichszulage "unbedingt" unter Anwendung der §§ 5 bis 9 LPfG pfändbar.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Verpflichteten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nach Ansicht der verpflichteten Partei sei § 4 LPfG auch auf Witwenpensionen anzuwenden, auch wenn im § 66 GSVG nur andere Ansprüche (aus der Pensionsversicherung) als bedingt pfändbar erklärt worden seien. Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten. § 66 GSVG regelt die Pfändbarkeit der auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Ansprüche als Spezialbestimmung, so daß die davon abweichenden Bestimmungen des Lohnpfändungsgesetzes unanwendbar sind. Abgesehen davon können die in Exekution gezogenen Bezüge nicht unter die in § 4 Abs. 1 LPfG angeführten Bezüge eingereiht werden, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat.
Die zweite Instanz hat sohin mit Recht den Exekutionsantrag, der auch durch die allgemeinen Bestimmungen der Exekutionsordnung gedeckt ist, in Abänderung der Entscheidung des Erstgerichtes bewilligt.
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