OGH 11Os183/81

OGH11Os183/8111.1.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Jänner 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hoch als Schriftführers in der Strafsache gegen Arthur A wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs 2 StGB. über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 21. September 1981, GZ. 8 d Vr 2.466/81-22, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers DDr. Groh und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe gemäß dem § 43 Abs 1 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6.August 1945 geborene Handelsvertreter Arthur A des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs 2 StGB.

schuldig erkannt und nach dem § 223 Abs 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Das Landesgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die Wiederholung der strafbaren Handlungen und die einschlägigen Vorstrafen wegen Betruges, als mildernd das Geständnis des Angeklagten und die Gutmachung des als Folge der Urkundenfälschung eingetretenen nicht tätergewollten Schadens. Eine bedingte Strafnachsicht lehnte es unter Hinweis auf die Vorstrafen des Angeklagten ab.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 9. Dezember 1981, GZ. 11 Os 183/81-6, in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte (lediglich) die Gewährung bedingter Strafnachsicht an.

Rechtliche Beurteilung

Angesichts dieses Berufungsbegehrens war es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, sich mit der bei der vorliegenden Fallgestaltung an sich angezeigten Frage der Verhängung einer Geldstrafe zu befassen. Der Oberste Gerichtshof erachtete jedoch in eingehender Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, daß dem allein gestellten Begehren auf Gewährung bedingter Strafnachsicht doch Berechtigung zuerkannt werden kann:

Zwar trifft die Berufungsausführung nicht zu, daß der Angeklagte nur in seiner 'Jugendzeit' straffällig geworden sei; davon kann angesichts des Umstandes, daß der Angeklagte zuletzt im Alter von 30 Jahren strafbare Handlungen verübte, keine Rede sein. Beachtenswert erscheint jedoch, daß die bisher verübten strafbaren Handlungen, wie allein schon das jeweils verhängte Strafausmaß zeigt, nicht allzu gravierender Natur waren, die letzten dieser Verfehlungen nunmehr bereits rund sechs Jahre zurückliegen und der Angeklagte sich seither außer der nunmehr in Rede stehenden Straftat nichts zuschulden kommen ließ. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden strafbaren Handlung aber, die gewissermaßen darauf angelegt war, eine wenngleich offenbar erst für die Zukunft erhoffte Zustimmung des Wohnungseigentümers zu einer der Wohnungsverbesserung dienenden Aufwendung vorwegzunehmen, muß als gering eingestuft werden. Unter Berücksichtigung aller dieser besonderen Umstände erschien es dem Obersten Gerichtshof gerade noch gerechtfertigt, trotz der Vorstrafen des Angeklagten, auf die allein das Erstgericht bei Versagung einer bedingten Strafnachsicht abstellte, in Bejahung der Annahme künftigen Wohlverhaltens auch bei bloßer Strafvollzugsandrohung i.S.

des § 43 Abs 1 StGB. mit einer solchen Maßnahme vorzugehen. Der Berufung war daher Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung ist in der im Spruch genannten Gesetzesstelle verankert.

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