OGH 10Os41/81

OGH10Os41/815.5.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Mai 1981 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hartmann in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Robl als Schriftführer in der Strafsache gegen Erich A wegen des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. November 1980, GZ 6 c Vr 8141/79-63, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schriefl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffG schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 31. März 1981, GZ 10 Os 41/81-5, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.

Gegenstand des Gerichtstages war daher nur mehr die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt.

Das Erstgericht verurteilte ihn nach §§ 28, 76 StGB zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es seine Unbescholtenheit und sein (obgleich später eingeschränktes) Geständnis als mildernd, die Deliktskonkurrenz dagegen als erschwerend.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Die Auswirkungen der Alkoholisierung des Angeklagten auf seine psychische Verfassung zur Tatzeit sind dadurch, daß ihm eine (auch darin wurzelnde) allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung zugebilligt und die vorsätzliche Tötung seines Nebenbuhlers dementsprechend bloß als Totschlag angelastet wurde, in ihrem Milderungswert bereits vollständig erfaßt worden. Eine Schadensgutmachung gegenüber dem Tatopfer selbst kommt bei dem in Rede stehenden Tötungsdelikt überhaupt nicht in Betracht, der Bereitschaft des Berufungswerbers zur Abgeltung von Nebenschäden (gegenüber der Mutter des Getöteten) aber ist bei der Strafzumessung nur eine im Vergleich zur Tragweite des Verbrechens bescheidene Bedeutung beizumessen. Das (im Gerichtstag geltend gemachte) Wohlverhalten des Angeklagten seit der Tat schließlich kann im Hinblick sowohl auf die Schwere dieses Delikts als auch auf die seither verstrichene Zeitspanne von nicht mehr als rund eineinhalb Jahren keineswegs als mildernd berücksichtigt werden. Vom Vorliegen überwiegender Milderungsgründe, die eine außerordentliche Strafmilderung (§ 41 StGB) rechtfertigen würden, kann demnach bei der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) keine Rede sein, sodaß für eine Herabsetzung der Strafdauer unter das gesetzliche Mindestmaß kein Raum ist. Schon deshalb fehlen auch die Voraussetzungen für die Gewährung bedingter Strafnachsicht (§ 43 StGB).

Der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Stichworte