Normen
Grundbuchsgesetz §20 litb
Grundbuchsgesetz §123
LFG §§87 ff
LFG §90
ProkG §1
Grundbuchsgesetz §20 litb
Grundbuchsgesetz §123
LFG §§87 ff
LFG §90
ProkG §1
Spruch:
Ersichtlichmachung im Grundbuch gemäß § 90 Luftfahrtgesetz BGBl. 253/1957
OGH 26. Juni 1979, 5 Ob 14/79 (LGZ Wien 46 R 1054/78; BG Innere Stadt Wien TZ 7895/78)
Text
Im Rahmen der Sicherheitsbestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl. 253/1957, wurden Sicherheitszonen vorgesehen, das sind nach dem § 86 Abs. 1 dieses Gesetzes die Bereiche der Flugplätze und ihrer Umgebung, innerhalb deren für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz erforderlich ist (Ausnahmebewilligung). Luftfahrthindernisse innerhalb der Sicherheitszonen sind gemäß § 85 Abs. 1 lit. a und b Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Anpflanzungen, verspannte Seile und Drähte sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen und Verkehrsflächen sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen. Auf Grund des § 87 des Luftfahrtgesetzes ist durch Verordnung bei den Zivilflugplätzen die jeweilige Sicherheitszone in dem für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen erforderlichen Umfang festzulegen, wobei der Sicherheitszonenplan einen integrierenden Bestandteil bildet. Bezüglich des Flughafens Wien-Schwechat wurde die Sicherheitszonenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 22. Oktober 1976, Zl. 33 106/17-I/6-1976, erlassen und auf der Grundlage des § 89 des Luftfahrtgesetzes unter anderen auch an der Amtstafel des Magistratischen Bezirksamtes für den 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk kundgemacht. Der Sicherheitszonenplan wurde in den Amtsräumlichkeiten der MA 64 im Wiener Rathaus zur Einsichtnahme aufgelegt.
Gemäß § 90 des Luftfahrtgesetzes hat die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständige Behörde die sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung ergebenden Beschränkungen dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Diese Beschränkungen sind grundbücherlich ersichtlich zu machen.
Im vorliegenden Falle hat demzufolge das Bundesministerium für Verkehr als oberste Zivilluftfahrtbehörde mit Schreiben vom 4. Juli 1978, Zl. 33 128/13 -I/6-1978, dem Erstgericht folgendes bekanntgegeben:
"Anbei wird ein Exemplar der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 22. Oktober 1976, Zl. 33 106/17-I/6-1976, betreffend die Festlegung der Sicherheitszone für den Flughafen Wien-Schwechat, übermittelt. Gleichzeitig werden zwecks grundbücherlicher Ersichtlichmachung im Sinne des § 90 Luftfahrtgesetz BGBl. Nr. 253/1957, jene Grundstücke bekanntgegeben, welche durch die Sicherheitszone des Flughafens Wien-Schwechat im Gerichtsbezirk Innere Stadt-Wien u. a. im Grundbuch betroffen sind. Diese Grundstücke wurden im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr vom Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. P T, in dem angeschlossenen Einlagen- und Grundstücksverzeichnis GZ 360/77 (9 Ordner) erfaßt. Darin ist auch das gegenständliche Grundstück enthalten (51 Nc 752/78 des Erstgerichtes).
Das Erstgericht hat auf Grund der oben angeführten Sicherheitszonen-Verordnung samt Sicherheitszonenplan im Gutsbestandsblatt der EZ die Ersichtlichmachung des Bestehens der Beschränkungen nach dem Luftfahrtgesetz (BGBl. 253/1957) in Ansehung des Grundstückes Nr. 1166 angeordnet.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Liegenschaftseigentümerin Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die Löschung der angeordneten Ersichtlichmachung und die Verständigung der Beteiligten auf.
Das Rekursgericht erachtete wohl die bestrittene gehörige Kundmachung der für den Flughafen Wien-Schwechat erlassenen Sicherheitszonen-Verordnung auf der Grundlage des Luftfahrtgesetzes als gegeben. Es war aber der Auffassung, daß zufolge des § 90 Luftfahrtgesetz die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständige Behörde (§ 93) in Ansehung des jeweiligen Grundstückes dem Grundbuchsgericht hätte bekanntgeben müssen, welche konkreten Beschränkungen sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung für dieses Grundstück ergeben, weil eben diese konkreten Beschränkungen ersichtlich zu machen seien. Das Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. Juli 1978 sei keine hinlängliche Grundlage für die Verfügung irgendwelcher bücherlicher Eintragungen, weil daraus die konkreten Beschränkungen, die sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung für das jeweilige Grundstück ergeben, nicht zu entnehmen seien. § 90 Luftfahrtgesetz sehe zudem die Ersichtlichmachung von Beschränkungen aus der Sicherheitszonen-Verordnung und nicht - wie vom Erstgericht verfügt - nach dem Luftfahrtgesetz vor.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der gemäß § 1 Abs. 3 des Prokuraturgesetzes vom 12. September 1945, StGBl. 172, einschreitenden Finanzprokuratur Folge. Der Angefochtene Beschluß und der Beschluß des Erstgerichtes wurden dahin abgeändert, daß der Grundbuchsbeschluß wie folgt zu lauten hat:
"Auf Grund des § 90 des Luftfahrtgesetzes vom 2. Dezember 1957, BGBl. 253, der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 22. Oktober 1976, Zl. 33 106/17-I/6-1976, samt Sicherheitszonenplan und der Bekanntgabe des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. Juli 1978, Zl. 33 128/13-I/6-1978, wird die nachstehende Eintragung im Gutsbestandblatt der EZ X. ..... angeordnet:
Auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 22. Oktober 1976, Zl. 33 106/17-I/6-1976, wird die Zugehörigkeit des Grundstückes Nr. 1166 Baufläche zur Sicherheitszone des Flughafens Wien-Schwechat und das sich daraus ergebende Bestehen der Beschränkungen nach § 86 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, ersichtlich gemacht.
Hievon werden verständigt: .....
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll durch die im § 90 Luftfahrtgesetz angeordnete Ersichtlichmachung im Grundbuch erreicht werden, daß jeder, der an einer Liegenschaft interessiert ist, davon Kenntnis erhält, ob sie im Bereich einer Sicherheitszone liegt und daher unter die Bestimmungen des § 86 Abs. 1 Luftfahrtgesetz fällt (307 BlgNR, VIII. GP, 37). Wenn also im § 90 Luftfahrtgesetz auf die sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung ergebenden Beschränkungen Bezug genommen wird, so ist dies in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen, daß das in Betracht kommende Grundstück durch die jeweilige Sicherheitszonen-Verordnung örtlich erfaßt wird. Inhalt und Umfang der durch das Luftfahrtgesetz bewirkten Einschränkungen des Eigentums sind aus dessen §§ 85, Abs. 1, 86 Abs. 1 leg. cit. zu entnehmen, wonach für bestimmte Bauführungen, die Luftfahrthindernisse schaffen können, eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist. Bei den sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung ergebenden Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Luftfahrtgesetz handelt es sich um Legalservitute, die ohne Rücksicht auf die grundbücherliche Ersichtlichmachung gegenüber jedermann wirksam sind (Halbmayer - Wiesenwasser, Österreichisches Luftfahrtrecht, Anm. 5 zu § 90 LFG). Die Ersichtlichmachung ist auf Grund der Mitteilung der zuständigen Behörde amtswegig durchzuführen. Schließlich ist noch darauf zu verweisen, daß die Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, die die Grundlage für die Erlassung der Sicherheitszonen-Verordnung bilden, verfassungsmäßig unbedenklich befunden wurden (Erkenntnis des VfGH vom 5. Oktober 1961, B 62/61- 10, VfSlg. 4010).
Das Rekursgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die im vorliegenden Fall maßgebende Sicherheitszonen-Verordnung samt Sicherheitszonenplan ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes lag mit der Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. Juli 1976 aber eine hinlängliche Grundlage für die amtswegig durchzuführende grundbücherliche Ersichtlichmachung im Sinne des § 90 Luftfahrtgesetz vor. Nach den dargelegten Erwägungen bedurfte es keiner weiteren Bekanntgabe, welche konkreten Beschränkungen sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung für das gegenständliche Grundstück ergeben.
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