OGH 1Ob28/76

OGH1Ob28/7619.1.1977

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petretto, Dr. Schragel, Dr. Petrasch und Dr. Schubert als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wasserinteressentschaft Wasserleitung M*, vertreten durch den Obmann P*, Landwirt, *, dieser vertreten durch Dr. Wilhelm Steidl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Gemeinde S*, vertreten durch den Bürgermeister J*, Landwirt, *, dieser vertreten durch Dr. Robert Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, wegen 24.000 S samt Anhang infolge der Rekurse und des Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 2. September und 21. Oktober 1976, GZ, 2 R 231/76-28 und 32, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. Juli 1976, GZ. 6 Cg 862/75‑25, abgeändert, ein Auftrag nach § 6 Abs. 2 ZPO erteilt und ein Rekurs dagegen zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0010OB00028.76.0119.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Rekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 21. 10. 1976, ONr. 32, 1.), mit dem der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 2. 9. 1976, ONr. 28, zurückgewiesen wurde, wird nicht Folge gegeben.

Dem Rekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 2. 9. 1976, ONr. 28, mit dem der klagenden Partei Aufträge gemäß § 6 Abs. 2 ZPO erteilt wurden, wird nicht Folge gegeben.

Dem Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 21. 10. 1976, ONr. 32, 2.), wird hingegen Folge gegeben; dieser Beschluß wird aufgehoben und der Beschluß des Erstgerichtes vom 9. 7. 1976, ONr. 25, wiederhergestellt.

P* und J*, beide wohnhaft in *, sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 1.694,60 S bestimmten Kosten des Revisionsrekurses (hievon 116,60 S Umsatzsteuer und 120 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

 

Begründung:

Die vorliegende Klage auf Bezahlung von 30.000 S samt Anhang (nunmehr 24.000 S samt Anhang) für den Anschluß des Schulhauses der beklagten Partei an die Wasserleitung M* wurde von einer „Wasserinteressentschaft Wasserleitung M*, vertreten durch den Obmann P*“, eingebracht. Die Untergerichte gingen zunächst davon aus, daß es sich bei der klagenden Partei um eine Wassergenossenschaft im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 handle. In seiner in diesem Rechtsstreit ergangenen Entscheidung 1 Ob 103/75 (EvBl 1976/81), auf die im einzelnen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen sei, trug der Oberste Gerichtshof die Klarstellung auf, ob die klagende Partei eine Wassergenossenschaft im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 oder eine andere juristische Person sei bzw. ob ihr überhaupt Parteifähigkeit zukomme. Die Beurteilung, inwieweit bei Mangel der Parteifähigkeit der Wasserinteressentschaft eine Berichtigung der Parteienbezeichnung möglich sein werde, wurde offen gelassen.

Nach Ergänzung des Verfahrens erklärte das Erstgericht mit Beschluß vom 9. 7. 1976, ONr. 25, das bisherige Verfahren für nichtig und wies die Klage zurück. Es stellte im wesentlichen fest: Im Jahre 1947 hätten sich mehrere Landwirte zusammengeschlossen, um eine Wasserleitung mit Nutz- und Trinkwasser zu bauen; ein Verein oder eine Genossenschaft sei nicht gegründet worden. P* sei zum Geschäftsführer und Kassier bestellt worden. Später sei dann die Organisation der Agrargemeinschaft zum Vorbild genommen und P* zum Obmann sowie J* zum Obmannstellvertreter bestellt worden. Eine wasserrechtsbehördliche Bewilligung sei nicht erfolgt; es seien auch keine Satzungen beschlossen worden. In der Vollversammlung vom 12. 12. 1971 sei beschlossen worden, gegen die ablehnende Haltung der beklagten Partei (auf Bezahlung von Wasseranschlußgebühren für ihr Schulhaus) Berufung einzubringen und im Falle der Erfolglosigkeit gerichtliche Schritte einzuleiten; der Obmannstellvertreter J* sei ersucht worden, die Interessentschaft vor Gericht zu vertreten, notwendig scheinende Maßnahmen zu ergreifen und Rechtsanwalt Dr. S* in L* Vollmacht zu erteilen. Am 20. 11. 1975 seien der Obmann P* und der Obmannstellvertreter J* beauftragt und bevollmächtigt worden, im Namen der unterfertigten Interessenten und im eigenen Namen Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Steidl, dem nunmehrigen Klagevertreter, Prozeßvollmacht zu erteilen. Diesen Auftrag hätten mit einer Ausnahme alle Interessenten unterfertigt. Späterhin seien weitere Interessenten durch neue Anschlüsse hinzugekommen, die der Klagsführung lediglich mündlich zugestimmt hätten. Rechtlich legte das Erstgericht dar, die klagende Partei könne nur als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes angesehen werden. Es wären daher nur sämtliche Mitglieder in ihrer Gesamtheit aktiv legitimiert, die Ansprüche geltend zu machen. Da eine Änderung der Parteienbezeichnung nicht vorgenommen worden sei, sei auch nicht zu befinden, inwieweit eine solche möglich gewesen wäre. Da der klagenden Partei Parteifähigkeit nicht zukomme, sei das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären und die Klage zurückzuweisen.

Gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhob die klagende Partei Rekurs, ohne die Feststellungen des Erstgerichtes zu bekämpfen. Mit Beschluß vom 2. 9 .1976, ONr. 28, trug das Rekursgericht der klagenden Partei gemäß § 6 Abs. 2 ZPO auf, binnen einem Monat mittels Schriftsatzes an das Rekursgericht zu erklären, wer als klagende Partei auftrete, nämlich ob 1.) weiterhin darauf bestanden werde, die „Wasserinteressentschaft Wasserleitung M*“ als klagendes Prozeßsubjekt anzusehen, dem Parteifähigkeit zukomme, oder ob 2.) die zur „Wasserinteressentschaft Wasserleitung M*“ zusammengeschlossenen Personen als Kläger auftreten wollten, in welchem Fall der Auftrag erteilt werde, binnen der Monatsfrist Namen, Beschäftigung und Wohnort der einzelnen Kläger (§ 75 Z. 1 ZPO) bekanntzugeben und eine Vollmacht dieser Kläger für den Klagsvertreter vorzulegen (§ 38 Abs. 2 ZPO), oder ob 5.) P* im eigenen Namen als Kläger auftreten wolle, für welchen Fall der Auftrag erteilt werde, binnen der Monatsfrist eine Vollmacht des P* für den Klagsvertreter vorzulegen (§ 38 Abs. 2 ZPO). Bis zum allenfalls fruchtlosen Ablauf der erteilten Fristen bleibe der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels der Parteifähigkeit (Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei) aufgeschoben. Auch das Fehlen der im § 6 Abs. 1 ZPO nicht ausdrücklich angeführten Parteifähigkeit führe, wenn eine Verbesserung möglich sei, nicht sofort zur Nichtigkeit des Rechtsstreites, sondern das Gericht habe auch ohne Antrag einer Partei von Amts wegen alles Erforderliche vorzukehren, damit der Mangel beseitigt werde. Es liege allerdings tatsächlich höchstens eine stillschweigend zustandegekommene Gesellschaft bürgerlichen Rechtes vor, die nicht als Gesellschaft klagen könne; es müßten alle Gesellschafter klagen oder zumindest ein die Zustimmung der übrigen nachweisender Teil derselben; auch komme ein Einzelgesellschafter im Sinne der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes SZ 45/113 und EvBl 1971/77 als Kläger in Betracht. Die entsprechende Änderung der Parteienbezeichnung müsse als zulässig angesehen werden.

Gegen diesen Beschluß erhob die beklagte Partei Rekurs (ONr. 29), wogegen der Klagevertreter unter Vorlage von Vollmachten des P* und des J* bekanntgab, daß die Parteibezeichnung der klagenden Partei auf P* und J* umgeändert werde; diese beiden Personen seien von der Vollversammlung vom 20. 11. 1973 beauftragt, die gegenständliche Forderung im Namen der einzelnen Interessenten und im eigenen Namen einzuklagen. Da die Wasserinteressentschaft Wasserleitung M* als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes anzusehen sei, bestehe die Möglichkeit, daß ein die Zustimmung der übrigen nachweisender Teil der Gesellschafter als Kläger auftreten könne.

Das Rekursgericht ließ mit der Entscheidung ONr. 32 1.) über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Erstgerichtes ONr. 25 die Änderung der Bezeichnung der klagenden Partei in P* und J* zu, hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Prozeßgericht unter Rechtskraftvorbehalt auf, sich der Verhandlung und Urteilsfällung in der Hauptsache zu unterziehen; weiter wies es 2.) den Rekurs gegen seinen Beschluß ONr. 28 als unzulässig zurück. So wie in wiederholten Fällen die Berichtigung der Parteienbezeichnung vom Namen einer nicht Rechtspersönlichkeit genießenden Personenvereinigung auf die Namen der Gesellschafter derselben zugelassen worden sei, halte es das Rekursgericht auch im vorliegenden Fall für zulässig, die Bezeichnung der klagenden Partei auf die Namen der zwei maßgebendsten und von den übrigen Gesellschaftern ausdrücklich beauftragten und bevollmächtigten Gesellschafter zu ändern. Wenn die beklagte Partei meine, es sei die Zustimmung der übrigen Gesellschafter nicht nachzuweisen, sei auf die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes zu verweisen, wonach alle Gesellschafter entweder schriftlich oder mündlich der Klageführung durch P* und J* zugestimmt hätten. Sie wollten, im Innenverhältnis als Vertreter der übrigen, für alle Gesellschafter die diesen angeblich zustehende Forderung hereinbringen. Da die beklagte Partei bei Sachfälligkeit den eingeklagten Betrag allen Gesellschaftern als Gesamtgläubigerin schulde, werde sie dadurch, daß statt aller nur zwei Gesellschafter als Kläger auftreten, nicht beschwert. Die Zahlung an einen der Gesamtgläubiger bringe die Schuld nämlich auch gegenüber den übrigen nicht klagenden Gesellschaftern zum Erlöschen. Der Rekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 2. 9. 1976, ONr. 28, sei gemäß § 6 Abs. 3 ZPO unzulässig.

Gegen beide Teile des rekursgerichtlichen Beschlusses ONr. 32, im Falle der Bestätigung des Zurückweisungsbeschlusses auch gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ONr. 28, richtet sich der Rekurs und Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Innsbruck ONr. 28 und 32 aufzuheben und den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs und Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen den Zurückweisungsbeschluß ONr. 32, 2.), und den Beschluß ONr. 28 richtet, nicht berechtigt, soweit er sich hingegen gegen die Abänderung bzw. Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 9. 7. 1970, ONr. 25, wendet, berechtigt.

Eine Voraussetzung der Prozeßfähigkeit ist die in der Zivilprozeßordnung nicht ausdrücklich erwähnte und daher auch nicht definierte Parteifähigkeit der im Prozeß Auftretenden, also deren Fähigkeit, im Prozeß selbständiger Träger von Rechten und Pflichten im eigenen Namen zu sein; der Mangel der Parteiexistenz hat die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge und ist (im Rahmen der Schranken des § 42 Abs. 3 JN) in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (SZ. 44/139; JB 03 neu = SZ 28/263 u.v.a.; Fasching II, 115). Gemäß § 6 Abs. 2 ZPO hat das Gericht allerdings zunächst zu versuchen, den Mangel der Prozeßfähigkeit, wenn er beseitigt werden kann, durch Erteilung der erforderlichen Aufträge zu beheben. Auch im § 6 Abs. 2 ZPO ist die Parteifähigkeit nicht besonders erwähnt, wird jedoch auch von dieser Bestimmung als Voraussetzung der Prozeßfähigkeit miterfaßt; auch zur Beseitigung des behebbaren Mangels der Parteifähigkeit können daher Aufträge nach § 6 Abs. 2 ZPO erteilt werden (SZ 23/27 u.a.; Fasching II, 132). Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 ZPO können solche gerichtlichen Verfügungen durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Wenn die Parteifähigkeit nur eine Voraussetzung der Prozeßfähigkeit ist und dieser Begriff die Parteifähigkeit mitumfaßt, ist es dann aber selbstverständlich, daß die Rechtsmittelbeschränkung des § 6 Abs. 5 Satz 1 ZPO auch Aufträge, betreffend die Parteifähigkeit, mitumfaßt. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 ZPO und des § 6 Abs. 3 Satz 1 ZPO hängen nämlich so eng zusammen, daß es ausgeschlossen erscheint, einen Auftrag nach § 6 Abs. 2 ZPO zuzulassen und nicht gleichzeitig die den gesamten § 6 Abs. 2 ZPO betreffende Anfechtungsbeschränkung des § 6 Abs. 3 Satz 1 ZPO gelten zu lassen Soweit dieser Auffassung die Entscheidung EvBl 1963/93 entgegensteht, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit Recht hat daher das Rekursgericht das von der beklagten Partei abgesondert erhobene Rechtsmittel gegen den nach § 6 Abs. 2 ZPO erteilten Auftrag zurückgewiesen.

Die beklagte Partei war allerdings berechtigt, ihre Beschwerde gegen den nach § 6 Abs. 2 ZPO erteilten Auftrag mit dem Rechtsmittel gegen die nächste anfechtbare Entscheidung zur Geltung zu bringen (§ 515 ZPO). Auch dieser Rekurs ist allerdings nicht berechtigt. Parteifähig sind alle physischen und juristischen Personen und darüber hinaus jene Gebilde, denen die Rechtsordnung durch besondere Vorschriften die Fähigkeit, zu klagen und geklagt zu werden, verliehen hat, ohne ihnen im übrigen die Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen (EvBl 1973/30: SZ 41/132). Die klagende Partei wurde, wie sie selbst zugibt, in keiner solchen Form organisiert, daß ihr Rechtspersönlichkeit zuerkannt werden könnte. Es handelt sich entweder um eine lose Gemeinschaft oder um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, der nach herrschender Auffassung keine selbständige Parteistellung zukommt (EvBl 1973/30; EvBl 1971/177; EvBl 1962/514 u.a.; Koziol-Welser I, 60; Ehrenzweig II/1, 538; Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil, 115, Fasching II, 118). Die Parteiunfähigkeit einer solchen Gemeinschaft kann jedoch dadurch beseitigt werden, daß ihre einzelnen Mitglieder als Parteien in den Prozeß eintreten, was durch Erklärung ihrer Mitglieder bzw. durch Vorlage ihrer Vollmachten an denjenigen, der für die Gemeinschaft bisher gehandelt hat, geschehen kann (Neumann 4, 414). Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, deren Forderungen regelmäßig als Gesamthandforderungen angesehen werden, anerkennt die Rechtsprechung darüber hinaus, daß auch ein einzelner Gesellschafter die Forderung der Gesellschaft geltend machen darf, wenn er die Übereinkunft aller Mitgläubiger im Sinne des § 890 Satz 2 ABGB nachweist (SZ 45/113; EvBl 1971/177 u.a.). Dem entsprach der Beschluß des Rekursgerichtes ONr. 28; er enthielt nur im Punkt 3.) nicht den ausdrücklichen Auftrag, die Zustimmung der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft nachzuweisen, doch wurde darauf in der Begründung durch den Hinweis auf die Entscheidungen SZ 45/113 und EvBl 1971/177 mit genügender Deutlichkeit aufmerksam gemacht. Durch die Unterlassung des Hinweises im Spruch kann sich jedenfalls die beklagte Partei nicht für beschwert erachten.

Zu Unrecht ließ das Rekursgericht allerdings die von der klagenden Partei beantragte Änderung ihrer Bezeichnung in die Namen ihres Obmannes und ihres Stellvertreters zu. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses der beklagten Partei kann allerdings die Unterlassung der Anführung der Beschäftigung dieser beiden Personen allein, auch wenn sie § 75 Z. 1 ZPO vorschreibt, für die klagende Partei noch keine nachteiligen Folgen haben. Wesentlich ist es aber, daß durch die Änderung der Bezeichnung der klagenden Partei deren Identität gewahrt bleiben mußte. Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung darf nämlich nur stattfinden, wenn nur die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjektes geändert werden soll, ohne daß aber an die Stelle des bisher als Partei auftretenden und als solche behandelten Rechtssubjektes ein anderes tritt; die Richtigstellung der Bezeichnung der klagenden Partei darf nicht dazu führen, daß eine andere Person, die tatsächlich nicht klagte, nunmehr klagende Partei wird (EvBI 1973/30; SZ 42/146 u.a.). Da eine (keine Parteifähigkeit aufweisende) Gemeinschaft als solche klagte, konnte daher, sollte die Identität dieser Gemeinschaft gewahrt werden, nur alle Mitglieder in ihrer Gesamtheit auftreten, die Änderung der Bezeichnung der klagenden Partei also dahin erfolgen, daß als Kläger nunmehr alle Mitglieder der Gemeinschaft aufscheinen. Trat aber nur ein Teil der Gemeinschaft auf, mußte dieser jedenfalls die Übereinkunft aller Mitglieder nachweisen. Mit Recht rügt der Revisionsrekurs nunmehr aber die Annahme des Rekursgerichtes, daß alle Mitglieder der Wasserinteressentschaft P* und J* ihre Zustimmung zur Klageführung gegeben hätten, als aktenwidrig. Auch vom seinerzeitigen Rekurs der klagenden Partei unbekämpft blieb nämlich die auf die Aussage des P* gestützte Feststellung des Erstgerichtes, daß den Auftrag bzw. die Vollmacht an P* und J* bzw. den Klagevertreter zur Prozeßführung gegen die beklagte Partei „mit Ausnahme eines alle Interessenten“ unterfertigten; der Vollversammlungsbeschluß vom 12. 12. 1971 betraf aber nur J* und den Rechtsanwalt Dr. S* Der Nachweis der Übereinkunft aller Mitglieder (§ 890 ABGB.) der allein genügt hätte, um nur einen Teil der Mitglieder der Wasserinteressentschaft an deren Stelle ohne Änderung der Parteiidentität treten lassen hätten können, wurde also nicht erbracht. Die Richtigstellung der Bezeichnung der klagenden Partei in P* und J* war dann aber nicht zuzulassen, weil einzelne Mitglieder der Interessentschaft mit der Interessentschaft nicht ident sind. Da der Interessentschaft selbst aber, wie schon ausgeführt wurde und gar nicht mehr strittig ist, die Parteifähigkeit fehlt, hat das Erstgericht mit Recht das bisherige Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen. Der erstgerichtliche Beschluß ist daher in Stattgebung des Revisionsrekurses der beklagten Partei wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Das weitere Verfahren wurde durch P* und J* veranlaßt, so daß sie auch zur ungeteilten Hand zu verpflichten sind, der beklagten Partei die Kosten des Revisionsrekurses zu ersetzen. An Gerichtskosten waren allerdings nur 120 S beizubringen; es wurden auch nicht mehr beigebracht; dies ist bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.

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