OGH 8Ob547/76

OGH8Ob547/7624.11.1976

SZ 49/145

 

 

Spruch:

Bei einem Überweisungsauftrag im mehrgliedrigen bargeldlosen Überweisungsverkehr steht der Auftraggeber nur in einem Rechtsverhältnis zu der ersten Bank, die die Überweisung weitergeleitet hat. Zwischen dem Überweisenden und den Zwischenbanken bzw. der Empfangsbank bestehen grundsätzlich keine vertraglichen Beziehungen

Mangels eines Leistungsverhältnisses zwischen dem Überweisenden und der Empfangsbank sind hier auch die Voraussetzungen für eine Leistungskondiktion nicht gegeben

Der Überweisende kann unter Umständen gegen die Empfangsbank Schadenersatzansprüche aus Schutzpflichtverletzungen haben

 

OGH 24. November 1976, 8 Ob 547, 548/76 (OLG Wien 2 R 103/76; KG Krems/Donau 3 Cg 70/75)

 

Begründung:

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die von der Widerklägerin mit der zu 3 Cg 140/75 geltend gemachten Ansprüche. Die Widerklägerin begehrt Zahlung von 15.000 DM und macht geltend, sie habe am 15. Jänner 1974 mit der Firma H in Düsseldorf einen Kaufvertrag über die Lieferung von je zirka 1000 fm Kiefern- und Fichtenrundholz-Langholz abgeschlossen. Vereinbarungsgemäß sei sie verpflichtet gewesen, an die Widerbeklagte 15.000 DM zu bezahlen, die erst bei der Schlußrechnung berücksichtigt werden sollten. Sie habe am 17. Jänner 1974 diesen Betrag an die Widerbeklagte überwiesen. Die Firma H habe die vereinbarte Transportroute für die Holzlieferung nicht eingehalten und auch ihre Verpflichtung zur wöchentlichen Verladung von zirka 6 Waggons nicht erfüllt. Die Widerklägerin sei daher nach erfolgloser Gewährung einer Nachfrist vom Vertrag mit der H zurückgetreten. Da infolge ihres berechtigten Rücktrittes vom Vertrag mit der H der Rechtsgrund, die geleistete Zahlung zu behalten, aufgehört habe, begehre sie von der widerbeklagten Spar- und Darlehenskasse D die Rückzahlung des Betrages. Im Laufe des Verfahrens stellte sie das Eventualbegehren auf Lieferung des auf Grund des Schlußscheines vom 15. Jänner 1974 und der Überweisung von 15.000 DM durch die Volksbank Z laut deren Schreiben vom 18. Jänner 1974 von den Staatsforsten Niedersachsen angekauften Nadelrundholz-Langholzes im Gegenwert von 15.000 DM. Die Widerbeklagte könne sich durch Zahlung des Betrages von 15.000 DM oder des Schilling-Gegenwertes für diesen Betrag von der Lieferung befreien.

Die Widerbeklagte wendete ein, sie habe diesen Betrag im Sinne des Überweisungsauftrages vom 18. Jänner 1974 der Firma H zur Zahlung von Holzbezügen aus den Staatsforsten Niedersachsen, die für die Widerklägerin bestimmt gewesen seien, zur Verfügung zu stellen gehabt. Der überwiesene Betrag sei von ihr entsprechend dem Auftragsschreiben vom 18. Jänner 1974 verwendet worden. Dem Eventualbegehren hielt sie entgegen, das Holz sei weder vorhanden, noch ein gleiches beschaffbar, da es habe notverkauft werden müssen. Das Schreiben vom 23. Feber 1974 beziehe sich nicht auf jenes Holz, das mit den 15.000 DM bezahlt worden sei, sondern auf Holz, das durch eine weitere Überweisung von 20.000 DM hätte bezahlt werden sollen.

Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Die Untergerichte gingen hinsichtlich des für die Beurteilung des Begehrens der Widerklägerin maßgeblichen Sachverhaltes im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:

Im Dezember 1973 bestellte Johann F, der Gatte der Widerklägerin, der für diese als deren Bevollmächtigter tätig wurde, bei der Fa. H (ob bei der H-GmbH oder H-GmbH & Co. KG ist nicht feststellbar, weil für beide Gesellschaften H auftrat) einen Waggon Rundholz, der auch ordnungsgemäß geliefert wurde. Da der Widerklägerin und deren Gatten die Holzqualität zusagte, begab sich Johann F im Jänner 1974 nach Hannover und vereinbarte am 18. Jänner 1974 nach einer Besichtigung der Windwurfgebiete in den Forsten bei Ülzen und Zernien mit H als Vertreter der Fa. H die Lieferung von je rund 1000 fm Kiefern- und Fichtenrundholz. Die beiden einigten sich damals bereits mündlich über Preis, Menge, Versendung und Zahlung des Holzes. Sie erörterten auch die Frage der Frachtkosten und Johann F verlangte, daß der Versand per Bahn über die DDR und CSSR erfolge, weil die Frachtkosten bei dieser Route am billigsten seien. F erklärte ausdrücklich, daß bei einem anderen Versandweg das Geschäft für ihn uninteressant sei. Er schrieb H den Versandweg auf der Beilage ./39 vor und übergab ihm diese. H und F vereinbarten, daß die Lieferung "waggonverladen Zernien" erfolge, doch wollte H aus finanztechnischen Gründen den Rundholzpreis von den Verladekosten getrennt verrechnen. Die Frage der Zollabfertigung gegenüber der DDR erörterten die beiden nicht. Für die gesamte Rundholzlieferung wurde eine Akontozahlung von 15.000 DM vorgesehen, die erst am Schluß des Geschäftes verrechnet werden sollte. Die einzelnen ankommenden Lieferungen sollten nach Mengenprüfung prompt bezahlt werden. Entsprechend diesen Vereinbarungen wurde in der Folge der (zeitlich etwas rückdatierte) Schlußschein Nr. 684/74 vom 15. Jänner 1974 verfaßt und der Widerklägerin übermittelt. Als Verkäuferin wird in diesem Schlußschein die Firma HEH-GmbH & Co. KG" genannt, obwohl der Schlußschein auf Firmenpapier des "H F H Holzmakler, C D H" unter Beifügung der Stampiglie "H-GmbH Holzagentur" geschrieben und unterschrieben wurde. Johann F überwies gleich nach seiner Rückkehr aus Deutschland über die Volksbank Z 15.000 DM an die Widerbeklagten. Die Volksbank Z richtete an diese am 18. Jänner 1974 das Schreiben Beilage ./B, auf das sie in ihrem Überweisungsauftrag Beilage ./C Bezug nahm. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"Betrifft: HEH-GmbH & Co. KG, Holzexport ... Wir haben Ihnen heute auftrags der Firma Sägewerk F, Inhaberin E F, NÖ, einen Betrag von 15.000 DM im Wege unserer Zentralsparkasse überwiesen und dürfen Sie über Auftrag unserer Kunde höflichst ersuchen, diesen Betrag der Firma HEH-GmbH & Co. KG nur für Zahlungen an die Staatsforste Niedersachsen für Holzbezüge aus den Revieren Göhrde und Riesenmoor, und zwar nur für Partien, welche von der Firma Sägewerk F aus diesen Revieren über die Firma H angekauft wurden, freizugeben. Eine Fotokopie unseres Überweisungsauftrages übersenden wir Ihnen in der Beilage ...". Die Widerbeklagte verwendete den überwiesenen Betrag von 15.000 DM im Sinne dieser Widmungserklärung. In der Folge wurden zwischen der Widerklägerin Firma H eine Reihe von Fernschreiben gewechselt (Beilagen ./10-33), aus denen sich - kurz zusammengefaßt - ergibt, daß bei der Versendung des Rundholzes auf dem Bahnweg über die DDR Schwierigkeiten auftraten, die von den Vertragspartnern nicht einvernehmlich bereinigt werden konnten. Die Widerklägerin vertrat - ebenso wie in einem vorangegangenen Fernschreiben vom 10. Mai 1974, Beilage ./32, in ihrem Schreiben vom 24. Mai 1974, Beilage ./3 den Standpunkt, daß die Versendung des Holzes auf dem vereinbarten Versandweg nur an der Unfähigkeit der Firma EH-GmbH & Co. KG, die Waggons den internationalen Vorschriften entsprechend zu beladen, gescheitert sei, und setzte ihr gleichzeitig eine letzte Nachfrist für die Lieferung bis 7. Juni 1974. Die Firma H vertrat in ihrem Antwortschreiben vom 28. Mai 1974, Beilage ./6, die Ansicht, daß die Versendungsschwierigkeiten, die sie laut Schlußschein nicht zu vertreten habe, auf höhere Gewalt zurückzuführen seien. Mit Schreiben vom 10. Juni 1974, Beilage ./H und ./I, verständigte die Firma H-GmbH die Widerklägerin, daß sie mangels Vertragseinhaltung das Holz anderweitig verkauft habe, wodurch ein Verlust von 37.980 DM entstanden sei. Mit diesem Betrag belastete die Firma H die Widerklägerin und teilte ihr mit, daß sie diese Forderung der widerbeklagten Partei abgetreten habe. Am 27. Juli 1973 schloß die Firma HEH-GmbH & Co. KG mit der Widerbeklagten den Sicherungsübereignungsvertrag Beilage ./D. Diesem sind Bestand der sicherungsweise übereigneten Waren angeschlossen, doch ist nicht feststellbar, ob es sich bei dem in diesen Listen beschriebenen Holz um das der Widerklägerin verkaufte Holz handelte. Mit dem Globalabtretungsvertrag vom gleichen Tag, Beilage./E trat die Firma HEH-GmbH & Co. KG der Widerbeklagten zu Sicherungszwecken ihre sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die in der anliegenden Liste angeführten Drittschuldner ab. In dieser Liste scheint die Widerklägerin nicht auf. Die Widerbeklagte richtete am 23. Feber 1974 folgendes Schreiben an die Widerklägerin: "Wir bestätigten Ihnen hiemit unsere heutige telefonische Unterredung, wonach das für Sie bestimmte Holz unter unserer Kontrolle steht. Die Lieferung wird sobald wie möglich an Sie erfolgen. Dieserhalb werden wir uns noch mit der Firma H in Verbindung setzen. Da also für Sie kein Risiko besteht, bitten wir Sie, die Sperre des Schecks über 20.000 DM aufzuheben." Am 24. Mai 1974 übersandte die Widerklägerin der Widerbeklagten eine Kopie des Schreibens an die Firma EH-GmbH & Co. KG vom gleichen Tag, Beilage ./3, mit dem Ersuchen, bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Nachfrist den eingezahlten Betrag von 15.000 DM rückzuüberweisen (Beilage ./4). Die Widerbeklagte entgegnete, sie könne diesem Wunsche nicht entsprechen, da sie die 15.000 DM ordnungsgemäß zum Kauf von Rundholz verwendet habe (Beilage ./5).

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, die Überweisung sei zugunsten der Firma HEH-GmbH & Co. KG erfolgt. Die Widerbeklagte habe nur die Verwendung des Geldbetrages durch die begünstigte Firma zu kontrollieren gehabt. Daraus ergebe sich nicht, daß die Widerbeklagte über diesen Geldbetrag verfügungsberechtigt gewesen sei. Da das Geld widmungsgemäß verwendet worden sei, sei ein Rückzahlungsanspruch nicht begründet. Auch das Eventualbegehren sei nicht gerechtfertigt. Das Schreiben der Widerbeklagten vom 23. Feber 1974 stelle keine selbständige Verpflichtungserklärung der Widerbeklagten dar, da daraus hervorgehe, daß nach wie vor die Firma H zu verpflichtet sei. Dem Eventualbegehren fehle auch die erforderliche Bestimmtheit, da darin nur der Gegenwert des Holzes angegeben werde, aber eine Mengenangabe fehle.

Das Berufungsgericht führte aus, der Widerbeklagten sei bei der Überweisung keine über die Widmungserklärung hinausgehende Beschränkung auferlegt worden. Sie sei daher berechtigt gewesen, den überwiesenen Betrag sofort der Firma H für den in der Widmungserklärung angeführten Zweck freizugeben. Die im Schlußbrief vom 1974 enthaltene Bestimmung, daß der Betrag von 15.000 DM bis zur Schlußabrechnung stehenbleiben solle, habe nur die Firma H verpflichtet. Daran ändere auch nichts die vom Prokuristen der Widerbeklagten, R, im der Beweistagsatzung vom 15. Jänner 1976 vor dem Rechtshilfegericht ab gegebene Erklärung, daß die Widerbeklagte über den Betrag von 15.000 DM ausschließlich verfügungsberechtigt gewesen sei. Da er ohne Vollmacht zur Beweistagsatzung erschienen sei und eine solche entgegen dem Auftrag des Rechtshilfegerichtes auch nicht nachgebracht habe, sei es zweifelhaft, ob er überhaupt berechtigt gewesen sei, eine solche Erklärung rechtsverbindlich für die Widerbeklagte abzugeben. Diese Erklärung könne jedenfalls nicht ein entsprechendes Prozeßvorbringen der Widerklägerin ersetzen. Sie könne sich auch nur auf das Innenverhältnis zwischen der Widerklägerin und der Firma H bezogen haben und berühre die der Widerbeklagten gegenüber der Widerklägerin obliegenden Rechte und Pflichten in keiner Weise. Was das Eventualbegehren betreffe, ergebe sich aus dem Schreiben vom 23. Feber 1974 im Zusammenhang mit den Fernschreiben, Beilagen ./13 bis 16, 19 und 20 nur, daß die Widerbeklagte damit nur die Bedenken der Widerklägerin hinsichtlich der Verwendung des der Firma H übersendeten Schecks über 20.000 DM zerstreuen wollte, nicht aber, daß sie selbst irgendeine vertragliche Verpflichtung gegenüber der Widerklägerin habe übernehmen wollen, noch daß es sich bei dem darin als unter ihrer Kontrolle stehenden Holze um jenes handelte, das unter Verwendung der Anzahlung von 15.000 DM angekauft worden sei. Es sei möglich, daß die Widerbeklagte an dem von der Firma H für die Widerklägerin angekauften Holz auf Grund ihrer vertraglichen Beziehungen zu dieser Firma Sicherungsrechte erworben habe. Das ändere aber nichts daran, daß die Widerklägerin nur von ihrer Vertragspartei, der Firma H, die Herausgabe des Holzes verlangen könnte. Ein derartiges Begehren würde auch voraussetzen, daß die Widerbeklagte sich im Besitz dieses Holzes befinde. Derartiges habe die Widerklägerin weder konkret behauptet noch bewiesen. Die Behauptung der Widerbeklagten, daß sämtliches für die Widerklägerin angekauftes Holz notverkauft worden sei, sei von der Widerklägerin zumindest nicht widerlegt worden.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Widerklägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Unter dem Revisionsgrunde der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens macht die Widerklägerin geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht in Zweifel gezogen, daß der Prokurist der Widerbeklagten, R, berechtigt gewesen sei, bei der Beweistagsatzung die Erklärung abzugeben, die Widerbeklagte sei über den Betrag von 15.000 DM allein verfügungsberechtigt gewesen. Da Prokurist R auf Grund der an den Vertreter der Widerbeklagten ergangenen Ladung zur Beweistagsatzung erschienen sei, müsse er namens und auftrags der Widerbeklagten daran teilgenommen haben. Der Mangel der Vollmacht vermöge nichts daran zu ändern, daß es sich bei ihm um einen befugterweise zur Beweistagsatzung entsendeten Vertreter der Widerbeklagten gehandelt habe. Die Tatsache, daß die Widerbeklagte über den Betrag von 15.000 DM allein verfügungsberechtigt gewesen sei, sei entscheidend für die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen.

Selbst wenn das Sachvorbringen des Prokuristen R bei der Beweistagsatzung etwa als Tatsachengeständnis der Widerbeklagten der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt würde, wäre damit für die Widerklägerin nichts gewonnen, wie noch bei der Erörterung der Rechtsrüge auszuführen sein wird.

Auch der Rechtsrüge kommt keine Berechtigung zu. Die Widerklägerin macht geltend, zwischen ihr und der Widerbeklagten sei durch die von ihr erteilte Weisung ein Auftragsverhältnis entstanden. Dieses sei durch die bloße Verwendung des Betrages von 15.000 DM nicht beendet worden. Handle es sich aber um ein Auftragsverhältnis zwischen ihr und der Widerbeklagten, dann könne sie von der Firma H weder Geld noch Ware verlangen. Als Gewalthaberin sei die Widerbeklagte aber verpflichtet, allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen der Widerklägerin als Machtgeberin zu überlassen. Die Widerbeklagte sei daher verpflichtet, das Holz oder dessen Gegenwert an sie herauszugeben. Aber selbst wenn von einem Auftragsverhältnis abgesehen würde, habe wegen des Wegfalles des Rechtsgrundes, nämlich des Vertragsverhältnisses zwischen ihr und der Firma H, der Rechtsgrund, die 15.000 DM zu behalten, aufgehört und die Widerbeklagte sei als Empfängerin des Betrages zur Rückzahlung verpflichtet.

Die Prüfung der Berechtigung sowohl des Hauptbegehrens als auch des Eventualbegehrens hat unter Bindung des von der Widerklägerin geltend gemachten Klagegrundes zu erfolgen. Sie stützt ihr Begehren darauf, den Betrag von 15.000 DM auf Grund des mit der Firma H abgeschlossenen Kaufvertrages über Holzlieferungen an die Widerbeklagte überwiesen zu haben, der auf Grund der Vereinbarungen mit der Firma H erst bei der Schlußabrechnung zu berücksichtigen gewesen sei, sie berechtigterweise vom Kaufvertrag mit der Firma H zurückgetreten sei und daher der Rechtsgrund die geleisteten Vorauszahlungen zu behalten, weggefallen sei. Für das Eventualbegehren hat die Klägerin kein weiteres Sachvorbringen erstattet. Das Klagebegehren stützt sich daher auf einen Kondiktionsanspruch. Soweit die Widerklägerin in ihrer Revision - allerdings auch nur sehr undeutlich - Behauptungen in der Richtung aufstellt, die Widerbeklagte sei als Repräsentantin der Firma H aufgetreten und als solche zur Lieferung verpflichtet, stellt dies eine im Revisionsverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung dar.

Durch den zwischen der Widerklägerin und der Firma H abgeschlossenen Kaufvertrag über Holzlieferungen wurden vertragliche Beziehungen zwischen den Streitteilen nicht begrundet. Mit dem Überweisungsauftrag vom 18. Jänner 1974 beauftragte die Widerklägerin die Volksbank Z mit der Überweisung des Betrages von 15.000 DM an die Widerbeklagte, zugunsten der Firma HEH-GmbH & Co. KG mit der im Begleitschreiben enthaltenen Weisung, den Betrag der genannten Firma nur für Zahlungen von Holzlieferungen an die Staatsforste Niedersachsen freizugeben, die für die Widerklägerin angekauft wurden. Es handelte sich hier um einen Überweisungsauftrag im mehrgliedrigen, bargeldlosen Überweisungsverkehr, bei dem die Überweisung nicht innerhalb einer und derselben Bank durchgeführt wird. Hier steht der Auftraggeber nur in einem Rechtsverhältnis zu der ersten Bank, die die Überweisung weitergeleitet hat. Zwischen dem Überweisenden und den Zwischenbanken bzw. der Empfangsbank bestehen grundsätzlich keine vertraglichen Beziehungen (vgl. Schinnerer, BankverträgeI, 82; Canaris im Großkommentar zum HGB des RGRKIII, Anhang nach § 357, Bankverträge erster Teil, Anm. 191 und 195; Kleiner, Girovertrag 39). Verfehlt ist daher die Ansicht der Widerklägerin, zwischen ihr und der Widerbeklagten habe ein Auftragsverhältnis bestanden. Weisungen kann der Überweisende grundsätzlich nicht unmittelbar an die Empfangsbank richten, sondern kann sie nur durch die der Empfangsbank vorgeschaltete und daher ihr gegenüber weisungsberechtigte Bank weiterleiten. Dem Überweisungsauftrag beigefügte Einschränkungen sind für die Empfangsbank allerdings beachtlich, soferne sie von der Überweisungsbank an sie weitergeleitet worden sind (vgl. Canaris, Anm. 915 und 236). Da es zwischen dem Überweisenden und der Empfangsbank an einem Leistungsverhältnis fehlt, sind auch die Voraussetzungen für eine Leistungskondiktion nicht gegeben (vgl. Canaris Anm. 195). Auch bei Mängeln des Valutaverhältnisses wie dem hier behaupteten Rücktritt der Widerklägerin vom Kaufvertrag mit der Firma H findet der Bereicherungsausgleich grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Valutaverhältnisses, d. h. heißt zwischen dem Überweisenden und dem Überweisungsempfänger statt (vgl. Canaris, Anm. 213 und 247). Die ausschließliche Verfügbarkeit der Widerbeklagten über den überwiesenen Betrag - wie es vom Prokuristen der Widerbeklagten in der Beweistagsatzung vorgebracht wurde - könnte in Verbindung mit der bei der Überweisung übermittelten Weisung über die Einschränkung der Verwendung des Betrages nur bedeuten, daß die Widerbeklagte über den überwiesenen Betrag im Sinne der übermittelten Weisung verfügen und die Firma H als begünstigte Überweisungsempfängerin ihr keine davon abweichende Verwendung auftragen konnte, nicht aber daß sie selbst begünstigte Empfängerin des überwiesenen Betrages gewesen sei und als solche darüber hätte frei verfügen können. Der Überweisende kann unter Umständen gegen die Empfangsbank Schadenersatzansprüche aus Schutzpflichtverletzungen haben (vgl. Canaris, Anm. 196). Derartiges hat die Widerklägerin aber nicht behauptet, sondern selbst zugestanden, daß die Widerbeklagte den überwiesenen Betrag im Sinne der erteilten Weisung verwendet hat.

Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

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