Spruch:
Die juristische Person haftet für den Schaden, der infolge Verschuldens eines Besorgungsgehilfen entstanden ist, im allgemeinen nur im Rahmen des § 1315 ABGB oder bei einem verfassungsmäßigen Organ der juristischen Person anzulastenden Überwachungsverschulden oder Organisationsmangel
Aus in Sondergesetzen getroffenen Einzelregelungen läßt sich eine generelle Erweiterung der Gehilfenhaftung nicht ableiten
OGH 24. November 1976, 8 Ob 160/76 (OLG Linz 2 R 63/76; LG Salzburg 8 Cg 170/75)
Text
Am 20. März 1974 fuhr der Angestellte der Klägerin KS mit einem dieser gehörigen PKW auf der Steyrtal-Bundesstraße zwischen Grünburg und Waldneukirchen über eine von der Firma F, Bau-G. m. b. H., künftig Firma F genannt, bei Straßenkilometer 10.700 im Bereich der "Filligbachbrücke" betriebene Straßenbaustelle, in deren Bereich ein Teil der Fahrbahn neu trassiert wurde. Beim Befahren dieser Baustelle geriet der Wagen gegen eine am rechten Fahrbahnrand befindliche Leitschiene und wurde beschädigt. Später wurde über das Vermögen der Firma F zu S 28/74 des Landesgerichtes Salzburg der Konkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Die Firma F war zur Unfallszeit bei der "B-Versicherung" u. a. für das Risiko "Bauunternehmung" haftpflichtversichert. Die Klägerin begehrt den Ersatz des durch diesen Unfall an ihrem PKW entstandenen - der Höhe nach nicht mehr umstrittenen - Sachschadens von 16 000 S samt Anhang aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer. Der Kfz-Schaden sei durch plötzlich vorschriftsmäßig fahrenden Lenker unvorhersehbares Nachgeben des rechten Fahrbahnrandes eingetreten. Die Firma F treffe ein Verschulden. Das Straßenstück sei unzureichend gesichert gewesen, was dieser bekannt gewesen sei; auch habe diese ihren Bauleiter Ing. P nicht ausreichend überprüft.
Der Beklagte wendete ein, der PKW sei in ein sichtbares Fahrbahnloch geraten, dem der Lenker auszuweichen vermocht hätte. Die Baustelle sei ordnungsgemäß gesichert und gekennzeichnet, der genannte Bauleiter schon vorher anstandslos in einer solchen Stellung tätig und verläßlich gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen: Zur Unfallszeit war die (in Fahrtrichtung des Fahrzeuges) kurz vor der Unfallsstelle endende neue Stützmauer bereits fertig. Im Anschluß daran begann der Schüttkegel der neuen Straßenböschung. Von der Stützmauer zum Schüttkegel bestand eine gewisse Verengung der Fahrbahn. Zum Schutz der Fahrzeuge waren am rechten Fahrbahnrand, in Richtung des Fahrzeuges gesehen, am Bankett provisorische Pfähle eingerammt, die durch Leitschienen verbunden waren. Als S mit einer 30 km/h nicht übersteigenden Geschwindigkeit an der Verengung den ersten der eingerammte Pfähle passierte, gab das Schüttmaterial der neuen Fahrbahn, die noch nicht asphaltiert war, offenbar wegen ungenügender Verdichtung unter dem rechten Vorderrad des Fahrzeuges nach, das dadurch nach rechts vorne gegen die Leitschiene stieß und beschädigt wurde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 16. Jänner 1973 wurde der Firma F die Durchführung von Arbeiten auf bzw. neben der Fahrbahn der Steyrtal-Bundesstraße bewilligt. Die im Bescheid enthaltenen Auflagen verpflichteten die Firma F u. a. dazu, die Arbeiten so durchzuführen, daß Verkehrsunfälle nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen würden, und einen solchen ordnungsgemäßen Zustand der Fahrbahn herzustellen, daß die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werde. Mit Verordnung der genannten Behörde vom 16. Jänner 1973 wurde für den Baustellenbereich eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h verfügt. Für das Bauvorhaben hatte die Firma F ihren Dienstnehmer Ing. P zum Bauleiter bestellt. P hatte bereits vorher einige größere Baustellen der Firma F geleitet, davon eine mit einer Auftragssumme von mehr als 10 Mill. S, ohne daß es derartige Vorfälle oder sonstige Beanstandungen gegeben hätte.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht im wesentlichen aus: Das Beweisverfahren habe keine Anhaltspunkte für ein Verschulden eines Organs der Beklagten ergeben, auch nicht in der Auswahl des Bauleiters Ing. P. Die Klägerin habe nicht zu beweisen vermocht, daß dieser unverläßlich bzw. untüchtig oder gefährlich im Sinne des § 1315 ABGB gewesen und die Kontrolle des Bauleiters durch die Firma F mangelhaft gewesen sei. Eine Haftung nach § 1313a ABGB finde hinsichtlich Verpflichtungen gegenüber der Öffentlichkeit nicht statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin aus rechtlichen Gründen Folge und erachtete für eine Klagsstattgebung die Feststellungen als ausreichend: Daß der Unfall eine Folge der ungenügenden Festigkeit der provisorischen Fahrbahn sei, könne nicht bezweifelt werden. Es sei weiters davon auszugehen, daß diese gefährliche Beschaffenheit der Fahrbahn für Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar war, weil feststehe, daß sie erst bei Befahrung durch den PKW der Klägerin nachgegeben habe. Es liege in der Natur eines solchen Bauvorhabens, daß gewisse in Arbeit befindliche Teile der Straßendecke zeitweise nicht gefahrlos befahrbar seien, doch treffe den Bauführer diesbezüglich die Verkehrssicherungspflicht in voller Strenge. Vor allem schreibe § 32 Abs. 6 StVO dem Bauführer ausdrücklich die Anbringung von Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs vor. Dazu komme die konkrete der Firma F als Bauführer erteilte Auflage, die Arbeiten so durchzuführen, daß Verkehrsunfälle nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen würden. Dieser Verpflichtung sei weder durch Anbringung von Gebotstafeln über Geschwindigkeitsbegrenzungen, noch durch das auf Bauarbeiten hinweisende Gefahrenzeichen o. dgl. mit Bezug auf die Gefahr, die hier ausgelöst wurde, Rechnung getragen worden. Zur Erfüllung dieser Pflicht habe es in dem Belang vielmehr einer gewissenhaften Untersuchung bzw. Prüfung der Tragfähigkeit der fallweise im Baustellenbereich freigegebenen Fahrbahnteile und einer rigorosen Abschrankung bedurft, wenn auch nur eine entfernte "nach menschlichem Ermessen" - denkbare Gefahr bestand. Die Unterlassung dessen sei also rechtswidrig. Da der Dienstnehmer der Firma F, Ing. P, zum Leiter der Baustelle bestellt worden sei, habe er mit der Übernahme dieser Funktion auch diese Verantwortung übernommen und müsse einen allfälligen Mangel erforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 1299 ABGB vertreten. Als Bauleiter habe er befähigt sein müssen, die Tragfähigkeit der unter seiner Leitung hergestellten Fahrbahn zu überprüfen und verläßlich zu beurteilen. Sein Verschulden stehe somit fest, mag es in mangelnder Sorgfaltsanwendung oder Fähigkeit liegen.
Für das Verschulden Ing. Ps habe die Firma F als juristische Person einzustehen. Ing. P habe als Bauleiter diesbezüglich einen Wirkungskreis mit eigener Machtausübung gehabt und deshalb als Machthaber der Firma F hinsichtlich seiner Funktion auf dieser Baustelle zu gelten. Die Frage, ob die juristische Person - außer für ihre satzungsmäßigen Organe - auch für solche Repräsentanten zu haften habe, werde von der Lehre überwiegend bejaht und der OGH habe sich nach vorerst ablehnender Haltung mit in jüngster Zeit ergangenen Entscheidungen dem angeschlossen. Das Berufungsgericht sei daher der Meinung, daß das aufgezeigte Verschulden des verantwortlichen Bauleiters, Ing. P, der Firma F zuzurechnen und von ihr zu vertreten sei. Demnach erübrige sich eine weitere Untersuchung, ob Ing. P allenfalls als untüchtiger Besorgungsgehilfe im Sinne des § 1315 ABGB zu gelten habe, wofür es schon an hinreichenden Klagsbehauptungen fehle, und ob eine Verletzung einer Überwachungspflicht seitens der Organe der Firma F gegeben wäre, wofür die vorhandenen Feststellungen nicht ausreichten.
Da dem Beklagten der Nachweis eines Verschuldens des Kraftfahrzeuglenkers mißlungen sei, bestehe der Klagsanspruch gegen die Firma F und damit gegen den Beklagten als Masseverwalter nach Maßgabe des § 157 VersVG zu Recht.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten Folge, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichtes, daß den Bauingenieur P ein Verschulden an dem Schaden der Klägerin trifft, wird von der Revision nicht mehr bekämpft. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht bejahten Frage, ob die Firma F für dessen Verschulden hafte, ist die Revision im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt:
Der OGH hat die in früheren Entscheidungen (3 Ob 502/59; JBl. 1965, 469; SZ 41/2 u. a.) zum Ausdruck gebrachte Auffassung über die Haftung der juristischen Person auch in seiner neuesten Rechtsprechung (SZ 44/45; 2 Ob 206, 207/72; 1 Ob 196/74 u. v. a.) aufrecht erhalten. Danach haftet eine juristische Person außerhalb der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB grundsätzlich nur für unerlaubte Handlungen derjenigen Vertreter, die unmittelbar durch die Verfassung zu ihrer Vertretung berufen sind. Eine solche Haftung besteht also nicht für Personen, deren sie sich zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bediente. Die juristische Person haftet grundsätzlich für den Schaden, der infolge eines Verschuldens eines Besorgungsgehilfen entstanden ist, nur im Rahmen des § 1315 ABGB oder bei einem dem verfassungsmäßigen Organ der juristischen Person anzulastenden Überwachungsverschulden oder Organisationsmangel. Ausnahmsweise hat der OGH zuletzt in 1 Ob 87/71 = JBl. 1972, 312 die Haftung der juristischen Person über den Kreis der verfassungsmäßigen Vertretungsorgane hinaus unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des dort entschiedenen Falles ausgedehnt und ausgeführt, daß bei der besonderen Wichtigkeit der in Rede stehenden Angelegenheit es nicht von der Willkür der juristischen Person abhängen könne, ob eine Haftung eintrete oder nicht. Habe die juristische Person in einem solchen Falle besonderer Wichtigkeit persönlicher Kontrolle durch ihre gesetzmäßigen Organe diese einem Gehilfen überlassen, so müsse sie - ob wegen des darin liegenden groben Verschuldens oder wegen der Ausdehnung ihrer Haftung auf leitende Angestellte sei im Ergebnis gleichgültig - auch die zivilrechtliche Verantwortung hiefür treffen. Nur dieses Ergebnis entspreche dem Grundsatz des § 26 ABGB, juristische Personen den physischen gleichzustellen (JBl. 1972, 312). Damit wird den im Schrifttum geäußerten Befürchtungen (vgl. Ertl, RZ 1972, 114), die juristische Person könnte durch geschickte Manipulation den Umfang ihrer Deliktshaftung beschränken, entgegengewirkt. Andererseits muß aber eine Ausdehnung der Gehilfenhaftung der juristischen Person dort seine Grenze finden, wo die durch § 26 ABGB angeordnete Gleichstellung zwischen natürlichen und juristischen Personen zu Lasten der juristischen Person verletzt würde. Eben aus diesen Erwägungen lehnt es auch Ostheim in seiner Analyse in GedS Gschnitzer, 326, 327 ab, die juristische Person für deliktisches menschliches Verhalten in ihrem Interessenbereich unmittelbar haftbar zu machen. Anderseits räumt Ostheim, 335 selbst ein, daß seine für die Abgrenzung der Deliktshaftung der juristischen Person entwickelten Lösungen sich von der im § 26 ABGB angeordneten Gleichstellung natürlicher und juristischer Personen entferne, da natürliche Personen weiterhin nur im Rahmen des § 1315 ABGB für fremde widerrechtliche Handlungen haften. Das von Ostheim, 335 ins Treffen geführte allgemeine Bedürfnis nach Erweiterung der Gehilfenhaftung kann aber de lege lata von der Rechtsprechung nicht befriedigt werden. Ebensowenig wie sich, das RHG zum Ziel gesetzt hat, die Gehilfenhaftung generell zu reformieren (Ertl, RZ 1972, 120), kann ein solches Ziel den in modernen Sondergesetzen (z. B. § 19 EKHG über die Haftung für den Betriebsgehilfen u. a.) getroffenen Regelungen entnommen werden. Der von Ostheim, 335 erwähnte Ministerialentwurf 1962, dessen § 1315a ABGB zufolge jeder Betriebsunternehmer für Delikte seiner Verrichtungsgehilfen schlechthin haften sollte, ist nicht Gesetz geworden. Vielmehr wurde durch die Novelle zum ABGB, BGBl. 416/1975, in dem im § 1319a ABGB geregelten Fall eine besondere Leutehaftung normiert, so daß wohl angenommen werden muß, daß der Gesetzgeber es, abgesehen von besonders geregelten Fällen, im übrigen bei der allgemeinen Gehilfenhaftung nach §§ 1313a und 1315 ABGB bewenden lassen will.
Im vorliegenden Fall kann nun weder gesagt werden, daß die Leitung der gegenständlichen Baustelle eine so außerordentlich wichtige Angelegenheit gewesen wäre, daß sie nur einem satzungsmäßig berufenen Organ hätte anvertraut werden dürfen, noch würde - in dem nach § 26 ABGB zu bildenden Parallelfall - ein Einzelunternehmer vom Umfange der Firma F Bau-G. m. b. H. - abgesehen von dessen Eigenverschulden - für das Verschulden eines mit der Leitung einer derartigen Baustelle betrauten Dienstnehmers über die Grenzen des § 1315 ABGB hinaus haften. Damit aber hat es hier bei den von der ao. Rechtsprechung dargelegten Grundsätzen zu verbleiben, wonach die juristische Person für den Schaden, der infolge Verschuldens eines Besorgungsgehilfen entstanden ist, nur im Rahmen des § 1315 ABGB oder bei einem dem verfassungsmäßigen Organ der juristischen Person anzulastenden Überwachungsverschulden oder Organisationsmangel haftet.
Um die Haftung der Beklagten im dargelegten Sinne abschließend beurteilen zu können, bedarf es allerdings der Verfahrensergänzung. Da im vorliegenden Fall der Schaden durch eine Unterlassung, nämlich durch die Unterlassung der gebotenen Verdichtung der Fahrbahn vor ihrer Freigabe bzw. durch Unterlassung der gebotenen Absicherung noch nicht verdichteter Fahrbahnteile entstanden ist, hat - entgegen der vom Erstgericht vertretenen Auffassung - nicht der Geschädigte die Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen zu beweisen, sondern der Bauunternehmer, daß er einen tüchtigen Gehilfen mit der Verrichtung betraut und, soweit erforderlich, gehörig überwacht hat (SZ 36/159; ZVR 1970/70; 2 Ob 179, 180/71; JBl. 1969, 498; 2 Ob 206, 207/72 u. a.). Die Feststellung, daß Ing. P schon vorher einige Baustellen anstandslos geleitet habe, reicht für die Verneinung der Haftung der Firma F für dessen Verschulden nicht aus. Auch die vom Berufungsgericht dahingestellt gelassene Frage, ob Ing. P aus mangelnder Sorgfaltsanwendung oder aus mangelnder Fähigkeit die erforderliche Prüfung der Fahrbahn unterlassen habe, kann für die Beurteilung der Haftung der Beklagten bedeutsam sein, weil bei geringerer Fähigkeit des Leiters der Baustelle an die Pflicht der Beklagten, diesem Anweisungen zu erteilen und ihn zu überprüfen, entsprechend höhere Anforderungen zu stellen wären. Es erscheint - nach Erörterung mit den Parteien - näher aufklärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Weisungen die Firma F ihren Dienstnehmer Ing. P mit der Leitung der Baustelle beauftragte, ob er die erforderlichen Fähigkeiten für die ihm übertragenen Aufgaben hatte, ob und wie er beaufsichtigt wurde oder ob er allenfalls so befähigt und verläßlich war, daß es einer Kontrolle nicht mehr bedurfte. In diesem Zusammenhang ist es aber auch erforderlich, die von der Klägerin angebotenen Beweise über die Behauptung, der Firma F sei die mangelhafte Absicherung der Baustelle bekannt gewesen, durchzuführen, weil bei entsprechender Feststellung die Firma F haftbar wäre, wenn sie in Kenntnis eines solchen Mangels nicht unverzügliche Maßnahmen der Abhilfe getroffen hätte.
Da es somit einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Rechtssache entscheidungsreif zu machen, war diese zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen, das nach Erörterung der dargelegten Fragen die erforderlichen Feststellungen nachzutragen und dann neuerlich zu entscheiden haben wird. Im Falle der Klagsstattgebung wird zweckmäßigerweise im Spruch eindeutig zum Ausdruck zu bringen sein, daß als Exekutionsobjekt lediglich die Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer in Betracht kommt (vgl. EvBl. 1962/230).
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