OGH 1Ob746/76

OGH1Ob746/7610.11.1976

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petretto, Dr. Schragel, Dr. Petrasch und Dr. Schubert als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, Angestellte, *, vertreten durch Dr. Karl Heinz Kaiser, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Dr. J*, Mittelschullehrerin, *, vertreten durch Dr. Wilfried Haidacher, Rechtsanwalt in Graz, wegen restlich 16.600 S samt Anhang infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 3. Juni 1976, GZ. 1 R 72/76‑39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS. Graz vom 12. März 1976, GZ. 14 Cg 50/74‑35, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0010OB00746.76.1110.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.814,64 S bestimmten Kosten, des Revisionsverfahrens (hievon 116,64 S Umsatzsteuer und 240 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte wurde im Sommer 1962 in die Liste der steiermärkischen Rechtsanwälte eingetragen und war sodann in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. E* tätig. Nach dessen letzter Suspendierung mit 19. Juni 1964 und Streichung aus der Liste der Rechtsanwälte am 7. Juli 1964 war sie noch bis Sommer 1965 in der Kanzlei tätig. Die Klägerin behauptet, sie habe der Beklagten am 24. Februar 1964 den Betrag von 20.000 S zur sicheren grundbücherlichen Veranlagung ausgehändigt. Ein Betrag von 10.000 S sei J* als Darlehen gegeben worden. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, das Darlehen auf Grund des von ihr errichteten Schuldscheines vom 13. Februar 1964 umgehend grundbücherlich sicherzustellen. Damals hätte noch ausreichend Deckung für das Darlehen der Klägerin bestanden. Die Beklagte habe jedoch Pfandrechte für andere Gläubiger eintragen lassen, die ihre Geldbeträge erst nach der Klägerin bei der Beklagten erlegt hätten. Die Liegenschaften des J* seien zwangsversteigert worden; die Klägerin sei mit ihren Pfandrechten nicht mehr zum Zug gekommen. Die Beklagte hafte für den der Klägerin entstandenen Schaden unter Berücksichtigung der vereinbarten Wertsicherung. Aus dem Titel des Schadenersatzes begehrte die Klägerin von der Beklagten zuletzt den Betrag von 19.382,64 S samt Anhang. Die Beklagte behauptete, niemals mit Geldveranlagung zu tun gehabt und insbesondere auch der Klägerin gegenüber keine Verpflichtungen übernommen zu haben.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Bezahlung von 16.600 S samt 4 % Zinsen seit 7. Oktober 1971 und wies das Mehrbegehren einschließlich eines höheren Zinsenbegehrens rechtskräftig ab. Es stellte im wesentlichen fest: Die Klägerin führe mit Dr. E* zwar keine Haushaltsgemeinschaft, sonst fehle aber nichts von dem, was man üblicherweise mit dem Ausdruck „Lebensgemeinschaft“ zusammenfasse. Die Tätigkeit des Anwaltsbüros des Dr. E* habe zu einem guten Teil darin bestanden, für hingegebene Hypothekardarlehen die juristischen Arbeiten durchzuführen. Die verschiedenen Schuldscheine seien nicht sofort nach ihrer Errichtung, sondern erst später kurz vor Ablauf der Rangordnung, die zuvor für eine Mehrheit von Gläubigern sichergestellt worden sei, verbüchert worden; Aufschreibungen darüber, welche Darlehensbeträge auf welchen Rängen und auf welchen Liegenschaften sichergestellt werden sollten, hätten nicht existiert. Dr. E* habe die Verbücherung der Schuldscheine nach ihren Daten, die mit den Zeitpunkten der Gelderläge durch die Gläubiger nicht immer übereingestimmt hätten, verbüchern lassen. Zwischen Dr. E* und der Beklagten sei vereinbart gewesen, daß sie während der Zeit der Suspendierungen Dris. E* nach Maßgabe der Erfordernisse als Anwalt in den von Dr. E* bearbeiteten Rechtssachen auf dessen Rechnung gegen Bezahlung eines Pauschales auftreten sollte; alle einlangenden Honorare seien von Dr. E* vereinnahmt worden. Die Beklagte habe durchschnittlich nur ein bis zwei Stunden täglich in der Kanzlei gearbeitet und habe sich im wesentlichen darauf beschränkt, die vorbereitende Tätigkeit der Angestellten Dris. E* H* zu kontrollieren. Bei Erledigungen habe H* die Namensstampiglien der Beklagten mehr oder weniger nach eigenem Gutdünken verwendet. H* sei auch im Besitz einer von der Beklagten am 10. Jänner 1963 ausgestellten Vollmacht gewesen. Ihr Geld habe die Klägerin ihrem Freund Dr. E* zum Zwecke der darlehensweisen Hingabe an einen ihm bekannten kreditbedürftigen Liegenschaftsbesitzer gegen grundbücherliche Sicherstellung anvertraut. Den Empfang der streitgegenständlichen 10.000 S (und weiterer anderweitig veranlagert 10.000 S) habe H* allerdings mit ihrer Unterschrift auf einem Kassabeleg bestätigt, auf den sie die Namensstampiglie der Beklagten gedrückt habe. Den Rat, wenigstens einen Teil ihres Geldes auf den Liegenschaften des J* anzulegen, habe Dr. E* der Klägerin gegeben und gesagt, es handle sich um eine sichere Anlage, da dessen Liegenschaft einen Wert von etwa 4,000.000 S habe und nur eine Vorbelastung von ca. 450.000 bis 500.000 S aufweise. Die Klägerin habe einen, von J* schon am 13. Februar 1964 unterschriebenen Schuldschein am 25. oder 26. Februar 1964 unterfertigt. J* habe bestätigt, von der Klägerin ein bares Darlehen von 10.000 S erhalten zu haben, das wertzusichern und mit 12 % jährlich zu verzinsen sei; zur Sicherstellung habe er Pfandrechte auf seinen Liegenschaften EZ. 36 KG. * und EZ. 3 KG. * bestellt. Diese Liegenschaften seien erst am 8. April 1964 Eigentum des J* geworden; die Beklagte habe den hiezu erforderlichen Übergabsvertrag endgültig formuliert. Mit der Streichung Dris. E* aus der Liste der Rechtsanwälte am 7. Juli 1964 habe die Beklagte alle Angelegenheiten Dris. E* zur weiteren Erledigung übernommen. Ab damals habe H* für die Vorbereitung anwaltlicher Geschäfte nur mehr die Namensstampiglie der Beklagten verwendet. Die Beklagte habe alle Arten von Geschäften wie die Entgegennahme und Auszahlung von Geldern, die Verwahrung von Schuldscheinen und Ranganmerkungsbescheiden, die Durchführung von Abrechnungen und die gesamte Geldgebarung übernommen und habe sich H* für die Vorbereitung dieser Geschäfte bedient. Der Schuldschein der Klägerin habe sich in jenem Aktenschrank befunden, für dessen Inhalt die Beklagte im Sommer 1964 die Erledigung in die eigene Verantwortung übernommen gehabt hätte. Der zweite Teil der von der Klägerin am 24. Februar 1964 übergebenen 20.000 S sei auch Gegenstand einer im Namen der Beklagten am 30. Oktober 1964 verfaßten Abrechnung gewesen. Anfang 1965 habe sich die Klägerin bei H*, die damals Angestellte der Beklagten gewesen sei, erkundigt, warum weder Kapital noch Zinsen von J* bezahlt worden seien H* habe die Klägerin bis zum Abverkauf der Liegenschaften vertröstet. Mit dem Ausscheiden der Beklagten aus dem Anwaltstand im Sommer 1965 seien die Akten an die Rechtsanwälte Dr. N* und Dr. Jo* gelangt. Ab Sommer 1965 sei Dr. N* als Vertreter J* aufgetreten. Der Schuldschein zugunsten der Klägerin sei erst am 15. Februar 1967 auf Grund eines Pfandranges vom 18. Februar 1966 nicht nur bei den erwähnten zwei Liegenschaften, sondern auf Grund einer Zusatzvereinbarung auch noch bei der EZ. 22 KG. * verbüchert worden. Die Liegenschaften des J* sind am 15. Oktober 1968 um das geringste Gebot von 1,542.705,92 S zwangsversteigert worden. Wäre die Forderung der Klägerin auf der EZ. 3 KG. * bis zum 17. Februar 1966 intabuliert worden, wäre sie aus dem Meistbot mit 16.600 S (10.000 S, dreijähriger Zinsenrückstand 3.600 S, 3.000 S im Rahmen der Nebengebührenkaution) befriedigt worden. Dieser Betrag wäre nun bei J* nicht mehr einbringlich.

Rechtlich führte das Erstgericht aus: Eine Auftragserteilung an die Beklagte, so wie dies die Klägerin in ihrer Klage angegeben habe, sei nicht erweislich. Aus der Art ihrer Zusammenarbeit mit Dr. E* könne auch nicht gesagt werden, daß sie automatisch alle Pflichten geteilt habe, die Dr. E* betroffen hätten. Eine solche Haftung habe sie auch nicht dadurch übernommen, daß ihre Namensstampiglie bei Übernahme des Geldes verwendet worden sei, wenn das Geld nur widmungsgemäß in die Dispositionsgewalt des Dr. E* gelangt sei. Bis 19. Juni 1964 sei allein Dr. E* für eine unterbliebene hypothekarische Sicherstellung des Geldes verantwortlich gewesen. Das habe sich am 19. Juni 1964 geändert. Mit anwaltlichen Handlungen Dris. E* sei nicht mehr zu rechnen gewesen. Die Beklagte habe dadurch, daß sie die Kanzlei des Dr. E* in denselben Räumen mit denselben Angestellten weitergeführt und offenkundig mit der Verwahrung auch die Besorgung seiner Akten übernommen habe, offenbar einen Großteil der Klienten des Dr. E* und jedenfalls die Klägerin bewogen, ihre Angelegenheiten in guter anwaltlicher Obsorge zu wähnen. Damit werde für alle Akten, die in der Verfügungsgewalt der Beklagten verblieben seien, und daher auch für den Schuldschein der Klägerin § 1039 ABGB anwendbar. Die Klägerin habe alle in diesen Akten verkörperten Geschäfte auf sich genommen, wenn auch möglicherweise ohne Auftrag, und hätte sie bis zur Vollendung fortsetzen und gleich einem Bevollmächtigten genaue Rechnung darüber ablegen müssen; für allfällige Unterlassungen in solchen Geschäften müsse sie haften. Die Beklagte habe die grundbücherliche Sicherstellung des Kapitals der Klägerin pflichtwidrig und fahrlässig unterlassen und der Klägerin dadurch Schaden zugefügt, den sie ihr in dem Betrag, den sie bei zeitgerechter Verbücherung bei der Meistbotsverteilung erhalten hätte, ersetzen müsse. Die Verjährungsfrist habe nicht vor dem Tag des Zuschlages zu laufen beginnen können, da erst ab diesem Zeitpunkt keine Hoffnung auf Schadensvermeidung mehr bestanden hätte.

In der Berufungsverhandlung erklärte die Klägerin, keine Feststellungen des Erstgerichtes zu bekämpfen. Das Berufungsgericht änderte über Berufung der Beklagten das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das Klagsbegehren zur Gänze abwies. Es hatte Bedenken gegen die Feststellung, daß die Beklagte auch den Schuldschein der Klägerin im Sommer 1964 zur Erledigung in eigener Verantwortung übernommen habe, hielt jedoch eine Beweiswiederholung nicht für notwendig, weil das Klagebegehren auf Grund der übrigen Feststellungen, die die Klägerin nicht bekämpft habe, abzuweisen sei. Die Klägerin habe ausdrücklich behauptet, daß sie dem Beklagten die 10.000 S zur sicheren grundbücherlichen Veranlagung ausgehändigt habe. Damit sei der Klagsgrund festgelegt und die Verfahrensgrenzen abgesteckt gewesen. Aus dem Vorbringen der Klägerin lasse sich nur der Rechtsgrund des Mandats ableiten. Das Verfahren habe jedoch ergeben, daß die Klägerin der Beklagten weder den Geldbetrag übergeben noch ihr einen Auftrag zur sicheren grundbücherlichen Veranlagung des Geldbetrages gegeben habe. Die Klägerin habe der Beklagten auch keine Vollmacht erteilt. Damit sei ihr der Nachweis ihrer Behauptungen nicht gelungen. Die Behauptung, die Beklagte habe ein fremdes Geschäft ohne Auftrag auf sich genommen, habe die Klägerin nicht aufgestellt. Das Erstgericht sei nicht berechtigt gewesen, dem Klagebegehren teilweise aus dem Rechtsgrund des § 1039 ABGB stattzugeben.

Gegen den abändernden Teil des berufungsgerichtlichen Urteils richtet sich die Revision der Klägerin, die die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag geltend macht, die Entscheidung des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß ihrem Klagebegehren im vollen Umfang (richtig: hinsichtlich eines Betrages von 16.600 S samt Anhang) Folge gegeben werde, allenfalls die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Verfahrensergänzung sowie neuerlichen Entscheidung an die Unterinstanz zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, der Revision der Klägerin keine Folge zu geben und das Berufungsurteil zu bestätigen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Zunächst vertritt die Klägerin neuerlich den Standpunkt, daß zwischen ihr und der Beklagten ein Vollmachtsverhältnis bestanden habe. Soweit die Revision dabei Feststellungen der Untergerichte bekämpft, geht zwar die Rechtsprechung dahin, daß die in erster Instanz obsiegende Partei nicht genötigt ist, die ihr ungünstigen Feststellungen in der Berufungsverhandlung zu bekämpfen, um sie im Revisionsverfahren angreifen zu können (EvBl 1970/38; RZ 1967, 202 u.a.; Fasching IV 71), doch kann dies nicht für den Fall gelten, in dem die Revisionswerberin in der Berufungsverhandlung ausdrücklich erklärte, Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu bekämpfen. Richtig ist es, daß die Beklagte in der Streitverhandlung vom 28. Mai 1974 (S. 66) außer Streit stellte, den Schuldschein des J* vom 13. Februar 1964 errichtet zu haben. Dies ist jedoch für den vorliegenden Fall ohne rechtliche Bedeutung. Abgesehen davon, daß dieser Schuldschein nicht den Namen der Beklagten als Vertragserrichterin aufweist (Beilage C), kann nämlich allein daraus, daß die Beklagte als damalige Mitarbeiterin Dris. E* den Vertrag verfaßte, noch nicht der Schluß gezogen werden, daß die Beklagte damit von der Klägerin auch beauftragt gewesen wäre, das von dieser gegebene Darlehen auf Grund dieses Schuldscheines umgehend bücherlich sicherzustellen. Die Untergerichte stellten vielmehr, den Obersten Gerichtshof bindend, fest, daß die Klägerin die 10.000 S ihrem Freund Dr. E* (und damit nicht der Beklagten) zum Zwecke der darlehensweisen Hingabe an einen gut bekannten kreditbedürftigen Liegenschaftsbesitzer gegen grundbücherliche Sicherstellung anvertraut habe. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache ist es dann aber auch rechtlich unerheblich, daß die Angestellte Dris. E* H* den Empfang des Geldes mit der Namensstampiglie der Beklagten bestätigte und hiezu von der Beklagten an sich auch bevollmächtigt gewesen wäre. Wußte nämlich die Klägerin auf Grund ihres persönlichen Naheverhältnisses zu Dr. E*, daß nur dieser über ihr Geld zu verfügen und es sicher zu veranlagen hatte, kann sie daraus, daß die Stampiglie der Beklagten zur bloßen Bestätigung des Geldempfanges verwendet wurde, nicht ihr Vertrauen in die Übernahme von Verpflichtungen durch die Beklagte ihr gegenüber ableiten. Mit der Frage, inwieweit überhaupt allein aus einer solchen Bestätigung Pflichten eines Rechtsanwaltes zur grundbücherlichen Sicherstellung abgeleitet werden könnten, muß sich der Oberste Gerichtshof dann aber nicht näher befassen.

Soweit sich die Revision darauf beruft, die Beklagte hätte das Geschäft der bücherlichen Sicherstellung des von der Klägerin J* gewährten Darlehens ohne Auftrag auf sich genommen und hafte daher dafür, daß sie sie nicht durchgeführt habe (§ 1039 ABGB), ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß es für einen solchen Anspruch schon an den erforderlichen Tatsachenbehauptungen durch die Klägerin fehlt. Gewiß muß der Kläger in der Klage nur die Tatsachen, auf welche sich sein Anspruch stützt, im einzelnen kurz und vollständig angeben. Das Tatsachenvorbringen und nicht die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens ist der Klagsgrund (SZ 46/109; SZ 44/21 u.v.a.). Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist (§ 405 ZPO). Es darf daher die Tatsachen nicht selbständig sammeln und daraus Schlüsse ziehen (1 Ob 6/70 u.a.). Allein das Vorbringen des Klägers ergibt vielmehr das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden (Fasching III 20 f., 36). Die Klage und das sonstige Vorbringen des Klägers muß also soviel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, daß der geltend gemachte Anspruch auf Grund dieser Tatsachen substantiiert erscheint (JBl 1974, 46). Zu keinem anderen Ergebnis gelangte auch die von der Revision zitierte ältere Rechtslehre und Judikatur, die ebenfalls hervorhebt, daß maßgeblich für die Entscheidung die vom Kläger angeführten Tatsachen zu sein haben. Eine unrichtige rechtliche Qualifikation schadet nur dann nicht, wenn dennoch alle Tatsachen angeführt sind, die den Anspruch begründet erscheinen lassen (Neumann4, 1154). Gewiß läßt die Judikatur des Obersten Gerichtshofes auch zu, daß das Gericht ordnungsgemäß ermittelte Beweisergebnisse seinem Urteil zugrundelegt, die über das Parteienvorbringen hinausgehen, jedoch ist dies wegen des im Zivilprozeß geltenden Grundsatzes der Parteienmaxime ebenfalls nur für Beweisergebnisse zulässig, die in den Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes fallen (5 Ob 217/75 u.a.).

Aus dem Tatsachenvorbringen, die Klägerin habe der Beklagten am 24. Februar 1964 den Betrag von 10.000 S zur sicheren grundbücherlichen Veranlagung ausgehändigt und hafte für die Folgen der Nichterfüllung dieser vertraglich übernommenen Verpflichtung, kann nun aber, wie dem Berufungsgericht beizupflichten ist, nicht auch der Klagsgrund abgeleitet werden, die Beklagte habe nach der neuerlichen Suspendierung und Streichung des Dr. E* aus der Liste der Rechtsanwälte im Sommer 1964 die grundbücherliche Sicherstellung der Klägerin ohne Auftrag auf sich genommen und hafte aus der Unterlassung dieser nicht vertraglichen Verpflichtung. Dem Vorbringen der Klägerin ist vielmehr nicht zu entnehmen, die Beklagte habe das ursprünglich von Dr. E* für die Klägerin übernommen Geschäft ohne Auftrag fortzuführen auf sich genommene. Es ist dann aber auch unbeachtlich, daß die Beklagte der Klägerin gegenüber andere 10.000 S, die zurückgezahlt worden waren, verrechnete.

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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