OGH 6Ob8/76

OGH6Ob8/761.7.1976

SZ 49/90

Normen

Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung §89 Abs3
HGB §131 Z4
HGB §146 Abs2
HGB §161
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung §89 Abs3
HGB §131 Z4
HGB §146 Abs2
HGB §161

 

Spruch:

Bei der GmbH & Co. KG ist schon die Auflösung - und nicht erst die Vollbeendigung - der Komplementär-GmbH dem "Tod des Gesellschafters" gleichzusetzen, welcher gemäß § 131 Z. 4, § 161 Abs. 2 HGB die Auflösung der Kommanditgesellschaft zur Folge hat

Sind nach dem Gesellschaftsvertrag über eine GmbH & Co. KG im Fall der Liquidation "die Geschäftsführer" zu Liquidatoren zu bestellen, dann soll nach dem Willen der Gesellschafter die mittelbare Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft durch die jeweiligen Organvertreter der Komplementär-GmbH auch das Abwicklungsstadium beherrschen. Ein wichtiger Grund für die Abberufung der bisherigen (§ 147, 2. Halbsatz, HGB) und die Ernennung neuer Liquidatoren (§ 146 Abs. 2 HGB) im Rechtsbereich der Kommanditgesellschaft schlägt daher derart bis in den Rechtsbereich der Komplementärgesellschaft durch, daß er sich an den Organvertretern dieser Gesellschaft verwirklicht, wenn auch nach dem für die Komplementärgesellschaft geltenden Recht (§ 89 Abs. 3 GmbHG) die Voraussetzungen hiefür gegeben sind

OGH 1. Juli 1976, 6 Ob 8/76 (OLG Wien 3 R 176/75; HG Wien 7 HRB 14

747)

Text

Im Handelsregister beim Handelsgericht Wien sind eingetragen:

a) Zu HRB 14 747 die Firma Richard H-Gebrüder Sch. Import- und Export-GmbH mit dem Sitz in Wien; diese Gesellschaft befindet sich auf Grund des Auflösungsbeschlusses ihrer beiden Gesellschafter Richard H und Firma Gebrüder Sch. vom 28. Mai 1974 in Liquidation. Liquidatoren sind DDr. Franz Josef B und Dipl.-Kfm. Aqilin S.

b) Zu HRA 20 093 die Firma Richard H-Gebrüder Sch., Import- und Export-GmbH & Co. Kommanditgesellschaft mit dem Sitz in Wien. Ihr einziger Komplementär ist die zu a) genannte GmbH, ihre Kommanditisten sind deren Gesellschafter Richard H und Firma Gebrüder Sch. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Regelung darüber, welche Rechtsfolge im Falle der Auflösung der Komplementärgesellschaft eintrete, bestimmt aber (§ 16), daß im Falle der Liquidation der Gesellschaft "die Geschäftsführer zu Liquidatoren zu bestellen" seien.

Am 19. Feber 1975 stellte die Firma Gebrüder Sch. beim Erstgericht den Antrag, die Liquidatoren DDr. B und Dipl.-Kfm. S abzuberufen und an ihrer Stelle Dr. Gerhard E zum neuen Liquidator zu bestellen. Zur Begründung dieses Begehrens führte die Antragstellerin im wesentlichen an: Es sei im Frühjahr 1974 die Auflösung sowohl der Komplementärgesellschaft als auch der Kommanditgesellschaft beschlossen worden. Die Liquidatoren der Komplementärgesellschaft (DDr. B und Dipl.-Kfm. S) führten de facto auch die Liquidation der Kommanditgesellschaft durch. Obwohl die Liquidation im wesentlichen abgeschlossen sei, ergäben sich Schwierigkeiten, welche die endgültige Liquidation verhinderten und im wesentlichen auf folgende Umstände zurückzuführen seien: Der gesellschaftsrechtliche Zusammenschluß zwischen Richard H und der Antragstellerin zu einer GmbH & Co. KG sei im wesentlichen deshalb erfolgt, weil H von ihm angebahnte Indiengeschäfte abzuwickeln gehabt habe, wozu er einen Partner mit internationaler Geschäftserfahrung benötigt habe. H habe die Verpflichtung gehabt, das gesamte Geschäftsvolumen seiner Indiengeschäfte in die Kommanditgesellschaft einzubringen. Ein Teil davon habe aus Exporten bestanden, die von der Firma R, Optische Werke-AG nach Indien vorzunehmen gewesen seien. Daraus habe die genannte Firma ein Disagio an die Kommanditgesellschaft zu zahlen gehabt, das sie aus einem Versehen an den Gesellschafter H gezahlt habe. Es stehe außer Zweifel, daß der gezahlte Betrag von 445 000 S der Kommanditgesellschaft gehöre, doch weigere sich H, diesen Betrag an die Kommanditgesellschaft zu leisten. Alle Bemühungen der Antragstellerin, die kollektiv vertretungsbefugten Liquidatoren zur Einziehung dieser Forderung bei H zu veranlassen, seien bisher daran gescheitert, daß DDr. B in offenbarer Wahrnehmung der Interessen des H sich weigere, eine solche Maßnahme durchzuführen, so daß dadurch die Abwicklung der Kommanditgesellschaft unmöglich gemacht werde. Es sei deshalb zur Abwendung weiterer Nachteile für die Kommanditgesellschaft - und damit auch für die Komplementärgesellschaft - die Abberufung der bisherigen Liquidatoren und die Bestellung eines neuen Liquidators geboten.

Das Erstgericht beschloß die Abberufung der bisherigen Liquidatoren DDr. B und Dipl.-Kfm. S und die Bestellung des Dipl.-Kfm. Dr. Herbert St. zum neuen Liquidator; es ordnete an, daß der neue Liquidator nach Rechtskraft des Beschlusses ins Handelsregister einzutragen sei.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Erstgericht im wesentlichen an:

Die Komplementärgesellschaft habe die Abwicklung der schwebenden Geschäfte der Kommanditgesellschaft, die sich ebenfalls in Liquidation befinde, durchzuführen. Die Abwicklung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft sei somit ein Teil der Liquidationstätigkeit der Komplementärgesellschaft. Es sei daher zu prüfen, ob die Uneinigkeit der Liquidatoren darüber, ob der von dem Gesellschafter H vereinnahmte Betrag an die Kommanditgesellschaft abzuführen sei oder nicht, im Rahmen der Liquidation der Komplementärgesellschaft einen wichtigen Grund darstelle, die Liquidatoren zu entheben. Diese Frage sei zu bejahen.

Das Rekursgericht gab dem gegen die Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Rekurs des Liquidators DDr. B, dem es Rechtsmittellegitimation zuerkannte, Folge. Es änderte die Entscheidung dahin ab, daß es den Antrag der Firma Sch. abwies und die Bestellung des Liquidators Dipl.-Kfm. Dr. St. sowie die Verfügung seiner Eintragung in das Handelsregister ersatzlos aufhob.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Rekursgericht im wesentlichen an: Es sei davon auszugehen, daß die Kommanditgesellschaft und die Komplementärgesellschaft zwei voneinander verschiedene rechtliche Gebilde und deshalb nach unterschiedlichen rechtlichen Bestimmungen zu behandeln seien; die Kommanditgesellschaft nach den Bestimmungen des HGB, die Komplementärgesellschaft nach jenen des GmbHG. Für das Verhältnis zwischen der Kommanditgesellschaft und ihrer Komplementärgesellschaft seien nur die Regeln des Vertrages über die Kommanditgesellschaft maßgebend. Daraus ergebe sich, daß mangels abweichender Bestimmungen im Vertrag eine Liquidation der Komplementärgesellschaft noch nicht allein wegen ihrer Beteiligung an der Kommanditgesellschaft auch deren Liquidatoren nach sich ziehe. Es sei deshalb auch von der Antragstellerin behauptet worden, die Liquidation beider Gesellschafter beruhe auf entsprechenden Beschlüssen dieser Gesellschaften.

Abgesehen von der Bestimmung (§ 16), daß im Falle der Liquidation der Gesellschaft "die Geschäftsführer" zu Liquidatoren zu bestellen seien, enthalte der Gesellschaftsvertrag über die Kommanditgesellschaft seine besonderen Regeln über die Durchführung der Liquidation, so daß dafür nach §§ 131 ff. und 161 Abs. 2 HGB zu verfahren sei.

Die zeitlich offenbar gleichzeitig beschlossene Auflösung der Kommanditgesellschaft und der Komplementärgesellschaft habe nicht auch schon rechtlich deren gemeinsame Liquidation bewirkt. Nur satzungsgemäß seien die Liquidatoren der Komplementärgesellschaft zugleich die Liquidatoren der Kommanditgesellschaft. Diese Personen-Identität der Liquidatoren dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, daß die Liquidation der Kommanditgesellschaft nach den für diese Gesellschaftsform vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen zu bewirken sei. Es lägen folglich für eine Abberufung der Liquidatoren der Kommanditgesellschaft immer nur dann wichtige Gründe gemäß § 146 Abs. 2 HGB vor, wenn sie sich in bezug auf die Kommanditgesellschaft ereigneten, und Gründe, die für die Auflösung der Komplementärgesellschaft intern richtig sein mögen, hätten außer Betracht zu bleiben. Andernfalls würde auf die rechtliche Verschiedenheit der beiden Gesellschaften und deren Liquidation nicht gebührend Bedacht genommen werden.

Insbesondere zeige sich die Notwendigkeit einer solchen unterscheidenden Betrachtungsweise im vorliegenden Fall. Die Liquidation der Komplementärgesellschaft habe davon auszugehen, daß das zu liquidierende Vermögen im Eigentum der Komplementärgesellschaft, also einer juristischen Person, stehe. Dieses sei nicht zugleich Eigentum der Gesellschafter. Das Vermögen der Kommanditgesellschaft befinde sich indessen im Gesamthandeigentum der Gesellschafter. Es sei Streit zwischen den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft um die Verteilung des Vermögens, wozu auch die Frage des Umfanges des zu verteilenden Vermögens gehöre, eine interne Angelegenheit zwischen den Gesellschaftern und unterliege nicht der Liquidationstätigkeit. Im vorliegenden Fall bestehe zwischen den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft hinsichtlich der Beträge von 445 186 S und 150 811 S Streit, ob diese rechtlich zutreffend in die Verfügungsmacht der Gesellschafter H bzw. Firma Gebrüder Sch. bleiben sollten oder in das Gesamthandeigentum der Kommanditgesellschaft zu übertragen seien. Es handle sich also ausschließlich um einen Streit der Gesellschafter untereinander über den Umfang des zu verteilenden Vermögens. In einem solchen Fall sei gemäß § 155 Abs. 3 HGB von den Liquidatoren die Verteilung des Gesellschaftsvermögens bis zur Entscheidung des Streites auszusetzen. Die internen vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern seien demnach der Tätigkeit der Liquidatoren entzogen. Die gegenseitigen Ansprüche der Gesellschafter seien außerhalb des Liquidationsverfahrens geltend zu machen. Selbst wenn unter Bedachtnahme auf die Interessen der Komplementärgesellschaft an einer baldigen Beendigung der Liquidation der Kommanditgesellschaft die bisherigen Liquidatorender Komplementärgesellschaft abberufen und durch einen einzigen Liquidator ersetzt würden, könne dieser die Liquidation der Kommanditgesellschaft nicht beschleunigen, weil er dem Ergebnis eines Streites zwischen den Gesellschaftern über die Verteilung des Vermögens nicht vorgreifen dürfe, sondern dieses abwarten müsse. Es müsse somit schon aus diesem Gründe auch aus der Sicht der Komplementärgesellschaft das Vorliegen eines wichtigen Gründes für die Enthebung der beiden bisherigen Liquidatoren verneint werden.

Der Aktenlage könne nicht mit Sicherheit entnommen werden, daß die beiden Liquidatoren, die nun abberufen werden sollen, gemäß dem Gesellschaftsvertrag über die Kommanditgesellschaft auch bei dieser als Liquidatoren eingetragen seien. Sei dies der Fall - wofür es Anhaltspunkte im Akt gebe , dann würde eine Abberufung der Liquidatoren der Komplementärgesellschaft und deren Ersetzung durch einen vom Gericht bestellten Liquidator bloß Wirkung für diese Gesellschaft haben; für die von ihr rechtlich verschiedene Kommanditgesellschaft bliebe es hingegen bei der gemäß § 16 des Gesellschaftsvertrages erfolgten Bestellung der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft zu Liquidatoren. Die Verbindung der Personen der Liquidatoren der Komplementärgesellschaft und der Kommanditgesellschaft in Form einer Personenidentität sei eine rein statutenmäßige, und es hätte die gesonderte Bestellung eines Liquidators für die Komplementärgesellschaft nicht auch für die Kommanditgesellschaft Geltung. Im Gegenteil, es wäre dadurch die statutenmäßig vorgesehene Verbindung der Liquidatorenfunktionen aufgehoben und es würde nunmehr für die Komplementärgesellschaft der gerichtlich bestellte Liquidator zu fungieren haben, während für die Kommanditgesellschaft, so wie bisher, die beiden statutenmäßig bestellten Liquidatoren, deren Abberufung durch das Gericht nicht erfolgt sei, für die Abwicklung verantwortlich blieben. Durch die Abberufung der Liquidatoren der Komplementärgesellschaft - nur diese sei beantragt - wäre also für die Abwicklung der Kommanditgesellschaft nichts gewonnen, obwohl gerade darauf nach Auffassung der Antragstellerin eingewirkt werden sollte.

Diese Überlegungen führten zu dem Ergebnis, daß die angestrebte Abberufung der Liquidatoren der Komplementärgesellschaft und deren Ersetzung durch einen gerichtlich bestellten Liquidator keinen Einfluß auf die Abwicklung der Kommanditgesellschaft haben könne und der Antrag der Gesellschafterin Firma Gebrüder Sch. somit wichtige Gründe nach § 146 Abs. 2 HGB bzw. § 89 Abs. 3 GmbHG nicht zur Darstellung bringe.

Der Oberste Gerichtshof stellte infolge Revisionsrekurses der prot. Firma Gebrüder Sch. den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Rechtsmittelwerberin meint, dem Liquidator DDr. B habe die Rekurslegitimation gefehlt, so daß die Entscheidung des Rekursgerichtes über sein unzulässiges Rechtsmittel nichtig sei. Im vorliegenden Verfahren komme lediglich den Gesellschaftern Parteistellung zu.

Dieser Ansicht kann nicht beigestimmt werden:

Beschwert im Sinne des § 9 AußStrG ist derjenige, dessen rechtlich geschützte Positionen durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt sein können. Werden Liquidatoren, deren Organstellung grundsätzlich erst mit der Beendigung der Abwicklung der Gesellschaft erlischt, vorzeitig durch Entscheidung des Registergerichtes abberufen, wozu ein wichtiger Grund vorliegen muß, dann wird dadurch ein Dauerrechtsverhältnis auf außerordentliche Weise beendet, so daß schon wegen der hiedurch in der persönlichen Rechtssphäre der abberufenen Liquidatoren bewirkten einschneidenden Veränderungen die eben aufgezeigte Voraussetzung des § 9 AußStrG vorliegt und sie berechtigt sind, gegen ihre Enthebung Rekurs zu ergreifen, damit das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung hiefür überprüft werden kann. Der Rekurs des Liquidators DDr. B gegen den Beschluß des Erstgerichtes, durch den er seiner Funktion enthoben wurde, war deshalb zulässig.

In der Sache selbst ist zunächst klarzustellen, daß es zur Auflösung der Kommanditgesellschaft keines Beschlusses ihrer Gesellschafter im Sinne des § 161 Abs. 2, § 131 Z. 2 HGB bedurfte, wie das Rekursgericht unrichtig angenommen hat, weil schon die Auflösung der Komplementärgesellschaft mangels einer anderen Bestimmung im Gesellschaftsvertrag die Auflösung der Kommanditgesellschaft herbeigeführt hat. Nach § 161 Abs. 2, § 131 Z. 4 HGB wird, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt, durch den Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters die Kommanditgesellschaft aufgelöst. Wie sich u. a. schon aus dem Firmenrecht der Kommanditgesellschaft (§ 19 Abs. 2 HGB) ergibt (vgl. Bachofner in Kastner - Stoll, Die GmbH & Co. KG 90 f), hat der Gesetzgeber bei der Konzeption des Rechtes dieser Personengesellschaft nicht an die Möglichkeit der Beteiligung juristischer Personen als Gesellschafter gedacht. Das Gesetz ist also planwidrig unvollständig geblieben, wenn § 131 Z. 4 HGB vom "Tod eines Gesellschafters" spricht (in diesem Sinn auch Hesselmann, HdB der GmbH & Co.[12], 144). Der OGH kann die vom Reichsgericht und einem Teil der Lehre vertretene Meinung nicht teilen, daß nicht schon die Auflösung einer juristischen Person, sondern erst ihre Vollbeendigung dem Tod einer natürlichen Person im Sinne des § 131 Z. 4 HGB gleichzustellen sei, weil die juristische Person auch nach ihrer Auflösung als Abwicklungsgesellschaft weiterbestehe und erst mit der Beendigung der Liquidation endgültig aus dem Leben verschwinde (vgl. hiezu die von Seitz - Wimmer in Kastner - Stoll, 403 unter FN 1 und 2 angeführten Belegstellen). Diese Ansicht führt im Ergebnis zu einem unauflösbaren Widerspruch, weil die Vollbeendigung der Komplementärgesellschaft als angebliche Voraussetzung für die Auflösung der Kommanditgesellschaft solange nicht eintreten kann, als diese noch besteht, denn jene ist auch im Abwicklungsstadium kraft Gesetzes weiterhin zur Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft verpflichtet; die Komplementärgesellschaft ist jedoch erst vollbeendet, wenn sie keine Rechte und Pflichten mehr gegenüber der Kommanditgesellschaft hat (so zutreffend Hesselmann 144 und Seitz - Wimmer, 404). Dazu kommt, daß bei einer Gleichsetzung der Vollbeendigung der Komplementärgesellschaft mit dem Auflösungsgrund des § 131 Z. 4 (§ 161 Abs. 2) HGB ein für die Rechtssicherheit und die Interessen der übrigen Gesellschafter untragbarer Schwebezustand von nicht überschaubarer Dauer einträte, in dem die Kommanditgesellschaft durch einen in Liquidation befindlichen Komplementär vertreten wäre. Aus diesen Erwägungen ist der OGH der Ansicht, daß die Auflösung einer Komplementärgesellschaft m. b. H. dem Tod einer natürlichen Person im Sinne des §§ 161 Abs. 2, 131 Z. 4 HGB gleichzusetzen ist (so auch Seitz - Wimmer, 404 und die dort unter FN 9 sowie 403 unter FN 7 und 8 angeführte Literatur; ferner Hesselmann, 144 und die dort unter FN 401 angegebene Literatur).

Es muß ferner darauf hingewiesen werden, daß es gleichgültig ist, ob die Auflösung der Kommanditgesellschaft und die Liquidatoren, die nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 16) von vornherein bestimmt waren (§ 146 Abs. 1 HGB), in das Handelsregister eingetragen sind oder nicht, weil die Eintragung nur rechtsbekundende, nicht aber rechtsbegrundende Wirkung haben kann und sich die Folgen der Eintragung oder Nichteintragung in den Vermutungen des § 15 HGB erschöpfen (Hueck, Das Recht der OHG[4], 352; Schilling in GroßKomm.

z. HGB[3] II/2, 38). § 16 des Gesellschaftsvertrages über die Kommanditgesellschaft bestimmt, daß im Falle der Liquidation der Gesellschaft "die Geschäftsführer" zu Liquidatoren zu bestellen sind. Damit ist im Gleichklang mit der für die werbende Gesellschaft nach dem Gesetz bestimmten mittelbaren Geschäftsführung und Vertretung (vgl. dazu Doralt in Kastner - Stoll, 170, insbesondere FN 1) der Kommanditgesellschaft durch die jeweiligen Organvertreter der Komplementärgesellschaft m. b. H., also ihre "Geschäftsführer" (§ 18 GmbHG), unzweifelhaft klargestellt, daß die mittelbare Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft nach dem Willen ihrer Gesellschafter auch das Abwicklungsstadium beherrschen soll. Dies entspricht auch dem gesamten auf Harmonisierung des sachlichen und personellen Zusammenhanges der Kommanditgesellschaft und ihrer Komplementärgesellschaft ausgerichteten Inhalt der Verträge über diese beiden Gesellschaften (Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgabe der Komplementärgesellschaft, Personenidentität der Gesellschafter bei beiden Gesellschaften, untrennbare Gesellschaftsbeteiligung an beiden Gesellschaften u. a.), wie es bei GmbH & Co. KG im engeren Sinne (also mit nur einem einzigen Komplementär) üblich ist. Die dem Willen der Gesellschafter entsprechende Identität der jeweiligen Organvertreter auch im Abwicklungsstadium der Kommanditgesellschaft läßt es nicht zu, die rechtliche Selbständigkeit der beiden Gesellschaften unnötig so zu überdehnen, daß der Sinn der gesellschaftsvertraglichen Regelung über die Personen der Abwicklung ins Gegenteil verkehrt wird. Das nämlich wäre, billigte man die diesbezüglichen Ansichten des Rekursgerichtes unter der Voraussetzung, es läge ein wichtiger Grund für die Abberufung der Liquidatoren der Kommanditgesellschaft vor, der Fall.

Konsequenterweise schlägt deshalb ein wichtiger Grund für die Abberufung (§ 147 2. Halbsatz HGB) und die Ernennung neuen Liquidatoren (§ 146 Abs. 2 HGB) im Rechtsbereich der Kommanditgesellschaft derart bis in den Rechtsbereich der Komplementärgesellschaft durch, daß er sich an den Organvertretern dieser Gesellschaft verwirklicht, wenn auch nach dem für diese Gesellschaft geltenden Recht (§ 89 Abs. 3 GmbHG) die Voraussetzungen hiezu gegeben sind. Da die Antragstellerin am Stammkapital der Komplementärgesellschaft m. b. H. zur Hälfte beteiligt ist, steht ihr jedenfalls das Recht zur Antragstellung auch nach dem GmbH-Recht (§ 89 Abs. 2 GmbHG) zu. Es ist demnach zu prüfen, ob ein zur Abberufung der bisherigen Liquidatoren und Bestellung eines neuen Liquidators ausreichender wichtiger Grund im Sinne der § 146 Abs. 2, § 147 HGB sowie des § 89 Abs. 3 GmbHG vorliegt.

Aufgabe der Abwickler ist es u. a. auch, Forderungen der Gesellschaft aus besonderen Rechtsverhältnissen gegen Dritte, aber auch gegen eigene Gesellschafter, wenn sich die Forderungen aus einem anderen Rechtsverhältnis als dem Gesellschaftsverhältnis ergeben, einzuziehen (Schilling, 44). Um die Einziehung einer solchen, von einem Teil der Gesellschafter behaupteten Forderung der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter aus einem nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis erfließenden Rechtsverhältnis handelt es sich hier. Über die Einziehung dieser Forderung besteht unter den bisherigen, kollektivvertretungsbefugten Liquidatoren Streit. Die Liquidatoren sind im Sinne ihrer Rechtsstellung als Beauftragte der Gesellschaft gemäß § 152 HGB verpflichtet, den in ihren Aufgabenbereich als Liquidatoren der Kommanditgesellschaft fallenden Weisungen der Gesellschafter Folge zu leisten (Hueck, 502; Schilling, 66), und zwar sowohl in Angelegenheiten der Geschäftsführung als auch der Vertretung der Gesellschaft. Weisungen der Gesellschafter bedingen einen entsprechenden, wenngleich formlosen Beschluß der Gesellschafter, welcher nach dem Gesetz und auch nach dem hier vorliegenden Gesellschaftsvertrag (§ 10) der Einhelligkeit bedarf (Hueck, 502; Schilling, 67). Wenn es jedoch darum geht, daß eine von einem Teil der Gesellschaft behauptete Forderung der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter geltend gemacht und eingetrieben werden soll, wie dies hier der Fall ist, dann ist der Gesellschafter, gegen den die Forderung gerichtet ist, von der Ausübung seines Stimmrechtes ausgeschlossen (überzeugend Frotz in GesRZ 1947, 108 Punkt 3; zustimmend Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes[2], 63). Der bisherige Liquidator DDr. B durfte sich deshalb nicht auf eine Weisung des Gesellschafters berufen, gegen den die von dem Antragsteller behauptete Forderung geltend gemacht werden soll. Da mit Ausnahme der Forderung, über deren Geltendmachung und Einziehung zwischen den Gesellschaftern und zwischen den bisherigen Liquidatoren Uneinigkeit besteht, die gesamten Geschäfte der Kommanditgesellschaft bereits abgewickelt sind, infolge der Uneinigkeit der Liquidatoren jedoch eine ordnungsgemäße Beendigung der Abwicklung ohne Nachteil der antragstellenden Gesellschafterin nicht gewährleistet erscheint, liegt ein wichtiger Grund im Sinne der oben angeführten Gesetzesstellen zur Abberufung der bisherigen Liquidatoren und ihrer Ersetzung durch einen neuen Abwickler vor.

In Stattgebung des Revisionsrekurses der Antragstellerin war daher der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.

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