OGH 2Ob108/76

OGH2Ob108/7624.6.1976

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wittmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler, Dr. Fedra, Dr. Reithofer und Dr. Scheiderbauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* K*, Hausfrau, *, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wider die beklagte Partei A* O*, Mechaniker, *, vertreten durch Dr. Wolf Zimmeter, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Schadenersatzes und Feststellung, infolge der Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 25. Februar 1976, GZ 5 R 60/76‑29, womit infolge der Berufungen der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. November 1975, GZ 1 Cg 862/74‑21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0020OB00108.76.0624.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision der Klägerin wird nicht Folge gegeben.

Der Revision des Beklagten wird Folge gegeben und in Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Ersturteil wiederhergestellt.

Die Klägerin hat dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens von 2.332,80 S (davon 172,80 S Umsatzsteuer und keine Barauslagen) sowie des Revisionsverfahrens von 2.054,60 S (davon 116,60 S Umsatzsteuer und 480 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Am 12. 12. 1971 um ca. 19 Uhr ereignete sich im Ortsgebiet von Kitzbühel auf der Jochbergstraße auf der Höhe der ESSO-Tankstelle ein Verkehrsunfall, woran die Klägerin als Fußgängerin und der Beklagte als Lenker und Halter eines PKWs beteiligt waren. Dabei wurde die Klägerin schwer verletzt. Das gegen den Beklagten eingeleitete Strafverfahren wurde gemäß § 109 StPO eingestellt.

Die Klägerin begehrte einen Schadenersatzbetrag von 65.205 S sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle künftigen Schäden.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung wegen Alleinverschuldens der Klägerin; außerdem wendete er die Kosten der Reparatur seines Wagens von 2.606 S als Gegenforderung ein.

Das Erstgericht entschied, daß die Klagsforderung mit 13.041 S, die Gegenforderung jedoch nicht zu Recht bestehe und sprach daher den erwähnten Betrag der Klägerin zu; außerdem stellte es fest, daß der Beklagte der Klägerin für alle künftigen Schäden zu einem Fünftel hafte. Das Mehrbegehren an Leistung und Feststellung wurde abgewiesen.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit 36.602,50 S, die Gegenforderung jedoch nicht zu Recht bestehe und verurteilte den Beklagten zur Zahlung des genannten Betrages; es stellte ferner fest, daß der Beklagte der Klägerin für alle künftigen Schäden zur Hälfte hafte.

Beide Streitteile erheben Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung: Die Klägerin beantragt, ihrem Klagebegehren voll stattzugeben, zumindest aber auf der Grundlage, daß sie bloß ein Mitverschulden von einem Fünftel treffe; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Der Beklagte erstrebt die Wiederherstellung des Ersturteils „mit der Ausnahme, daß bezüglich Zinsenbegehren und anrechenbarer Gegenforderung im Sinne seiner Berufung entschieden werde“.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet, wohl aber zum Teil die des Beklagten.

Die Untergerichte sind von folgenden Feststellungen ausgegangen:

Für den Unfallsbereich galt die im Ortsgebiet übliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h. Es herrschte Dunkelheit, doch war die Fahrbahn durch die Straßenbeleuchtung ausreichend erhellt. Die Paß-Thurn-Bundesstraße (in diesem Bereich auch Jochbergstraße genannt) verläuft übersichtlich; unter normalen Verhältnissen ist die aus drei Fahrstreifen bestehende Fahrbahn 11 m breit. Beiderseits der Fahrbahn befinden sich je 2 m breite Gehwege. Von der Schneeräumung herrührend, befanden sich an beiden Fahrbahnrändern ca. 75 cm hohe Schneeanhäufungen, wodurch die Fahrbahn auf 7 m eingeengt war. Die Gehwege waren nur als schmale Spur ausgetreten. Die Fahrbahn war innerhalb ihrer befahrbaren Breite schneefrei, jedoch sehr naß, rutschig und nicht gestreut. Unmittelbar außerhalb der Fahrbahn (gemeint: am Rande der geräumten Fahrbahn) bei den Schneeanhäufungen lag auf der Straße ca. 5 cm hoher Schneematsch. Die Paß-Thurn-Straße verläuft im Bereich der Unfallsstelle in Nord-Süd-Richtung. Die erwähnte Tankstelle liegt westlich der Straße. Der etwa 75 cm hohe Schneewall am westlichen Fahrbahnrand war im Bereich der südlichen Tankstellenausfahrt in einer Länge von ungefähr 16 bis 17 m unterbrochen; in dieser Breite war die Tankstellenausfahrt geräumt.

Die damals 47 Jahre alte Klägerin ging auf dem westlichen Gehweg in südliche Richtung. Gleichzeitig näherte sich der Beklagte mit seinem PKW mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h aus nördlicher Richtung. Er hatte Abblendlicht eingeschaltet und fuhr nahe dem Schneewall an seinem rechten Fahrbahnrand, weil sich aus der Gegenrichtung ein von H* H* gelenkter PKW näherte. Schon auf größere Entfernung nahm der Beklagte hinter dem Schneewall auf dem westlichen Gehweg die „obere Hälfte einer Person“ wahr, konnte jedoch nicht erkennen, wo sich diese befand und wohin sie sich bewegte und schenkte ihr auch keine Beachtung. In der Folge betrat die Klägerin, ohne auf den Verkehr zu achten, auf Höhe der vom Schnee geräumten südlichen Tankstellenausfahrt – vom Beklagten aus gesehen – von rechts die Fahrbahn, und zwar im Bereich des südlichen Endes dieser Ausfahrt. Die Klägerin wollte die Fahrbahn überqueren. Der Beklagte bremste sofort voll, konnte jedoch nicht mehr verhindern, daß die Klägerin vom Frontteil seines PKWs erfaßt und nach vorne auf die Fahrbahn geschleudert wurde. Am PKW waren vorne gute Sommerreifen, hinten gute Winterreifen montiert.

Der Beklagte konnte bis zu einer Stelle etwa 2 bis 3 m nördlich der Ausfahrt nur den Oberkörper der jenseits des Schneewalls sich bewegenden Fußgängerin erkennen. Erst rund 18 bis 20 m vor der Fortsetzung des Schneewalls südlich der Tankstellenausfahrt gewann er in diese Ausfahrt hinein Sicht und konnte somit dort befindliche Fußgänger zur Gänze wahrnehmen. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin noch 2 ½ m schräg vor dem Fahrbahnrand. Der Beklagte wurde aber auf die Klägerin erst aufmerksam, als sie ungefähr 10 m vor ihm, von rechts kommend, am südlichen Ende der Tankstellenausfahrt auf die Fahrbahn trat. Sie befand sich, als sie vom Fahrzeug des Beklagten erfaßt wurde, nicht mehr als 1,40 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt.

Die Bremsausgangsgeschwindigkeit des PKWs des Beklagten betrug 30 bis 35 km/h. Bei dieser Geschwindigkeit legte der PKW in der Sekunde 8,3 bis 9,7 m zurück. Der Anhalteweg aus 35 km/h beträgt bei einer Sekunde Reaktionszeit und einer Bremsverzögerung von 3,5 m/sec2 20,2 m.

Der Beklagte stand unter Alkoholeinfluß. Der Alkoholspiegel betrug 2,3 %o, was einem mittleren Rauschzustand entspricht, der eine ins Gewicht fallende Verringerung der Wahrnehmungsfähigkeit und eine erhebliche Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens zur Folge hatte.

Die Klägerin erlitt durch den Unfall eine Gehirnquetschung leichten Grades, eine offene Unterschenkelfraktur rechts, eine Rißquetschwunde am Kopf und Hautabschürfungen im Gesicht. Geringfügige Dauerbeschwerden sind gegeben.

Das Erstgericht meinte, die Klägerin habe grob fahrlässig gegen § 76 Abs 5 StVO 1960 verstoßen, weil sie trotz der herannahenden Fahrzeuge plötzlich und unvermutet die Fahrbahn betreten habe. Dem Beklagten hingegen könne weder zu schnelles Fahren noch Einhaltung eines zu geringen Seitenabstandes zum rechten Fahrbahnrand vorgeworfen werden. Er sei zwar alkoholisiert gewesen, doch begründe dieser Umstand für sich allein noch nicht seine Ersatzpflicht. Für ihn sei eine Gefahr erst erkennbar gewesen, als die Klägerin etwa 10 m vor seinem Fahrzeug in die Fahrbahn hineintrat. Diese Entfernung entspreche aber fast dem Reaktionsweg, woraus folge, daß die Unfallsstelle selbst bei nicht durch Alkohol beeinträchtigtem Reaktionsvermögen am Übergang vom Reaktionsweg zum Bremsweg oder günstigstenfalls weniger als 2 m nach Einsetzen der möglichen Bremswirkung gelegen war. Im übrigen habe aber der Beklagte trotz seiner Alkoholisierung so reagiert, wie dies von einem nicht unter Alkoholeinfluß stehenden Verkehrsteilnehmer erwartet werden konnte. Eine Haftung des Beklagten sei jedoch auf Grund der Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes zu bejahen, weil danach alle Unklarheiten über den Unfallshergang zu Lasten des Fahrzeughalters gingen. Zwar stehe also das erhebliche Verschulden der Klägerin außer Zweifel, der Beklagte habe aber nicht nachweisen können, daß er jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet habe. Die gegenseitige Ersatzpflicht sei daher 4 : 1 zu Lasten der Klägerin zu teilen.

Das Berufungsgericht meinte jedoch, der Beklagte hätte die Vorgänge neben der Fahrbahn beobachten müssen. Er hätte dann die Klägerin auf eine Entfernung von rund 18 bis 20 m wahrnehmen müssen, als sie sich ca. 2 ½ m vom Fahrbahnrand entfernt befunden habe. Schon diese Situation hätte den Beklagten zu einer entsprechenden Abwehrhandlung veranlassen müssen. Zwar müsse ein Kraftfahrer nicht grundsätzlich damit rechnen, daß ein außerhalb der Fahrbahn befindlicher Fußgänger gerade im Zeitpunkt seiner Vorbeifahrt die Fahrbahn betreten werde, doch sei immer auf die Situation des Einzelfalles abzustellen. Die Klägerin habe sich – offenbar ziemlich rasch – deutlich gegen die Fahrbahn hin bewegt, der Gehsteig sei allgemein erkennbar für die Fortbewegung eines Fußgängers kaum geeignet gewesen, während die Fahrbahn schneefrei gewesen sei. Unter diesen Umständen hätte der Beklagte von vornherein bei entsprechender Aufmerksamkeit damit rechnen müssen, daß die sich der Fahrbahn nähernde Fußgängerin die Straße betreten wolle. Hiezu komme, daß der Beklagte sehr scharf rechts gefahren sei und daß sich sein Wagen knapp neben den am rechten Fahrbahnrand verlaufenden Schneeanhäufungen fortbewegt habe. Der Beklagte habe also erkennen müssen, daß schon eine geringfügige Überschreitung der Fahrbahnbegrenzung durch die Fußgängerin geeignet sein würde, eine Berührung zwischen dieser und seinem Fahrzeug herbeizuführen. Dazu sei noch gekommen, daß die Fußgängerin jedenfalls nicht in die Anfahrrichtung des Beklagten blickte. Der Beklagte hätte daher bei Ansichtigwerden der Fußgängerin sofort reagieren müssen, entweder durch Vergrößerung des Seitenabstandes nach rechts oder – wenn dies wegen des Gegenverkehrs nicht möglich war – durch sofortiges Bremsen. Da der gesamte Anhalteweg nur ca. 20 m betragen habe, hatte der Beklagte bei richtiger und rascher Reaktion unter Umständen ein Anfahren der Fußgängerin gänzlich verhindern, zumindest jedoch die Unfallsfolgen erheblich herabsetzen können.

Es treffe also die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden an ihrer Verletzung; es sei aber auch dem Beklagten ein beträchtliches Verschulden anzulasten, weshalb es zu einer Verschuldensteilung 1 : 1 kommen müsse.

Die Klägerin wendet sich in ihrer Revision dagegen, daß ihr ein Mitverschulden zur Hälfte angelastet werde. Daß das Hinaustreten der Klägerin auf die Fahrbahn für den Beklagten überraschend gewesen sein möge, sei nur dadurch zu erklären, daß seine Reaktions- und Wahrnehmungsfähigkeit infolge Alkoholeinwirkung bereits so herabgemindert waren, daß er die Klägerin erst im letzten Moment bemerkte. Ein Weiterwaten auf dem Schneewall wäre der Klägerin nicht zuzumuten gewesen. Es sei unbeachtet geblieben, daß der Beklagte grob gegen § 5 StVO 1960 verstoßen habe.

Der Beklagte bringt vor, er habe wegen der Einengung der Fahrbahn durch die Schneewälle und wegen des Gegenverkehrs scharf rechts fahren müssen. Er habe die Klägerin bereits auf größere Entfernung hinter dem Schneewall auf dem Gehsteig bemerkt, was für ihn in keiner Weise bedrohlich gewesen sei. Als sich dann die Klägerin ca. 2 ½ m von der Fahrbahn entfernt im Tankstellen- bzw. Gehsteigbereich befunden und plötzlich auf die Fahrbahn zu bewegt habe, habe er reagiert, ohne den Unfall noch verhindern zu können. Irgendeine Fehlreaktion sei dem Beklagten trotz seiner Alkoholisierung nicht anzulasten. Es gehe nicht an, indirekt die Beurteilung in der Richtung aufzubauen, daß auf jeden Fall ein nüchterner Lenker schneller oder besser hätte reagieren können.

Nun sagt das Berufungsgericht ausdrücklich, daß die Klägerin der Vorwurf treffe, die Fahrbahn überraschend im Sinne des § 76 Abs 1 StVO 1960 betreten zu haben (S. 16 des Berufungsurteils). Mit dieser den getroffenen Feststellungen entsprechenden Schlussfolgerung aus dem Verhalten der Klägerin läßt sich aber der Vorwurf nicht vereinbaren, der Beklagte habe mit dem Betreten der Fahrbahn durch die Klägerin rechnen müssen. „Überraschend“ bedeutet ja, daß andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen konnten und nicht mehr in der Lage waren, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten (vgl. Kammerhofer, StVO5, Anm. 2 zu § 76). Da nun der Beklagte mit mäßiger Geschwindigkeit fuhr und auf das überraschende und daher vorschriftswidrige Verhalten der Klägerin sogleich durch Bremsen reagierte, kann ihn kein Verschulden treffen. Daß der Beklagte knapp am rechten Fahrbahnrand fuhr, entsprach § 7 Abs. 2 StVO 1960 und ist nicht zu beanstanden. Mangels eines Verschuldens kann aber auch die Alkoholisierung des Beklagten keine Bedeutung haben.

Somit ergibt sich, daß die Revision der Klägerin nicht gerechtfertigt ist, wohl aber jene des Beklagten. Der auf Wiederherstellung des Ersturteils abzielende Revisionsantrag des Beklagten ist begründet; er beantragt aber außerdem, daß bezüglich Zinsenbegehrens und anrechenbarer Gegenforderung im Sinne seiner Berufung entschieden werde, ohne diesen Antrag irgendwie zu begründen. Die bloße Verweisung auf die Berufung ersetzt aber nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsausführungen (§ 506 Abs 2 ZPO; E.Nr. 4 und 5 zu § 506 ZPO GMA13). Dieser Teil des Revisionsantrages muß daher unberücksichtigt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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