European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0010OB00592.76.0512.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Im Rechtsstreit begehrte die klagende Partei mit der Behauptung, die Baufirma R* Gesellschaft m.b.H. habe ihr von ihrer Forderung gegen die Beklagte für erbrachte Bauleistungen Anfang November 1971 einen Teilbetrag abgetreten, von der Beklagten zuletzt den Betrag von 224.950 S samt Anhang. Die Beklagte wendete u.a. ein, die Firma R* Gesellschaft m.b.H,, über deren Vermögen am 21. März 1972 der Konkurs eröffnet worden war, sei am 8. November 1971 bereits zahlungsunfähig gewesen, die Forderungsabtretung unterliege der Anfechtung. Mit der Behauptung, ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten zu haben, erklärte Dr. Viktor Chorinsky als Masseverwalter im Konkurs der R* Gesellschaft m.b.H. i.L., sich dem Verfahren als Nebenintervenient auf Seite der Beklagten anzuschließen, wogegen sich die klagende Partei aussprach.
Das Erstgericht wies gleichzeitig mit der Stattgebung des Klagebegehrens die Nebenintervention des Masseverwalters zurück. Dagegen erhoben die Beklagte und der Masseverwalter Berufung; mit seiner Berufung verband der Masseverwalter auch seinen Rekurs gegen den Beschluß auf Zurückweisung seiner Nebenintervention. Mit Beschluß vom 15. Oktober 1974 gab das Oberlandesgericht Wien dem Rekurs Folge und änderte den erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß dahin ab, daß die Nebenintervention des Masseverwalters Dr. Viktor Chorinsky auf Seite der Beklagten zulässig sei. Dieser Beschluß wurde den Parteienvertretern und dem Nebenintervenienten am 29. Oktober 1974 zugestellt. Am 4. November 1974 wurde vor dem Oberlandesgericht Wien über die Berufungen der Beklagten und des Nebenintervenienten verhandelt und die Entscheidung der schriftlichen Urteilsausfertigung vorbehalten. Am 12. November 1974 überreichte die klagende Partei einen Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. Oktober 1974 mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der erstgerichtliche Beschluß auf Nichtzulassung der Nebenintervention wiederhergestellt werde. Den Berufungen der Beklagten und des Nebenintervenienten wurde sodann nicht Folge gegeben; die Entscheidung wurde an die Parteien und den Nebenintervenienten am 6. Dezember 1974 zugestellt. Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde nicht bekämpft und rechtskräftig. Nur am 17. April 1975 überreichte die Beklagte persönlich eine „Berufung und Beschwerde“, die vom Erstgericht als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wurde nicht weiter behandelt und nun, erst am 26. April 1976 einlangend, dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 18 Abs. 4 ZPO kann die Entscheidung, durch welche eine Nebenintervention für zulässig erklärt wird, nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden. Die Parteien können ihre Beschwerden gegen einen solchen Beschluß also nur mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen (§ 515 ZPO). Dies gilt, wie der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, auch für den Beschluß des Rekursgerichtes, der die in erster Instanz zurückgewiesene Nebenintervention zuläßt (JBl 1954, 360; ZBl 1930/229, SZ 8/148 u.a.). Die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung einer nicht abgesondert bekämpfbaren Entscheidung beginnt, wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits dargelegt hat, keineswegs mit der Zustellung dieser Entscheidung, es kommt vielmehr auf die rechtzeitige Anfechtung der nachfolgenden Entscheidung an (RZ 1969, 52). Eine abgesonderte Anfechtung ist nur dann möglich, wenn infolge Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht mehr erfließen kann (SZ 8/148; SpR 215 alt = Amtl.Slg. 1471; Fasching IV 394; Neumann 4, 1384).
Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses die Verhandlung vor dem Berufungsgericht über die Hauptsache noch ausständig, die Entscheidung des Berufungsgerichtes wurde in der Verhandlung nicht verkündet und damit den Parteien erst mit der Zustellung des Urteiles am 6. Dezember 1974 bekannt. Der Revisionsrekurs der klagenden Partei wurde so überreicht, als wäre ihr ein abgesondertes Rechtsmittel zugestanden. Im Zeitpunkt der Überreichung stand noch nicht fest, ob eine für die klagende Partei noch anfechtbare Entscheidung erfließen würde. Der abgesondert erhobene Revisionsrekurs war damit unzulässig.
Die Rechtsprechung vertritt allerdings die Auffassung, daß, wer zur Einbringung eines Rechtsmittels berechtigt ist, nicht die Zustellung der Entscheidung abwarten muß, sondern bereits zuvor von seinem Rechtsmittelrecht Gebrauch machen kann (SZ 28/34 u.a.). Die Entscheidung muß aber doch zumindest das Gericht bindend beschlossen sein, also verkündet oder im Fall des § 415 ZPO in schriftlicher Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung abgegeben worden sein (§ 416 Abs. 2 ZPO). Es wurde hiezu ausgeführt, daß es in einem solchen Fall dem durch die Entscheidung Beschwerten nicht verwehrt werden kann, noch vor der Zustellung dieser bereits vorliegenden Entscheidung ein Rechtsmittel einzubringen, weil dieses Recht im Gesetz niemandem, abgesprochen werde (SZ 21/2; Neumann 4, 1261). Gerade letzteres gilt aber für unzulässige abgesonderte Rechtsmittel nicht; hier verbietet das Gesetz selbst nach Zustellung der Entscheidung ausdrücklich die Anfechtung vor dem nächstfolgenden zulässigen Rechtsmittel. Ein selbständiger Rekurs gegen einen Beschluß, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, ist von Amts wegen zurückzuweisen (§ 523 ZPO). Dieser Gesetzesbefehl wurde nicht dadurch aufgehoben, daß das Erstgericht die Zurückweisung nicht sofort aussprach und späterhin, als eine weitere von der klagenden Partei anfechtbare Entscheidung nicht mehr erfließen konnte, ein abgesondertes Rechtsmittel zulässig wurde. Dadurch wurde die Tatsache, daß der Revisionsrekurs zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, zu dem er unzulässig war, nicht beseitigt. Durch Zeitablauf kann ein unzulässiges Rechtsmittel nicht zulässig werden. Der Revisionsrekurs ist daher aus diesem Grunde – auch wenn dies allein mangels Beschwer möglicherweise nicht geschehen könnte (EvBl 1964/86) – als zu einem Zeitpunkt erhoben, zu dem er unzulässig war, zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)