OGH 8Ob274/75

OGH8Ob274/754.2.1976

SZ 49/15

Normen

ABGB §1169
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §4
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §176 Abs1 Z6
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §333
ABGB §1169
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §4
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §176 Abs1 Z6
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §333

 

Spruch:

Zur Haftungsbeschränkung nach § 333 ASVG gegenüber einem Unternehmer

Auch ein selbständiger Unternehmer kann bei seiner Tätigkeit in einem fremden Betriebe versichert sein, wenn er dort im Sinne des § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG eine "betriebliche Tätigkeit wie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt"

Eine solche Versicherung ist ausgeschlossen, wenn er für den fremden Betrieb im Rahmen seines eigenen Betriebes tätig wird, d. h. für diesen eine zu seinem Aufgabenkreis gehörende Tätigkeit ausübt

Der Unternehmer, der auf Grund seiner Sachkenntnis wissen muß, daß seine Arbeitsstätte gefährlich ist, muß sich vor Beginn der Arbeiten von den Sicherungsvorkehrungen überzeugen und nötigenfalls den Besteller zu den nötigen Maßnahmen veranlassen

OGH 4. Feber 1976, 8 Ob 274/75 (OLG Wien 8 R 43/75; KG St Pölten 1 b Cg 338/73)

Text

Der Kläger, der als selbständiger Schmiedemeister tätig ist, wurde am 19. Mai 1972 im Sägewerk des Beklagten an der linken Hand schwer verletzt, als er im Auftrag des beim Beklagten als Mechaniker beschäftigten J K an einer Holzhackmaschine einen Messerwechsel durchführte und die Maschine vorzeitig wieder in Betrieb gesetzt wurde. J K wurde wegen dieses Unfalles rechtskräftig verurteilt, weil er dem Kläger den Auftrag gegeben habe, die Messer der Holzhackmaschine während der halbstundigen Nachmittagspause zu wechseln, ohne ihn zur nötigen Vorsicht zu mahnen, ihm die Wiederaufnahme der Arbeit nach Ablauf der Pause bekanntzugeben, und ohne den für die Einschaltung der Maschine zuständigen Arbeiter P von der Arbeit an der Maschine zu benachrichtigen.

Der Kläger begehrt Ersatz eines Sachschadens von 120 S sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle künftigen Schäden aus diesem Unfall. Er stützt die Klage sowohl auf eigenes Verschulden des Beklagten, weil er es unterlassen habe, seine Dienstnehmer über die Einhaltung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen beim Wechseln der Hackmesser und über die Einhaltung entsprechender Schutzvorkehrungen nach der Dienstnehmerschutzverordnung zu belehren, als auch auf die Haftung des Beklagten für das Verschulden des J K nach § 1313a ABGB im Zusammenhang mit den §§ 1157 und 1169 ABGB und nach § 1315 ABGB, da K als untüchtig anzusehen sei, und schließlich auch auf die Haftung des Beklagten als Unternehmer eines gefährlichen Betriebes.

Der Beklagte stellte zwar das Bestehen von Dauerfolgen beim Kläger und die Höhe des Sachschadens außer Streit, bestritt aber jegliche Haftung, machte den Haftungsausschluß nach § 333 ASVG geltend, weil der Kläger häufig in seinem Betrieb tätig gewesen sei und daher eine dienstnehmerähnliche Stellung eingenommen habe, und wendete jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers ein. Der Kläger, der als selbständiger Schmiedemeister die gefährliche Tätigkeit bei der Auswechslung der Messer an der Hackmaschine habe kennen müssen, hätte selbst dafür sorgen müssen, daß ein Einschalten der Maschine unterblieben wäre.

Das Erstgericht, das von einer Schadensaufteilung im Verhältnisse 2; 1 zu Lasten des Beklagten ausging, verurteilte diesen zur Zahlung von 80 S, wies das Mehrbegehren von 40 S ab und stellte die Haftung des Beklagten für zwei Drittel aller künftigen Schäden fest.

Das Berufungsgericht, das von einer Schadensaufteilung im Verhältnisse 4 : 1 zu Lasten des Beklagten ausging, änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Kläger insgesamt 96 S zusprach und die Haftung des Beklagten für vier Fünftel der künftigen Schäden des Klägers feststellte. Es sprach auch aus, daß der von der teilweisen Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 1 000 S übersteigt.

Die Untergerichte gingen von folgendem Sachverhalt aus:

In einem Schuppen des Sägewerkes des Beklagten befindet sich an der einen Schmalseite ein Sägegatter, zu welchem die Rundholzstämme vom Holzlagerplatz herangebracht werden. Nachdem die Stämme zersägt sind, werden die Bretter zu einer in der Schuppenmitte befindlichen Besäumkreissäge befördert, welche die Brettränder zuschneidet. Die fertigen Bretter werden ins Freie befördert, die abgeschnittenen Brettränder mittels eines Förderbandes zu der an der, anderen Schmalseite des Schuppens befindlichen Hackmaschine, die sie zerkleinert. Die Besäumsäge und die Hackmaschine bilden zusammen mit dem sie verbindenden Förderband eine Arbeitseinheit. Die Besäumsäge wird von zwei Arbeitern bedient, die Hackmaschine arbeitet selbsttätig und wird von den an der Besäumsäge tätigen Arbeitern nur ein- und ausgeschaltet. Die Hackmaschine besteht im wesentlichen aus einem in einem geschweißten Stahlblechgehäuse gelagerten scheibenförmigen Rotor, an dem zwei Hackmesser und zwölf Räumschaufeln befestigt sind. Der Antrieb des Motors erfolgt durch einen 55-PS-Elektromotor. Die Messer müssen etwa zweimal wöchentlich geschärft werden, was zumeist nach Dienstschluß, seltener auch während einer Betriebspause erfolgt. Am 19. Mai 1972 konnte das Ein- und Ausschalten der Hackmaschine nur von einem Schalter aus erfolgen, der sich 12 m von ihr entfernt in einem auf Höhe der Besäumsäge an der Schuppenwand befestigten unversperrbaren Schaltkasten befand. Dieser Schaltkasten, der auch den Schalter für die Besäumsäge sowie Sicherungen für die Hackmaschine und die Besäumsäge enthält, konnte durch einen in dem neben dem Schuppen stehenden Kesselhaus befindlichen Schalter stromlos gemacht werden, wodurch auch die von ihm versorgten Maschinen stromlos wurden. Vom Schaltkasten aus war der Rotor der Hackmaschine nicht einzusehen, weil das von der Besäumsäge wegführende Förderband die Sicht verdeckte. Am 19. Mai 1972 arbeiteten P und T an der Besäumsäge, während Sch. Holzabfälle beim Holzgatter einsammelte und auf das zur Hackmaschine laufende Förderband warf, mit der Bedienung der Hackmaschine aber sonst nichts zu tun hatte. Der Kläger, der selbständiger Schmiedemeister ist, arbeitete an diesem Tag an der Instandsetzung verschiedener Maschinen im Betrieb des Beklagten. Er hatte den Auftrag hiezu von K bekommen, der seit Jahren im Betrieb des Beklagten als Mechaniker beschäftigt und vom Beklagten ermächtigt war, den Kläger zu Arbeiten heranzuziehen, die er nicht selbständig ausführen konnte. Dieser arbeitete aus diesem Gründe seit etwa zehn Jahren fallweise im Betrieb des Beklagten, in letzter Zeit zwei- bis dreimal wöchentlich. Um 16.40 Uhr ersuchte K den Kläger, ihm während einer Betriebspause beim Auswechseln der Messer der Hackmaschine zu helfen. Der Kläger hatte diese Arbeit schon zehn bis fünfzehnmal, teils zusammen mit K, teils allein ausgeführt, allein aber nur nach Dienstschluß. Er hatte sich nie darum gekümmert, daß die Maschine, an der er arbeitete, nicht umbeabsichtigt in Betrieb gesetzt werde, sondern sich darauf verlassen, daß K oder der jeweils zur Bedienung der Maschine eingeteilte Arbeiter dies verhindern würde bzw. daß nach Dienstschluß die Maschine ohnedies nicht mehr eingeschaltet würde. K hatte den Kläger über die Möglichkeiten des Ausschaltens der Maschine nicht belehrt und sich auch nicht darum gekümmert. Wenn K die Messer der Hackmaschine allein wechselte, entfernte er weder die Sicherungen aus dem Schaltkasten noch schaltete er den Hauptschalter im Kesselhaus aus, forderte jedoch fallweise den für die Besäumsäge und Hackmaschine zuständigen Arbeiter auf, die Hackmaschine während der Reparatur nicht einzuschalten.

Der Kläger nahm am 19. Mai 1972 auch an, daß K, der gemeinsam mit ihm an der Hackmaschine arbeitete, ein Wiedereinschalten der Maschine während des Messerwechsels verhindern werde. Außerdem war er der irrigen Meinung, das Ende der Betriebspause werde durch einen Pfeifton angezeigt und er werde dadurch gewarnt werden. Er kümmerte sich daher nicht um die zur Hackmaschine gehörigen Schalter. K hielt Vorsichtsmaßnahmen gegen das Einschalten der - Maschine für unnötig und verließ sich darauf, daß der Kläger Maßnahmen gegen ein unbeabsichtigtes Einschalten der Hackmaschine während der Instandsetzung treffen werde. Es wurden weder die Sägearbeiter aufgefordert, die Maschine während der Reparatur nicht einzuschalten, noch eine schriftliche Warnung am Schaltkasten angebracht. Ebensowenig wurden die Sicherungen aus dem Schaltkasten entfernt oder die Stromzufuhr mit Hilfe des Hauptschalters im Kesselraum unterbrochen. Gewöhnlich stehen geschliffene Ersatzmesser zum sofortigen Wiedereinbau zur Verfügung. Am Unfallstag mußten die ausgebauten Messer erst geschliffen werden. Als sich der Kläger anschickte, die Messer wieder einzubauen, kehrte der Sägearbeiter P nach Ende der Betriebspause an seinen Arbeitsplatz zurück und schaltete die Besäumsäge und die Hackmaschine ein, ohne vorher hinter die Hackmaschine zu sehen oder zu fragen, ob dort jemand arbeitete. P wußte nicht, daß an der Hackmaschine gearbeitet wurde. Er konnte den zu diesem Zeitpunkt gerade allein in gebückter Stellung hinter der Hackmaschine arbeitenden Kläger nicht sehen. Der Kläger hatte den Rotor nicht - wie es Kimmer tat - mit Hilfe eines Holzkeiles fixiert, der aber ein umbeabsichtigtes Ingangsetzen der Maschine nicht gehindert hätte. Die anlaufende Maschine schnitt dem Kläger den Daumen und Zeigefinger der linken Hand zur Gänze und den Mittelfinger zum Teil ab. Die Hackmaschine befindet sich seit 1968 im Betrieb des Beklagten. Anläßlich der am 20. Juni 1969 von der Bezirkshauptmannschaft M vorgenommenen Kommissionierung des Sägegatters wurde sie aber nicht überprüft, weil der Beklagte keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Das Vorhandensein der Hackmaschine wurde jedoch festgestellt und der Beklagte aufgefordert, sie genehmigen zu lassen. Dieser Aufforderung kam der Beklagte jedoch nicht nach. Anläßlich einer am 20. März 1972 vorgenommenen Betriebsprüfung durch das Arbeitsinspektorat St. P wurde der Beklagte neuerlich aufgefordert, um die gewerbebehördliche Genehmigung der Hackmaschine unverzüglich anzusuchen, doch reagierte er auch darauf nicht. Erst auf Grund einer nach dem gegenständlichen Unfall vom Arbeitsinspektorat erstatteten Anzeige und nach der wegen unbefugter Inbetriebnahme der Hackmaschine und einer Entrindungsmaschine mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft M vom 14. November 1972 verhängten Geldstrafe von 200 S gab der Beklagte am 23. Jänner 1973 telefonisch bekannt, daß die Maschine seiner Ansicht nach bereits gemeinsam mit dem Sägegatter genehmigt worden sei. Nachdem er aufgeklärt worden war, daß dies nicht zutreffe, suchte er mit Schreiben vom selben Tage um die gewerbebehördliche Genehmigung der Hackmaschine an, die nach kommissioneller Überprüfung am 18. Oktober 1973 mit Bescheid vom 5. November 1973 erfolgte. Da der Beklagte nach dem Unfall den Schaltkasten bei der Besäumsäge versperrbar gemacht und einen zusätzlichen Schalter für die Hackmaschine unmittelbar neben dieser hatte anbringen lassen, wurden am 18. Oktober 1973 keine wesentlichen Mängel festgestellt. Der Beklagte hatte seinen Dienstnehmern nie eine Belehrung über die Bestimmungen der Dienstnehmerschutzverordnung erteilt, sondern sie nur ermahnt, sich ganz allgemein vorsichtig zu verhalten. Beim Aufstellen der einzelnen Maschinen waren die mit ihrer Bedienung betrauten Arbeiter von Vertretern der Erzeugerfirmen über die Handhabung und allfällige Vorsichtsmaßregeln informiert worden.

Das Erstgericht war der Ansicht, das Verschulden an dem Unfalle treffe zu gleichen Teilen den Kläger, den Beklagten und dessen Mechaniker K. Das Eigenverschulden des Beklagten bestehe darin, daß er die Hackmaschine jahrelang habe nicht gewerbebehördlich genehmigen lassen. Hätte er dies getan, wäre ihm die Anbringung einer unmittelbar neben der Hackmaschine gelegenen Abschaltemöglichkeit und eines Schlosses am vorhandenen Schaltkasten vorgeschrieben worden, welche Vorrichtungen er nach dem Unfall von sich aus geschaffen habe. Nach § 77 Abs. 1 und Abs. 2 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (Allg. DNSchVO) müsse für jede Maschine vom Arbeitsplatz aus eine Ein- und Ausschaltemöglichkeit bestehen. Eine gemeinsame Ein- und Ausschaltevorrichtung für mehrere Maschinen, die ineinandergreifende Arbeitsvorgänge ausführen, sei nur zulässig, wenn sie im Sichtbereich aller Maschinen liege und ein Einschalten der Maschine nach dem Abstellen nur nach Entriegelung des Schalters möglich sei. Ein Verschulden des Beklagten sei aber auch darin zu erblicken, daß er seine Dienstnehmer über Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere über die Bestimmungen des § 77 Abs. 4 Allg. DNSchVO, nicht ausdrücklich belehrt habe, wonach beim Einschalten von Maschinen darauf zu achten sei, daß Personen nicht gefährdet werden. Das Verschulden des K liege darin, daß er es unterfassen habe, Vorsichtsmaßnahmen gegen das ungewollte Einschalten der Maschine zu treffen. Der Beklagte habe dem Kläger aber nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das Verschulden des K zu haften, und zwar in mehrfacher Hinsicht als Inhaber eines gefährlichen Betriebes nach § 2 RHG, ferner nach § 1313a ABGB im Zusammenhalt mit den §§ 1157 und 1169 ABGB, da K in Ansehung der Betreuung des Klägers während der Reparatur Erfüllungsgehilfe des Beklagten gewesen sei, und schließlich auch nach § 1315 ABGB, da K schon bei früheren Reparaturen an der Hackmaschine keine ausreichende Vorsorge gegen deren unbeabsichtigtes Einschalten getroffen habe und daher als untüchtiger Gehilfe anzusehen sei. Die Bestimmungen der Haftungsbeschränkungen nach § 333 ASVG seien nicht anzuwenden, da der Kläger ein Betriebsfremder gewesen sei.

Das Berufungsgericht billigte die Verneinung der Haftungsbeschränkung nach § 333 ASVG durch das Erstgericht. Diese komme nicht zur Anwendung, wenn ein Unternehmer selbst die Arbeiten im Betriebe eines anderen Unternehmers auf Grund eines Werkvertrages durchführe. Beim Betriebe des Beklagten handle es sich zwar um keinen gefährlichen Betrieb. Er hafte aber einerseits aus eigenem Verschulden, andererseits gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden des K. Er habe die Hackmaschine ohne gewerbebehördliche Genehmigung in Betrieb genommen und damit gegen eine Schutznorm (§ 25 Gewerbeordnung alt) verstoßen. Zweck der gewerbebehördlichen Genehmigung sei die vorherige Überprüfung der Anlage auf ihre Sicherheit für alle Personen, die mit den die Genehmigungspflicht auslösenden Einrichtungen in Berührung kommen. Daß die bestehende Schaltvorrichtung bei Kontrollen des Betriebes durch das Arbeitsinspektorat nicht beanständet worden sei, sei ohne Belang. Der Beklagte hätte beweisen müssen, daß der Schaden auch ohne die Übertretung der genannten Schutzvorschriften eingetreten wäre. Das Erstgericht habe auch zutreffend die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung herangezogen. Wenn diese Bestimmungen auch in erster Linie zum Schutze der Dienstnehmer erlassen worden seien, stellten sie doch allgemeine Schutznormen dar, deren Zweck die Vermeidung von Unfällen sei. In der Verletzung dieser Schutzvorschriften bestehe das weitere Eigenverschulden des Beklagten. Er hafte aber auch für das Verschulden des K nach § 1313a ABGB. Den Besteller eines Werkes treffe gemäß § 1169 ABGB gegenüber dem Unternehmer eine ähnliche Fürsorgepflicht, wie sie dem Dienstgeber nach § 1157 ABGB gegenüber dem Dienstnehmer obliege. Da sich der Beklagte zur Erfüllung dieser Vertragsverpflichtung des K bedient habe, hafte er für dessen strafgerichtlich festgestelltes Verschulden. Die Gefahr habe im vorliegenden Falle im unzeitgemäßen Einschalten der Hackmaschine bestanden, die nicht unmittelbar mit dem auszuführenden Werk, nämlich mit dem Auswechseln der Messer der Hackmaschine verbunden gewesen sei. Deren Verhinderung habe daher nicht außerhalb der Fürsorgepflicht des Beklagten als Besteller gelegen. Das Verschulden des Klägers sei aber gegenüber dem Verschulden des K von untergeordneter Bedeutung, weshalb eine Verschuldensaufteilung im Verhältnisse 4: 1 zu Lasten des Beklagten angemessen sei.

Der Oberste Gerichtshof gab den von beiden Teilen erhobenen Revisionen nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Zur Revision des Beklagten:

Der Beklagte wendet sich gegen die Ansicht der Untergerichte, daß ihm der Haftungsausschluß des § 333 ASVG im vorliegenden Falle nicht zugute komme. Den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen liege ein anderer Sachverhalt zugrunde. Im vorliegenden Falle handle es sich nicht um eine einmalige Tätigkeit eines Unternehmers in dem Betrieb eines anderen Unternehmens. Der Kläger sei vielmehr seit zehn Jahren zwei- bis dreimal wöchentlich im Sägewerk des Beklagten mit der Ausführung der anfallenden Schmiede- und Mechanikerarbeiten betraut gewesen, so daß er als "Hausschmied" bezeichnet worden sei. Er sei daher wie ein Dienstnehmer in den Betrieb eingeordnet gewesen und habe sich von einem solchen nur durch die Art der Entlohnung unterschieden. Es liege daher ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor.

Nach § 333 Abs. 1 ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten - mit Ausnahme des hier nicht in Betracht kommenden Falles der Teilnahme des Versicherten am allgemeinen Verkehr - zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat. Soweit es sich um den Sachschaden handelt, kommt die Haftungsbeschränkung dieser Gesetzesstelle daher schon deshalb nicht zur Anwendung, weil sie sich nur auf durch Körperverletzung entstandene Schäden bezieht. Was die Frage des Haftungsausschlusses bei Tätigkeiten eines selbständigen Unternehmers betrifft, so ist von der grundsätzlichen Voraussetzung des § 333 Abs. 1 ASVG auszugehen, daß der Verletzte als ein im Betrieb eines Unternehmers Versicherter tätig wurde. Unerheblich ist hiebei, ob der verletzte Unternehmer auf Grund seiner eigenen selbständigen Erwerbstätigkeit in der Unfallversicherung versichert ist (Teilversicherung gemäß §§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a, 74 Abs. 1 und 3 ASVG; - vgl. Lauterbach, Unfallversicherung[3], II zu § 636 RVO, 755; Stückemann, Der Haftungsausschluß gemäß § 636 RVO bei Tätigkeit eines selbständigen Unternehmers im Betrieb eines anderen Unternehmers, VersR 1972, 521). Entscheidend ist daher, ob der Kläger als ein im Betriebe des Beklagten Versicherter tätig wurde. Da für die Anwendung des § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG das Vorliegen eines persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses des in einem Betriebe Tätigen nicht erforderlich ist (vgl. Geigel, Haftpflichtprozeß[15], 138 Anm. 42; SZ 42/39 u. a.), kann auch ein selbstständiger Unternehmer bei seiner Tätigkeit in einem fremden Betriebe versichert sein, wenn er dort im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung eine "betriebliche Tätigkeit wie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt". Das ist jedoch ausgeschlossen, wenn der selbständige Unternehmer im Rahmen eines eigenen Betriebes tätig wird, d. h. für diesen eine zu seinem Aufgabenkreis gehörende Tätigkeit ausübt und für diese entsprechend bezahlt wird. Denn in diesem Falle handelt er auch dann ausschließlich als Unternehmer seines eigenen Betriebes, wenn seine Tätigkeit zugleich den Zwecken eines anderen Unternehmens dient. Das gilt selbst dann, wenn er gewisse Anweisungen des anderen Unternehmers, für den er tätig wird, befolgt, da er deshalb nicht schon die Stellung einer Hilfskraft einnimmt, die sich dem fremden Betriebe in der Art eines Dienstnehmers eingliedert (vgl. Geigel, 1139 Anm.44; Lauterbach I, 116/2 Anm. 6 lit. c, 159 Anm. 100 lit. b; II, 757/1 Anm. 54; Wussow, Unfall- und Haftpflichtrecht[12], 920; Stückemann, 521; 2 Ob 240/61; ähnlich ZVR 1960/95, RZ 1963, 96, ZVR 1969/34).

Geht man von diesen Grundsätzen aus, so rechtfertigen die festgestellten Umstände des vorliegenden Falles nicht die Heranziehung der Haftungsbefreiungsbestimmung des § 333 ASVG. Der Kläger ist bei Ausführung der Arbeiten, die zum Unfall geführt haben, als selbständiger Unternehmer, somit in der Sphäre des eigenen Unternehmens tätig gewesen und hat dafür - wie der Beklagte selbst zugibt - einen Unternehmerlohn erhalten. Dies schließt die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit im Sinne des § 4 und § 176 Abs. 1 Z. 6 ASVG aus. Es ist dabei unerheblich, daß der Kläger vom Beklagten schon seit Jahren regelmäßig in kurzen Abständen zur Ausführung von Schmiede- und Mechanikerarbeiten in seinem Sägewerk herangezogen wurde. Denn er hat damit nicht schon die Stellung einer Hilfskraft angenommen, die sich dem fremden Unternehmen in der Art eines eigenen Dienstnehmers eingliedert (vgl. Lauterbach II, 757/1 Anm. 54).

Der Beklagte bekämpft ferner die von den Untergerichten angenommene Verletzung seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger. Er hält weiterhin daran fest, daß die unbeabsichtigte Ingangsetzung der Hackmaschine als eine unmittelbar mit dem Werk zusammenhängende Gefahr zu beurteilen sei, die nicht von seiner Fürsorgepflicht erfaßt werde.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach § 1169 ABGB trifft den Besteller eines Werkes gegenüber dem Unternehmer eine ähnliche Fürsorgepflicht, wie sie den Dienstgeber nach § 1157 ABGB gegenüber den Dienstnehmern obliegt. Diese Fürsorgepflicht bezieht sich insbesondere auf die Sicherheit der Arbeitsstätte (vgl. Adler-Höller in Klang V, 413; Arb. 8972). Der Kläger war im vorliegenden Falle damit beauftragt, die Messer der Hackmaschine auszubauen, zu schleifen und sie wieder einzusetzen. Es gehörte daher auch zur Fürsorgepflicht im Sinne des § 1169 ABGB, die Arbeitsstätte an der Hackmaschine so zu sichern, daß die Gesundheit des die Arbeit verrichtenden Klägers nach Möglichkeit geschützt werde. Dazu war es erforderlich, durch entsprechende Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß die Maschine während der Verrichtung der Arbeiten nicht in Betrieb gesetzt werde. Bei der Gefahr, die dem Kläger durch eine vorzeitige Inbetriebnahme der Hackmaschine drohte, handelte es sich um eine Gefährdung der Sicherheit des Arbeitsplatzes, nicht aber um eine mit dem auszuführenden Werk, nämlich mit dem Auswechseln der Messer der Hackmaschine selbst unmittelbar verbundene Gefahr im Sinne der Entscheidungen SZ 14/71 und JBl. 1966, 206. Welche Bedeutung dem Umstande zukommt, daß der Kläger als Unternehmer nicht selbst auf die notwendige Absicherung seines Arbeitsplatzes geachtet und gedrängt hat, berührt die Frage seines Mitverschuldens.

Auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung des K steht fest, daß dieser es unterlassen hat, die nötigen Vorkehrungen zur Verhinderung der vorzeitigen Inbetriebnahme der Hackmaschine zu treffen. Für dessen Verschulden an der Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger haftet der Beklagte gemäß § 1313a ABGB.

Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, ob der Beklagte dem Kläger noch aus anderen Gründen, insbesondere auf Grund eigenen Verschuldens, haftet. Damit wird es auch entbehrlich, auf die Ausführungen des Beklagten zur Anwendbarkeit der Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und auf die behauptete unrichtige Auslegung dieser Vorschriften durch die Untergerichte einzugehen.

Zur Bekämpfung der Verschuldensaufteilung wird bei der Behandlung der Revision des Klägers Stellung genommen.

2. Zur Revision des Klägers:

Die Ansicht des Klägers, daß ihn keinerlei Mitverschulden treffe, weil es nicht seine Aufgabe gewesen sei, Vorsorge gegen eine vorzeitige Inbetriebnahme der Hackmaschine zu treffen, kann nicht geteilt werden.

Beim Werkvertrag darf der Unternehmer, der auf Grund seiner Sachkenntnis wissen muß, daß seine Arbeitsstätte gefährlich ist, um deren Sicherheit nicht vollkommen sorglos sein. Auch er muß sich in einem solchen Falle vor Beginn der Arbeiten von den Sicherungsvorkehrungen überzeugen und nötigenfalls den Besteller zu den nötigen Maßnahmen veranlassen (vgl. Adler - Höller, 413). Da sich der Kläger nach den Feststellungen einfach mit der Abstellung der Maschine während der Arbeitspause begnügt und sich sonst ganz auf die Bediensteten des Beklagten verlassen hat, trifft auch ihn ein Mitverschulden.

Es ist aber dem Berufungsgerichte darin beizupflichten, daß das Verschulden des K weitaus überwiegt. Im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht war es seine Aufgabe, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, daß die Maschine nicht während der Arbeitsverrichtung des Klägers eingeschaltet wird. Ihm waren die vorhandenen technischen Einrichtungen und auch die innerbetriebliche Arbeitsorganisation, insbesondere die Dauer der Arbeitspause, bekannt. Da er es in jeglicher Hinsicht unterlassen hat, durch zweckentsprechende Maßnahmen dafür zu sorgen, daß während der Arbeitsverrichtung des Klägers die Hackmaschine nicht in Betrieb gesetzt wird, hat er in gröblicher Weise gegen die Fürsorgepflicht dem Kläger gegenüber verstoßen. Demgegenüber ist dem Kläger nur anzulasten, daß er es an der nötigen Kontrolle vor Beginn der Arbeit hat fehlen lassen. Sein Verschulden ist daher wesentlich milder zu beurteilen . Bei dieser Sachlage erscheint die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensaufteilung im Verhältnisse von 4: 1 zu Lasten des Beklagten durchaus gerechtfertigt.

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