OGH 3Ob255/75,3Ob256/75

OGH3Ob255/75,3Ob256/7527.1.1976

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Reithofer, Dr. Stix und Dr. Schubert als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Dr. Hans Eisenschimmel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Dr. F*, vertreten durch die erbserklärten Erben a) M*, b) I*, c) E*, alle vertreten durch Dr. Helmut Winkler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe und Feststellung (Streitwert 35.000,– S bzw. 31.000,– S), infolge 1) Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5. September 1975, GZ. 9R 127/75-22 infolge und 2) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 5. September 1975, 9 R 127/75-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS. Wien vom 2. Juni 1975, und GZ. 13 Cg 429/7-14, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0030OB00255.75.0127.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

1.) Aus Anlaß der Revision werden die vorinstanzlichen Urteile im Ausspruch über das Feststellungsbegehren und insoweit auch das ihnen vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben. Die Klage wird hinsichtlich des Begehrens, es werde festgestellt, daß die Verlassenschaft nach Dr. F* bzw. die unbedingt erbserklärten Erbinnen auf Grund des Entscheides des Finanzamtes für den 1. Bezirk zu Steuernummer * vom *1974 den Steuerrückstand des verstorbenen Dr. F* betreffend die Jahre 1968 bis 1971 auf Grund der Betriebsprüfung in der Höhe von S 31.181,– samt Zinsen ab 11. März 1974 aus den Aktiven der Verlassenschaft zu bezahlen haben, zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden, soweit sie das Feststellungsbegehren betreffen, gegeneinander auf gehoben.

Das Begehren der beklagten Partei nach Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

2.) Dem Rekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurskosten der beklagten Partei sind als Kosten des Verfahrens erster Instanz zu behandeln.

 

Begründung:

Die Klägerin begehrt 1.) die Verurteilung der M*, I* und E* „als unbedingt erbserklärte Erbinnen in der Verlassenschaft * des BG Döbling, nach Rechtsanwalt Dr. F*“ zur Ausfolgung des Bausparbriefes * der Bausparkasse W*, allenfalls zur Zahlung von S 35.000,– samt Nebengebühren und 2.) die Feststellung, daß die Verlassenschaft bzw. die erbserklärten Erbinnen auf Grund des Entscheides des Finanzamtes für den 1. Bezirk zu Steuernummer * vom *1974 den Steuerrückstand des Erblassers für die Jahre 1968 bis 1971 im Betrage von S 31.181,– s.A. aus den Aktiven der Verlassenschaft zu bezahlen haben. Sie brachte hiezu vor, daß ihr der Erblasser, ihr Ehemann, einige Wertpapiere und Sparbücher sowie einen in seiner Kanzlei deponierten Sparbrief über den Betrag von S 35.000,– mehr oder weniger vermacht habe. Der Kanzleikollege und mittlerweilige Stellvertreter des Erblassers, Dr. L*, habe die Herausgabe des Bausparbriefes verzögert und erklärt, daß die Klägerin für die bei der Betriebsprüfung festgestellte Steuerschuld von über S 30.000,– aufzukommen habe. Mit dem erwähnten Bescheid habe das Finanzamt der Klägerin eine Nachzahlung von S 31.381,– vorgeschrieben.

Die Beklagte wendete gegen das Leistungsbegehren ein, daß das Abhandlungsverfahren noch nicht abgeschlossen und eine Überschuldung des Nachlasses zu befürchten sei. Eine etwaige Forderung der Klägerin sei nicht fällig, ehe nicht ein allfälliger Kürzungsbetrag errechnet werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.

Es stellte fest, daß das Finanzamt für den 1. Bezirk der Klägerin eine Steuernachzahlung von S 31.181,– aufgetragen, aber Ratenzahlungen bewilligt habe. Es habe nicht festgestellt werden können, wo sich der Sparbrief befinde. Im übrigen sei der Verlassenschaftsakt noch nicht erledigt. Die Klage sei daher abzuweisen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge, hob das erstinstanzliche Urteil im Ausspruch über die Abweisung des Leistungsbegehrens einschließlich des Eventualbegehrens sowie im Kostenausspruch unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Hinsichtlich der Abweisung des Feststellungsbegehrens blieb die Berufung ohne Erfolg; das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil insoweit als Teilurteil, mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,– übersteige. Es führte aus, daß die Berufung noch den gesetzlichen Erfordernissen entspreche und daher einer meritorischen Behandlung zu unterziehen sei. Voraussetzung einer Feststellungsklage sei ein rechtliches Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung, das aber nur dort angenommen werden könne, wo das Feststellungsurteil für den Kläger von rechtlich-praktischer Bedeutung sei und der Kläger auf einem anderen Weg als den der Feststellungsklage außerstande wäre, einem ihm zustehenden Recht zum Durchbruch, zu verhelfen oder einem ihm drohenden Nachteil, zu begegnen. Die Klägerin habe lediglich ein wirtschaftliches, kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Das Fehlen des rechtlichen Interesses sei auch im Berufungsverfahren von Amts wegen wahrzunehmen. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens sei daher im Ergebnis berechtigt. Das angefochtene Urteil leide aber insofern an einem Mangel und sei daher aufzuheben, als die Annahme des Erstgerichtes, es könne nicht festgestellt werden, wo sich der Bausparbrief befindet, nicht ausreichend begründet sei. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht begründete Feststellungen zu treffen haben, ob die Verlassenschaft im Besitz des umstrittenen Bausparbriefes sei oder nicht. Sollte der Bausparbrief zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht existent gewesen sein, so werde das Hauptbegehren abermals abzuweisen, dem Eventualbegehren hingegen stattzugeben sein. Wenn das Vorhandensein des Bausparbriefes festgestellt werde, sei dem Hauptbegehren stattzugeben, denn es handle sich um das Vermächtnis einer Forderung im Sinne des § 664 ABGB. Die Klägerin werde allerdings ihr Klagebegehren im Sinne des Verlangens nach einer Abtretung der Forderung gegen die Bausparkasse zu ergänzen haben. Die Fälligkeit des Legats sei gemäß § 685 ABGB. gegeben. Das Legat sei auch im Falle der – von den Erben zu beweisenden – Unzulänglichkeit des Nachlasses zu berichtigen, wenngleich nur gegen Sicherstellung.

Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, die Beklagte den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz mit Rekurs. In der Revision wird beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Feststellungsbegehren stattgegeben werde.

Die Beklagte stellt in der Revisionsbeantwortung den Gegenantrag, die Revision als unbegründet abzuweisen.

Zur Revision der Klägerin:

Die Revision ist zulässig und entspricht den Erfordernissen des § 506 ZPO. Als Revisionsgrund macht die Klägerin erkennbar unrichtige rechtliche Beurteilung im Sinne des § 503 Z. 4 ZPO. geltend. Eine besondere Benennung des Revisionsgrundes wird vom Gesetz nicht verlangt. Es schadet daher nicht, daß die Klägerin den geltend gemachten Revisionsgrund nicht als solchen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bezeichnet hat.

Das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis muß in der Regel dem Privatrecht entstammen. Rechte oder Rechtsverhältnisse, für deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist, können auch im Wege der Feststellung nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden. Die Feststellung von Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechtes kann nur dann durch die ordentlichen Gerichte erfolgen, wenn hiefür ausdrücklich der ordentliche Rechtsweg zugelassen wird (Fasching Komm zu den Zivilprozeßgesetzen III S 62, Anm 20).

Der Abgabenanspruch, zu dessen Bezahlung die Verlassenschaft bzw. die Erben nach Meinung der Revision verpflichtet sein sollen, ist öffentlich-rechtlicher Natur. Über die Verpflichtung zur Berichtigung dieser Abgabenschuld haben ausschließlich die Steuerbehörden zu entscheiden. Diesen obliegt auch allein die Entscheidung über die Frage, ob bei Gesamtrechtsnachfolge die Abgabenschuld des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger übergeht. Für den Umfang der Inanspruchnahme der Erben gelten wohl die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes (§ 19 BAO.), die Entscheidung hierüber liegt aber ausschließlich bei den Steuerbehörden. Die vorerwähnte Bestimmung der Bundesabgabenordnung ist auch anzuwenden, wenn die Verlassenschaft noch nicht eingeantwortet ist. Nach dem Prozeßvorbringen und dem Urteilsbegehren der Klägerin wird nicht die Feststellung eines dem Privatrecht entstammenden Rechtsverhältnisses, etwa der Regreßpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin verlangt. Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist vielmehr eine Änderung der durch, den gegen die Klägerin ergangenen Bescheid geschaffenen Rechtslage. Das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung die Klägerin begehrt, gehört somit dem öffentlichen Recht an und ist der Rechtsweg hiefür aus den vorgenannten Gründen unzulässig. Die Urteile der Vorinstanzen und das diesbezüglich vorangegangene Verfahren, sind, soweit es sich um das Feststellungsbegehren handelt, nichtig (§ 477 Abs. 1 Z. 6 ZPO.) und waren daher aus Anlaß der Revision unter gleichzeitiger Zurückweisung des Feststellungsbegehrens als nichtig aufzuheben.

Die Entscheidung über die Kosten des nichtigen Verfahrens gründet sich auf § 5 Abs. 5 ZPO.

Der Revisionsgegnerin gebühren für die Revisionsbeantwortung keine Kosten, da sie die Nichtigkeit nicht geltend gemacht hat.

Zum Rekurs der Beklagten:

Dieser führt an, daß der Erblasser seiner Frau „sämtliche Wertpapiere, Einlagebücher, Münzen und Bargeld" zugewendet habe, ein Bausparvertrag aber weder ein Wertpapier, noch ein Sparbuch sei. Nach Ansicht der Beklagten sei daher das Leistungsbegehren der Klägerin unabhängig davon, ob die Verlassenschaft im Besitz des Bausparbriefes ist oder nicht, unberechtigt.

Sparbriefe, mit denen der Sparer seinem Kontrahenten unverbindlich in Aussicht stellt oder sich ihm gegenüber verpflichtet, während eines längeren Zeitraumes (meist durch einige Jahre) durch periodische Einzahlungen in einer festgelegten Mindesthöhe eine bestimmte Summe anzusparen, sind zweifellos weder Wertpapiere in dem Sinne, daß die Forderung in dem Papier selbst verkörpert wäre, noch. Einlagebücher, da die Einzahlungen des Sparers in den Sparbriefen keinen Niederschlag finden. Solche Bausparbriefe stellen nur eine Urkunde über das zwischen dem Sparer und seinem Vertragspartner bestehende Rechtsverhältnis dar, sind also lediglich Beweisurkunden (Avancini, Das Sparbuch im Österr. Recht S. 42, ZB1 1954/243). Für den Standpunkt der Rekurswerberin ist damit allerdings nichts gewonnen, da weder der Inhalt (Wortlaut) des Vermächtnisses noch die Rechtsnatur des von der Klägerin beanspruchten Bausparbriefes feststehen. Die Beklagte brachte dazu im Verfahren erster Instanz überhaupt nichts vor; sie beschränkte sich diesbezüglich auf die Bestreitung der Klagsbehauptungen. Die Klägerin brachte in der Klage vor, daß ihr der Erblasser einige Wertpapiere, Einlagebücher sowie einen Bausparvertrag über S 35.000,– mehr oder weniger vermacht habe. Nach ihren Berufungsausführungen erscheint es allerdings zweifelhaft, ob der Bausparbrief in der letztwilligen Verfügung des Erblassers besonders erwähnt ist.

Außer der oben erwähnten Kategorie von Bausparbriefen gibt es im Geschäftsverkehr auch noch andere Papiertypen, so z.B. Sparkassensparbriefe, die auf den Namen des Sparers ohne Orderklausel oder auf den Inhaber lauten, auf runde Beträge ausgestellt sind und eine feste Laufzeit haben. Es ist also nicht ausgeschlossen, daß es sich bei dem umstrittenen Bausparbrief um ein Wertpapier handelt. Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Bausparbrief ein Wertpapier in juristischem Sinne ist, entscheidend ist vielmehr, was der Erblasser darunter verstanden hat. Nach § 655 ABGB. sind nämlich auch bei Vermächtnissen die Worte nicht in ihrer gewöhnlichen Bedeutung zu nehmen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß der Erblasser gewohnt gewesen sei, mit gewissen Ausdrücken einen ihm eigenen besonderen Sinn zu verbinden. Es kommt also auf den wahren Willen des Erblassers an, der nicht ausschließlich durch eine Dartuung seiner Gewohnheiten, sondern auch durch andere Umstände als Erkenntnis mittel nachgewiesen werden kann (Weiß in Klang‘s Komm, zum ABGB.² III S. 531).

Zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes ist noch folgendes zu bemerken: Das Berufungsgericht nimmt offenbar an, daß der umstrittene Bausparbrief zu den Papiertypen gehört, die eine verbindliche oder unverbindliche Erklärung des Sparers, durch eine gewisse Zeit bestimmte Sparleistungen laufend zu erbringen, beurkunden. Bei dieser Kategorie von Sparbriefen kommt es nur auf den aufrechten Bestand des durch den Bausparvertrag begründeten Rechtsverhältnisses, nicht aber auf das Vorhandensein der nur Beweiszwecken dienenden Vertragsurkunde an. Fehlte im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bloß die Vertragsurkunde, so wäre dies für den Erwerb des Vermächtnisanspruches unerheblich. Den Vermächtnisgegenstand bildet die Forderung oder das sonstige Recht des Erblassers gegen einen Dritten, die Bausparkasse. Es läge also ein Forderungsvermächtnis im Sinne des § 664 ABGB. vor. Das österr. Recht kennt kein direktes, also kein dingliches Vermächtnis (Vindikationslegat), sondern das Vermächtnis erzeugt stets nur eine Forderung, die der Beschwerte durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, beim Vermächtnis einer Forderung oder eines Rechtes also durch Abtretung zu erfüllen hat. Erst mit der Abtretung geht die Forderung oder das Recht auf den Bedachten über (Weiß a.a.O. S. 482, 433, 571). Obwohl dies im Gesetz nicht vorgeschrieben ist, wird doch anzunehmen sein, daß der Beschwerte verpflichtet ist, dem Vermächtnisnehmer in analoger Anwendung des § 1358 ABGB. alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszufolgen (vgl. Weiß a.a.0. S. 571 und Wolff in Klang², VI., S. 311). Dazu gehören alle Hilfsmittel zur Geltendmachung der vermachten Forderung wie Schuldscheine, urkundliche Beweismittel u.a. Das Recht des Vermächtnisnehmers auf Ausfolgung der Rechtsbehelfe ist mit dem Anspruch auf Abtretung der vermachten Forderung untrennbar verknüpft und kann nur gemeinsam mit diesem oder nach erfolgter Abtretung geltend gemacht werden. Das Begehren auf Ausfolgung des Bausparvertrages wäre deshalb trotz Bestehens eines Forderungsvermächtnisses abzuweisen, wenn die Klägerin nicht auch die Verurteilung der Beklagten zur Abtretung der Rechte aus dem Bausparvertrag verlangte. Standen dem Erblasser im Zeitpunkt des Todes Forderungen und Rechte aus einem Bausparvertrag nicht zu, so wird nicht nur das Hauptbegehren, sondern auch das – unschlüssige – Eventualbegehren abzuweisen sein. Die Vorschriften der §§ 660, 661 ABGB. gelten nicht für das Forderungsvermächtnis. Ein Eventualbegehren auf Zahlung eines Geldbetrages käme nur in Frage, wenn die Verlassenschaft die Forderung aus einem Bausparvertrag eingehoben hätte, wobei nur der vom Erblasser bereits angesparte Betrag verlangt werden könnte. Das Nichtvorhandensein der Urkunde würde ein Eventualbegehren nach Zahlung einer Geldsumme nicht rechtfertigen.

Handelt es sich aber um einen Bausparbrief im Sinne eines sogenannten Sparkassensparbrief es, also um ein Wertpapier, dann ist der Vermächtnisanspruch durch Übergabe des Wertpapieres in das Eigentum des Vermächtnisnehmers zu erfüllen. Die Klage des Vermächtnisnehmers gegen den Beschwerten ist unter allen Umständen, auch wenn sie sich auf Herausgabe einer bestimmten körperlichen Sache richtet, eine persönliche, keine dingliche Klage (Weiß a.a.O. S. 482), denn das Vermächtnis erzeugt, wie bereits dargetan wurde, nur eine Forderung. Persönliche Schuldner des Vermächtnisnehmers und für die Vermächtnisklage passiv legitimiert ist der Beschwerte, auch wenn er nicht Inhaber oder Besitzer der vermachten Sache ist. Der Vermächtnisnehmer muß also nicht wie bei der Eigentumsklage (§ 369 ABGB.) beweisen, daß der Beschwerte den Gegenstand des Vermächtnisses in seiner Macht hat (vgl. Weiß a.a.O. S. 486). Ist die vermachte, dem Erblasser gehörige Sache vor seinem Tode untergegangen, so ist, wenn es sich um eine bestimmte Sache handelt, ein Vermächtnisanspruch überhaupt nicht entstanden, (Weiß a.a.O. S 489). In einem solchen Fall kann auch nicht der Ersatz des Interesses gefordert werden. Die (nachträgliche) Unmöglichkeit der Leistung hat der Beschwerte zu beweisen. Ist sie vom Beschwerten verschuldet, steht dem Vermächtnisnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Interesses zu.

Der angefochtene Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist daher im Ergebnis richtig, so daß dem Rekurs der Erfolg versagt werden mußte. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren festzustellen haben, was der Erblasser verfügt hat und um welche Papiertype es sich bei dem „Bausparbrief“ handelt. Von diesen Feststellungen wird es dann abhängen, ob und welche weiteren Feststellungen im Sinne der vorstehenden Ausführungen zur abschließenden Beurteilung der Rechtssache erforderlich sind.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf § 52 ZPO.

 

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