OGH 1Ob186/75

OGH1Ob186/7529.10.1975

SZ 48/111

Normen

ABGB §1056
ABGB §1056

 

Spruch:

Gerichte und Verwaltungsbehörden können als Schiedsmann zur Preisbestimmung nicht berufen werden

OGH 29. Oktober 1975, 1 Ob 186/75 (OLG Linz 3 R 47/75; LG Linz 1 Cg 150/73)

Text

Die klagende Partei, das Zisterzienserstift W, war grundbücherliche Eigentümerin der zur Liegenschaft EZ 326 der oberösterreichischen Landtafel gehörigen Grundstücke Nr. 2138/1 Wald und 2138/2 Wiese je KG S. Die beklagte Partei, D-Kraftwerke AG, hat im Jahre 1970 beim Landeshauptmann von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde erster Instanz den Antrag auf Enteignung einer Reihe von Grundstücken aus Liegenschaften der klagenden Partei, unter anderem auch der oben bezeichneten Grundstücke, gestellt. Darüber fand am 27. Mai 1970 eine mündliche Verhandlung vor der Wasserrechtsbehörde statt, wobei ein zwischen den Streitteilen geschlossenes Übereinkommen beurkundet wurde. Dieses Übereinkommen lautet auszugsweise:

"1. Das Zisterzienser-Stift W anerkennt, daß durch die Ausführung des zum bevorzugten Wasserbau erklärten und wasserrechtlich bewilligten Donaukraftwerkes O aus einem Liegenschaftseigentum folgende Grundstücke und Grundstücksteile dauernd beansprucht werden müssen:

..... (es folgt eine Aufzählung der betroffenen Grundstücke, unter

anderem auch der beiden klagsgegenständlichen).

2. Das Zisterzienser-Stift W tritt somit die in Ziffer 1 dieses

Übereinkommens angeführten Grundstücke ... in das Eigentum der D-

Kraftwerke AG ab.

3. Das Zisterzienser-Stift W erklärt hiemit seine ausdrückliche Zustimmung zur sofortigen Inanspruchnahme dieser Grundflächen durch die D-Kraftwerke AG nach Maßgabe der internen Vereinbarung vom 19. Jänner 1970, zur Anmerkung der Enteignung dieser Grundflächen in den Grundbüchern ... und zur Einverleibung des Eigentumsrechtes der D-Kraftwerke-AG ... Es verpflichtet sich alle hiefür etwa noch

erforderlichen Urkunden ordnungsgemäß zu unterfertigen.

4. die D-Kraftwerke AG verpflichtet sich, dem Zisterzienser-Stift W als Entschädigung für die Leistungen gemäß Ziffer 1 bis 3 dieses Übereinkommens nachstehende Leistungen zu erbringen: a) Die Zahlung eines Geldentschädigungsbetrages von 750.000 S für die dauernde Grundabtretung, Schlägerungskostenzuschlag, Hiebsumreife, Besitzverkleinerung (Wirtschaftserschwernisse) und für die Obstbäume, jedoch mit Ausnahme des Grundpreises für die GP 2183/1 und 2138/2, je der KG S, von zusammen 188.892 m2 ...

6. Die Entschädigungsleistung der D-Kraftwerke-AG für den Bodenwert der Grundstücke Nr. 2138/1 und 2138/2 der KG S ist in diesem Übereinkommen nicht geregelt. Hierüber wird die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde begehrt."

Mit Bescheid des Oberösterreichischen Landeshauptmannes vom 15. Juni 1970, WA-454/4-1970, wurde unter Punkt I das dort wörtlich zitierte Übereinkommen der Parteien gemäß den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes beurkundet, ferner unter Punkt II als Entschädigung entsprechend dem zitierten Übereinkommen für den reinen Bodenwert (Grundpreis) der beklagten Partei die Bezahlung eines Betrages von 850.014 S auferlegt. In Punkt III wurde schließlich dieser Bescheid als Urkunde im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d GBG erklärt.

In teilweiser Stattgebung einer von der klagenden Partei gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung erhöhte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 7. September 1971 den Entschädigungsbetrag auf 944.460 S. Gegen diesen Bescheid erhob die klagende Partei Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dieser hob mit Erkenntnis vom 7. Oktober 1972, B 273/71, jenen Teil der Berufungsentscheidung, der lautet: "Im übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben - wegen Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf. Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof aus, daß das von der Wasserrechtsbehörde beurkundete Übereinkommen der Begründung eines Zwangsrechtes durch die Behörde nicht gleichzuachten sei, jedoch nur im letzteren Falle die Wasserrechtsbehörde zur Festsetzung der Entschädigung für die beiden gegenständlichen Grundstücke zuständig gewesen wäre.

Da sich dieses Erkenntnis im Rahmen der Anfechtung durch die klagende Partei halten mußte, war davon nur der abweisliche Teil der Berufungsentscheidung betroffen. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erließ demgemäß am 28. Dezember 1972 einen neuen Bescheid, wonach die Mehrforderungen der klagenden Partei nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen wurden.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 3. Mai 1973 wurden die beiden klagsgegenständlichen Grundstücke nach Abschreibung von der EZ 326 der oberösterreichischen Landtafel der neu eröffneten Einlage EZ 811 der KG S zugeschrieben und darob das Eigentumsrecht für die beklagte Partei einverleibt.

Im vorliegenden Rechtsstreit vertritt nun die klagende Partei die Auffassung, sie sei nach wie vor Eigentümerin dieser beiden Grundstücke und habe einen Anspruch auf Löschung des bücherlichen Eigentumsrechtes der beklagten Partei, weil es dieser an einem rechtsgültigen Titel auf Eigentumsübertragung fehle. Es sei auf Grund des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses klargestellt, daß die beiden Grundstücke nie formell enteignet worden seien; das von der Wasserrechtsbehörde beurkundete Übereinkommen regle nicht die Frage der Entschädigung und sei lediglich in der Erwartung beider Parteien abgeschlossen worden, daß die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Entschädigung festsetzen werde. Diese Geschäftsvoraussetzung sei aber weggefallen, weil sich die Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Festsetzung einer Entschädigung herausgestellt habe. Es werde daher das Begehren gestellt, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Löschung ihres Eigentumsrechtes an den streitverfangenen Grundstücken einzuwilligen und zu bewirken, daß diese beiden Grundstücke wieder dem Gutsbestande der klagenden Partei zugeschrieben werden.

Die beklagte Partei wendete ein, das bekämpfte Übereinkommen stelle einen tauglichen Titel zum Eigentumserwerb dar. Die Festsetzung des Preises sei analog § 1056 ABGB im Einvernehmen beider Teile der Wasserrechtsbehörde überlassen worden. Der Rechtsbestand des getroffenen Übereinkommens sei durch den Verfassungsgerichtshof nicht in Frage gestellt worden. Die Rückforderung der beiden Grundstücke bedeute überdies einen Verstoß gegen Treu und Glauben, da die klagende Partei den Umstand, den sie nunmehr als Erwerbshindernis geltend mache, nämlich die fehlende Enteignung, selbst herbeigeführt habe, indem sie den Bescheid des Landeshauptmannes vom 15. Juni 1970 nur bezüglich der Höhe der Entschädigung anfocht. Es wäre ihr unbenommen gewesen, diesen Bescheid auch im Abschnitt I mit dem Hinweis anzufechten, daß anstelle des Ausspruches über die Enteignung nur die Feststellung, die klagende Partei hätte der Grundabtretung zugestimmt, gesetzt werde.

In einem vorausgegangenen Zwischenstreit wurde die Zulässigkeit des Rechtsweges zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites bejaht. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Es beurteilte den oben dargestellten Sachverhalt wie folgt: Die klagende Partei habe durch Abtretung der beiden streitverfangenen Grundstücke eine Leistung erbracht, für welche von der Wasserrechtsbehörde die Gegenleistung festgesetzt werden sollte, wozu es aber abschließend nicht gekommen sei. Der Passus: "Hierüber wird die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde begehrt" (Punkt 6 des zitierten Übereinkommens), sei so aufzufassen, daß der normale Rechtsweg für diese Entscheidung offenstehe und daher keine Partei ihrem gesetzlichen Richter entzogen werde. Die von der beklagten Partei zu erbringende Gegenleistung sei bisher nicht rechtsverbindlich festgesetzt worden. Auch wenn man der Auffassung zuneigen wollte, auf den vorliegenden Rechtsfall sei die Bestimmung des § 1056 ABGB anwendbar, so müsse das Scheitern der Preisfestsetzung durch die vorgesehene dritte Person zur Kenntnis genommen werden. Beurteile man das Übereinkommen als Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB so könne dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führen; denn der Vergleich sehe Leistungen beider Teile vor, so daß mangels Bestimmbarkeit der Gegenleistung der Vertrag im Sinne des § 869 ABGB ungültig sei. Es fehle damit an einem wirksamen Titel zum Eigentumserwerb durch die beklagte Partei. Im Sinne des § 878 ABGB sei eine Teilungültigkeit des Übereinkommens anzunehmen. Der Rückerstattungsanspruch sei im übrigen auch aus dem Titel der Bereicherung gegeben, weil der rechtliche Grund, die Grundstücke zu behalten, nach dem Scheitern der Preisfestsetzung weggefallen sei. Fehl gehe schließlich der Einwand der Sittenwidrigkeit. Der klagenden Partei könne nicht vorgeworfen werden, das Übereinkommen bewußt zum Scheitern gebracht oder von vornherein dieses Scheitern bedacht zu haben; die klagende Partei habe im Gegenteil noch darauf hingewirkt, eine ihren Vorstellungen nach angemessene Entschädigung zu erhalten.

Das Berufungsgericht, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteigt, bestätigte diese Entscheidung. Im Rahmen der Erledigung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verwies es darauf, daß zwischen den Parteien kein rechtswirksames Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG zustandegekommen sei, da ein solches nur dann vorliege, wenn es alle Elemente umfasse, die Gegenstand der behördlichen Entscheidung bilden müßten, wenn es sich also auf das beanspruchte Objekt und den zu leistenden Gegenwert erstrecke. Schon das Grundbuchsgericht hätte die mit der gegenständlichen Löschungsklage bekämpfte Eintragung ablehnen müssen. Zufolge § 119 Abs. 1 WRG seien nämlich nur solche Bescheide Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d GBG, die die Einräumung eines Zwangsrechtes (§ 60 WRG) zum Inhalt haben, durch welche dingliche Rechte an Liegenschaften begrundet, beschränkt oder aufgehoben werden. Mit dem Bescheid vom 15. Juni 1970, der die Grundlage der gegenständlichen Grundbuchseintragung gebildet habe, sei aber kein Zwangsrecht (§ 60 WRG) begrundet worden, er habe nur die Leistung einer Entschädigung für eine Grundabtretung angeordnet. Der Argumentation der beklagten Partei, daß die Vereinbarung trotz ihrer Unwirksamkeit im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG eine privatrechtlich gültige Vereinbarung im Sinne der Vorschriften des bürgerlichen Rechtes darstelle, weil eine Willenseinigung vorliege, die einerseits den Gegenstand der Grundabtretung betreffe, anderseits die Bestimmung einer Geldentschädigung der Wasserrechtsbehörde übertrage, die als "bestimmt bezeichneter Dritter" im Sinne des § 1056 ABGB zu werten sei, könne nicht gefolgt werden. Der zur Preisbestimmung berufene Dritte sei nicht Schiedsrichter, sondern Schiedsmann und damit eine Privatperson mit Gestaltungsbefugnis; sein Ausspruch solle ein noch unvollständiges Rechtsgeschäft ergänzen. Die Tätigkeit des Schiedsgutachters sei damit einzig und allein als solche eines Privatrechtssubjektes zu werten. Demgemäß sei von der Rechtsprechung auch die Festsetzung eines Bestandzinses durch die Gerichte als unzulässig angesehen worden. Selbst wenn der bundesdeutschen Rechtsprechung gefolgt würde, wonach auch eine Behörde als Schiedsgutachter eingesetzt werden könne (vgl. Mayer - Maly in Klang[2] IV/2, 257 Anm. 59), ließe sich für den Rechtsstandpunkt der beklagten Partei nichts gewinnen, weil dies nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19. April 1961 nur mit der Einschränkung zu gelten habe, daß die Behörde in der betreffenden Angelegenheit nicht zur verbindlichen Entscheidung zuständig sei. Gerade dies treffe aber diesmal zu, da gemäß § 117 Abs. 1 WRG, die Festsetzung der Entschädigung für die vorliegende Grundabtretung in die Kompetenz der Wasserrechtsbehörde gefallen wäre. So gesehen habe eine Einigung der Parteien dahin, die Wasserrechtsbehörde solle als Schiedsmann im Sinne des § 1056 ABGB eine Entschädigung festsetzen, nicht wirksam getroffen werden können. Dies bedeute, daß es zu einer gültigen Vereinbarung über die von der beklagten Partei zu erbringende Gegenleistung nicht gekommen sei. Von einer Sittenwidrigkeit könne im Zusammenhang mit der Geltendmachung des vorliegenden "Rückforderungsbegehrens" nicht gesprochen werden, da die Klägerin lediglich trachte, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine ihren Vorstellungen entsprechende Entschädigung zu erlangen und vor der Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges ohnehin alles unternommen habe, diese bei der Wasserrechtsbehörde durchzusetzen. Da dieses Bemühen wegen Unzuständigkeit der genannten Behörde erfolglos geblieben sei, stehe der Klägerin nunmehr nur der ordentliche Rechtsweg offen, um die rechtswidrig herbeigeführte Grundbuchseintragung rückgängig zu machen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge und bestätigte das Urteil des Berufungsgerichtes mit der Maßgabe, daß es zu lauten hatte: "Die Eintragung der Einverleibung des Eigentumsrechtes der D-Kraftwerke Aktiengesellschaft im Grundbuche des Bezirksgerichtes Linz-Land, EZ 811 der KG S hinsichtlich der von der EZ 326 der oberösterreichischen Landtafel abgeschriebenen Grundstücke 2138/1 Wald und 2138/2 Wiese ist unwirksam und zu löschen.

Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei Exekution zu bewirken, daß die oben genannten beiden Grundstücke von der der beklagten Partei gehörigen Liegenschaft EZ 811 des Grundbuches der KG S lastenfrei abgeschrieben und dem Gutsbestande der der klagenden Partei gehörigen EZ 326 der oberösterreichischen Landtafel zugeschrieben werden."

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

In der Rechtsrüge wiederholt die Revisionswerberin den bereits im Berufungsverfahren unternommenen und dort erfolglos gebliebenen Versuch darzutun, daß für die Parteien zufolge der Bestimmung des § 1056 ABGB, durchaus die Möglichkeit bestanden habe, die Bestimmung des Entschädigungsbetrages der Wasserrechtsbehörde zu überlassen.

Der OGH vermag dieser Ansicht nicht zu folgen. Der zur

Preisbestimmung berufene Schiedsmann, der ein unvollständiges

Rechtsgeschäft zu ergänzen hat, wird als Privatperson tätig

(Ehrenzweig, System[2] I/1, 367; EvBl. 1943/90). Mayer - Maly

(Klang[2] IV/2, 256 f.) verweist zutreffend darauf, daß nach

österreichischer Praxis die Gerichte - und dasselbe hat auch für

Verwaltungsbehörden zu gelten den Kontrahenten als Schiedsgutachter

nicht zur Verfügung stehen können. In der auch von Mayer - Maly

(Anm. 59) zitierten Entscheidung JBl. 1955, 473, von der abzugehen

kein Anlaß besteht, wurde hervorgehoben, daß die vertragsergänzende

Tätigkeit des Schiedsmannes oder Schiedsgutachters - wie die von ihm

zu ersetzende Parteienerklärung - eine rein privatrechtliche

Tätigkeit eines Privatrechtssubjektes darstelle und mit der

gewöhnlich einem Herrschaftsverband vorbehaltenen Tätigkeit nichts

gemein habe. Die Tätigkeit einer Wasserrechtsbehörde ist ihrer Natur

nach eine solche öffentlich-rechtliche Art. Das Fehlen einer

entsprechenden Gesetzesvorschrift verbietet die Heranziehung dieser

Behörde als Schiedsgutachter oder Schiedsmann (vgl. Bettelheim in

Klang[1] II/2, 979; GlUNF 1140; ZBl. 1923/42; 6 Ob 263/58). Es ist

zwar richtig, daß die Wasserrechtsbehörde die von den Kontrahenten

gewollte Tätigkeit entfaltet und einen Entschädigungsbetrag

festgesetzt hat. Die beklagte Partei übersieht jedoch bei ihren

daran anknüpfenden Schlußfolgerungen, daß nach dem übereinstimmenden

Parteiwillen der in der Entscheidung vom 15. Juni 1970, WA 454/4-

1970, genannte Betrag einer Überprüfung im Instanzenweg zugänglich

sein sollte. Durch das Erkenntnis des VfGH vom 7. Oktober 1972, B

273/71, erscheint jedoch klargestellt, daß es wegen Unzuständigkeit

der Wasserrechtsbehörde zu einer dem Parteiwillen entsprechenden

Festsetzung der Höhe der von der beklagten Partei zu erbringenden

Gegenleistung nicht gekommen ist.

Wird davon ausgegangen, dann erweist sich die Rechtsrüge der beklagten Partei in ihrer Gesamtheit als nicht zielführend, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die eingehenden und zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann.

Da das Begehren der Löschungsklage auf Unwirksamerklärung der bekämpften Eintragung und deren Löschung, nicht aber auf Einwilligung in die Einverleibung der Löschung zu richten ist (Klang in Klang[2], 385; Bartsch, 526; SZ 41/151; JBl. 1972, 208; 4 Ob 520/75 u. a.), war der Urteilsspruch dem angestrebten Begehren entsprechend neu zu fassen.

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