European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0050OB00087.75.0617.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 1.814,64 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 116,64 an Umsatzsteuer und S 240,– an Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses *, I*straße 13, mit einem daran angebauten Magazin, in dem sie Reitsättel und Pferdegeschirre im Werte von mindestens S 18.000,– verwahrte. Auf der Nachbarliegenschaft I*straße Nr. 15 ließ der Liegenschaftseigentümer von der beklagten Partei eine Wohnbauanlage mit Tiefgarage errichten. Verursacht durch die dabei durchgeführten Aushubarbeiten stürzte Ende 1972 die Ostmauer des an der Grundgrenze gelegenen Magazins auf der Liegenschaft der Klägerin ein. Da das Magazin deswegen frei zugänglich war, wurden die dort aufbewahrten, nicht abgesicherten Reitsättel und Pferdegeschirre gestohlen.
Die Klägerin begehrte hiefür mit der am 18. März 1974 eingebrachten Klage den Ersatz von S 18.000,– samt Anhang. Die beklagte Partei habe es pflichtwidrig verabsäumt, die anderwärts wohnende Klägerin unmittelbar von dem Mauereinsturz und dem Offenstehen des Magazins zu verständigen und die im Magazin befindlichen Fahrnisse auf geeignete Weise gegen Diebstahl zu sichern. Die beklagte Partei sei schon bei der Bauverhandlung davon in Kenntnis gesetzt worden, daß im Magazin Sachen verwahrt seien. Dies sei im Schreiben vom 12. Mai 1971 an den bauleitenden Architekten wiederholt worden. Über Vorschlag der Bauherrschaft habe die Klägerin eine Inventaraufnahme gemacht. Sie habe schon anläßlich des Einsturzes der an der Grundgrenze befindlichen Nordmauer des Magazins von der beklagten Partei verlangt, von derartigen Vorkommnissen genauestens und schriftlich verständigt zu werden. Dies sei aber beim Einsturz der Ostmauer nicht erfolgt.
Die beklagte Partei verwies demgegenüber darauf, daß für Schäden durch die Bauarbeiten nur der Bauherr zu haften habe. Überdies würde durch das deliktische Verhalten eines Dritten die Kausalkette unterbrochen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte zusätzlich fest, daß bereits im Sommer 1972 die Nordmauer des Magazins auf der Liegenschaft der klagenden Partei von der beklagten Partei niedergerissen, die entstandene Mauerlücke aber von ihr abgeplankt wurde. Mit Schreiben vom 24. August 1972 verständigte die Klägerin die Beklagte, daß durch den Einsturz der Nordmauer die Gegenstände im Magazin frei zugänglich seien und daß sie bei Diebstählen von der Beklagten Ersatz verlangen werde. Sie verlangte, ihr freiliegendes Eigentum zu sichern und schriftlich über Vorfälle informiert zu werden, damit Vorsorge getroffen werden könne. Von der Klägerin wurde auf Grund einer Vereinbarung und auf Grund des Ersuchens des Grundeigentümers der Liegenschaft mit dem Hause I*straße Nr. 15, Dr. B*, eine Inventurliste über die im Magazin verwahrten Gegenstände erstellt. Im Zuge des Aushubes der Tiefgarage durch die beklagte Partei stürzte Ende 1972 dann auch die Ostmauer des Magazins ein. Der Bauleiter der beklagten Partei Ing. M* teilte dies der Klägerin noch am gleichen Tage fernmündlich mit. Eine Vereinbarung, daß die beklagte Partei für die Verwahrung der Gegenstände sorgen werde, wurde nicht getroffen.
Das Erstgericht erachtete die Haftungsvoraussetzungen nach § 1319 ABGB. als gegeben. Die beklagte Partei habe aber den ihr obliegenden Entlastungsbeweis erbracht, weil sie durch ihren Bauführer Ing. M* die Klägerin vom Schadensereignis verständigt, diese aber nicht mehr darauf gedrängt habe, daß die Gegenstände aus dem Magazin sofort gesichert würden. Ing. M* habe daher der Annahme sein können, daß die Klägerin die Sicherung der Gegenstände selbst vornehmen werde, weshalb die mangelnde Absicherung der Beklagten nicht angelastet werden könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge, änderte das erstgerichtliche Urteil ab und gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Das Berufungsgericht übernahm die für unbedenklich befundenen Feststellungen des Ertgerichtes insbesondere auch hinsichtlich der Schadenshöhe. Es gelangte aber auf Grund einer Beweiswiederholung zu ergänzenden Feststellungen bezüglich des Telefongespräches, bei welchem Ing. M* am Tage des Einsturzes der Ostmauer die Klägerin hievon verständigte. Ing. K* M*, der im Zeitpunkte der Bauführung Leiter der Zentrale V* der beklagten Partei war, versicherte der Klägerin bei diesem Telefongespräch mit der Mitteilung über den Mauereinsturz: „Daß wir dies umgehend in Ordnung bringen“. Ing. M* hat bei diesem Telefonat weder verlangt noch angeregt, es möge seitens der klagenden Partei sofort jemand kommen um den noch offenliegenden Schuppen abzusichern.
Das Berufungsgericht billigte die rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1319 ABGB, die voraussetzte, daß durch den Einsturz eines Bauwerkes ein Schaden an einer Person oder einer anderen als der eingestürzten Sache entstanden sei. Ein solches Werk im Sinne der zitierten Bestimmung könne auch eine Baugrube sein. Werde durch die Ablösung von Teilen eines Werkes ein Schaden verursacht, so sei der Besitzer des Werkes zum Ersatz verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes sei. Dieses Werk sei mangelhaft gewesen, weil es den Mauereinsturz ausgelöst habe. Aufgabe der beklagten Partei, des Besitzers des zur Zeit des Schadenseintrittes noch nicht übergebenen Werkes, wäre es gewesen, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Entsprechende Schutzvorkehrungen seien aber nicht getroffen worden. Die beklagte Partei habe zwischen Einsturz und Wiederaufbau eineinhalb Monate verstreichen lassen, ohne für eine sichere Verwahrung der im offenen Magazin deponierten Gegenstände zu sorgen. Da der Einsturz und die Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen maßgebliche Bedingungen für den Diebstahl des Reitzeuges und der Pferdegeschirre waren, sei die Adäquität zwischen Einsturz und Diebstahl der unverwahrten Gegenstände gegeben und daraus die Haftung der Beklagten gemäß § 1319 ABGB. abzuleiten. Im Hinblick auf die Vorgänge beim vorangegangenen Einsturz der Nordmauer und die Erklärungen des Leiters der Filiale V* der beklagten Partei beim Einsturz der Ostmauer habe die Klägerin darauf vertrauen dürfen, daß vom der beklagten Partei die nötigen Vorkehrungen getroffen würden, um einen Diebstahl der im Magazin verwahrten Fahrnisse zu verhindern. Die Rechtspflicht der Beklagten habe daher nicht allein die Schadensmitteilung, sondern auch konkrete Vorkehrungen zur Schadensabwendung umfaßt.
Die Haftung der beklagten Partei sei überdies aber schon zufolge allgemeiner schadensrechtlicher Bestimmungen gegeben. Sie habe als Bauführerin bei Aufwendung gehöriger Aufmerksamkeit schon auf Grund des gegebenen Naheverhältnisses zum Nachbarn (Klägerin) das Interesse der Bauherren annehmen müssen, daß die Klägerin als Nachbarin durch die Bauführung nicht geschädigt werde. Dies hätten die Bauherren auch durch ihr Verlangen zu erkennen gegeben, ein Inventar zu errichten. Der Ersatzanspruch der Klägerin sei daher auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer vertraglichen Nebenverpflichtung aus dem Werkvertrag (Sorgfaltspflicht zugunsten Dritter) zu bejahen. Diesen dritten Personen stehe das Recht zur Klage auf Ersatz des eigenen Schadens aus fremdem Vertrag zu, in welchem Zusammenhang auch die Bestimmung des § 1313a ABGB. zur Anwendung zu gelangen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrage, das angefochtene Urteil abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zweiter bzw. erster Instanz zurückzuverweisen.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin verneint zunächst, daß ihr die Qualifikation einer „Besitzerin“ des Werkes im Sinne des § 309 ABGB. nicht zugekommen sei, weil es an den hiefür notwendigen Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle gefehlt habe. Wie der Oberste Gerichtshof jedoch wiederholt ausgesprochen hat, ist das Wort „Besitzer“ gemäß § 1319 ABGB. nicht im Sinne des § 309 ABGB. zu verstehen (vergleiche SZ 14/251; SZ 17/121; SZ 27/37). Besitzer im Sinne des § 1319 ABGB. ist vielmehr derjenige, der in der Lage war, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden und hiezu durch eine Beziehung zu dem Gebäude oder Werk verpflichtet war (vergleiche SZ 27/37). Die Beklagte war vom Liegenschaftseigentümer mit der Herstellung eines Werkes beauftragt. Als solches gilt auch eine Baugrube zur Herstellung einer Tiefgarage (vgl. SZ 40/136). Die Beklagte war zur Zeit des schädigenden Ereignisses noch als Besitzer des Werkes im Sinne der angeführten Gesetzesstelle anzusehen, weil eine Übergabe des Werkes an den Liegenschaftseigentümer als Bauherren noch nicht erfolgt war. Sie stand damit noch in einer Beziehung zu dem Werke, die ihr die Möglichkeit gab, gegen die von diesem Werk ausgehenden Gefahren wirksame Vorkehrungen zu treffen. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Klägerin im Hinblick auf den vorangegangenen Einsturz der Nordmauer des Magazins und ihre diesbezüglichen Forderungen die Erklärung des Ing. M* im Zusammenhang mit der Verständigung vom Einsturz der Ostmauer dahingehend auffassen konnte, daß seitens der beklagten Partei auch die nötigen Vorkehrungen für den Schutz der Fahrnisse der klagenden Partei getroffen werden würden, zumal bereits mit der Gefahr der Beschädigung oder eines Diebstahles gerechnet wurde, wie aus der im Einvernehmen mit dem Bauherrn durchgeführten Inventar auf Stellung der Fahrnisse der Klägerin zu entnehmen ist. Bereits nach dem Einsturz der Nordmauer wurde eine Beplankung der Mauerlücke durchgeführt. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin stand dementsprechend wohl auch bei der Äußerung des Ing. M*, die Sache würde umgehend in Ordnung gebracht werden, die Schutzfunktion für die im Magazin befindlichen Fahrnisse und nicht die bauliche Funktion der Mauer im Vordergrund.
Zu den Grenzen der Ersatzpflicht für Schadensfolgen hat die Revisionswerberin nicht mehr Stellung genommen. Daß der von der beklagten Partei verursachte Einsturz einer Seitenmauer des Magazins der klagenden Partei eine der Voraussetzungen für den Diebstahl der dort schutzlos fremden Zugriff preisgegebenen Fahrnisse der Klägerin war, kann nicht bezweifelt werden. Im Sinne der neueren Lehre (vergleiche Bydlinski JBl 1958, 1; Bydlinski Schadensverursachung 58, 61; Koziol-Welser Grundriß des bürgerlichen Rechtes I, 293) und Rechtsprechung (SZ 36/45; JBl 1966, 473, 619; JBl 1971, 307) hat der Schädiger aber nur für adäquat herbeigeführte Schäden einzustehen, was dann der Fall ist, wenn die Schadensursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde. Der adäquate Kausalzusammenhang liegt aber auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazugetreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dieses Hinzutreten als unwahrscheinlich zu erwarten war, jedenfalls aber nicht außerhalb der menschlichen Erwartung lag (vergleiche SZ 36/45). Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die objektive Voraussehbarkeit des später eingetretenen Schadens an den im beschädigten Magazin verwahrten Fahrnissen.
Die von den Untergerichten anerkannte Schadenshöhe wurde seitens der Revision nicht mehr in Beschwerde gezogen.
Im Hinblick auf diese Ergebnisse der rechtlichen Überprüfung kann außer Betracht bleiben, ob auch schon nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen aus dem Werkvertrag zwischen dem Bauherr und dem Bauführer und der daraus abzuleitenden Sorgfaltspflicht zugunsten Dritter, nämlich der Klägerin als Eigentümerin der Nachbarliegenschaft, das Klagebegehren als gerechtfertigt anzusehen wäre. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Revisionsausführungen über die Voraussetzungen einer Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB.
Der unbegründeten Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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