Spruch:
Die Übernahme einer Bankgarantie zählt nicht zu den laufenden Geschäften eines Kreditunternehmens und fällt gemeiniglich nicht in den Aufgabenbereich eines Angestellten, der im Geschäftslokal des Kreditinstitutes die Kundschaft zu bedienen hat
OGH 20. Feber 1975, 7 Ob 292/74 (OLG Wien 4 R 157/74; LG Eisenstadt 1 Cg 51/74)
Text
Nach dem Klagsvorbringen habe Gerhard Gr von der Klägerin Waren bezogen, doch sei bei ihm der dafür geschuldete und seit 19. Mai 1973 fällige Kaufpreis von 9000 DM zuzüglich des im Zusammenhang mit dieser Lieferung entrichteten Zolls von 3690 DM nicht einbringlich, weshalb sie sich gezwungen sehe, die von der Beklagten (einer Raiffeisenkasse) geleistete Bankgarantie in Anspruch zu nehmen. Ohne diese hätte sie sich zur Herstellung der von Gr angestrebten Geschäftsverbindung und insbesondere zu seiner Belieferung mit Waren nicht bereit gefunden. Der Alleininhaber der klägerischen Firma, Wolfram G, dem mit Schreiben der Beklagten vom 20. Dezember 1972 die Bankgarantie zugesagt worden sei, sei nach vorheriger Ankündigung zur Empfangnahme einer formgerechten Garantieerklärung zur Beklagten nach W gekommen, in deren Geschäftslokal ihm Gr ihren Angestellten Walter J als Direktor des Geldinstitutes mit dem Bemerken vorgestellt habe, daß er zur Unterzeichnung der Bankgarantie berechtigt sei. J habe sodann dort die Bankgarantie unterfertigt und mit dem Siegel der Beklagten versehen. Vorher sei zugunsten der Beklagten, im ihr im Falle von Ansprüchen aus der Bankgarantie eine Sicherheit zu bieten, auf einer Liegenschaft des Gerhard Gr ein Pfandrecht in entsprechender Höhe verbüchert worden, wovon die Klägerin verständigt worden sei. Angesichts dieser Sachlage habe die Klägerin die Waren an Gr geliefert und den Zoll gezahlt. Sie sei dazu durch den äußeren Tatbestand veranlaßt worden, den die Beklagte mit dem geschilderten Sachverhalt geschaffen habe. Die Beklagte habe daher den der Klägerin in der Höhe des Klagsbetrages entstandenen Schaden zu verantworten. Dieser sei auf das Verhalten der Beklagten bzw. ihres Angestellten zurückzuführen. Demnach stellte die Klägerin das aus dem Spruch dieser Revisionsentscheidung ersichtliche Klagebegehren. Das eingeklagte Kapital ist der Schillinggegenwert von 12.690 DM, nämlich 93.036.73 S. vermehrt um 348.87 S an kapitalisierten 9%igen Kreditzinsen, die aus dem ersteren Betrag in der Zeit vom 20. Mai bis 4. Juni 1973 behauptetermaßen anerlaufen seien.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil die nicht von ihren zeichnungsberechtigten Organen, sondern lediglich von einem Angestellten unterfertigte Bankgarantie nicht rechtswirksam sei.
Das Erstgericht erkannte auch im zweiten Rechtsgang nach dem Klagebegehren. Dabei ging es im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus: Walter J, zu der hier in Frage stehenden Zeit der einzige Angestellte der Beklagten, war und ist nach der bei ihr geltenden diesbezüglichen Regelung nicht allein zeichnungsberechtigt, sondern nur zusammen mit dem Obmann, dem Obmannstellvertreter oder einem Vorstandsmitglied der Beklagten. Zu seiner Tätigkeit gehört die Übernahme der bei seiner Dienstgeberin einlangenden Post und die Erledigung der Korrespondenz. Da die Klägerin, zu der Gerhard Gr geschäftliche Beziehungen anknüpfen wollte, diese sowie namentlich seine Belieferung mit Waren von einer Bankgarantie abhängig machte, die für die Bezahlung der gelieferten Waren Sicherheit bieten würde, trat Gr an J heran. Von diesem wurde ihm bedeutet, daß die Beklagte eine Bankgarantie nur übernehmen könne, wenn ihr von ihm, Gr, eine auf ihn ausgestellte und zugunsten der Beklagten vinkulierte Lebensversicherungspolizze, lautend auf eine Versicherungssumme von 500.000 S, übergeben und eine entsprechende bücherliche Sicherstellung geleistet werde. Noch ehe jedoch die Beklagte die geforderten Sicherheiten erhalten und durch ihre dazu berufenen Organe auf Erteilung der gewünschten Bankgarantie Beschluß gefaßt hatte, übergab J dem Gr ein mit Datum vom 20. Dezember 1972 an die Klägerin gerichtetes Schreiben, dessen wesentlicher Teil wörtlich lautete: "Die gefertige Raiffeisenkasse bestätigt, daß die von Ihnen verlangte Banksicherstellung in der Höhe von 200.000 S von uns übernommen wird. Wir sehen einer guten Zusammenarbeit entgegen." Dieses der Klägerin am 21. Dezember 1972 zugegangene Schreiben wurde von der Klägerin noch am selben Tag brieflich beantwortet, indem sie den Empfang des ihr von Gr überbrachten Schreibens der Beklagten bestätigte und diese ersuchte, ihr die entsprechenden Dokumente zu übersenden und unter ihrem Namen ein Konto zu eröffnen. Zugleich kundigte sie an, daß sich ihr Alleininhaber G bis Ende Jänner 1973 bei der Beklagten einfinden werde, um mit ihr alle Einzelheiten zu besprechen. Dieses der Beklagten zugekommene Schreiben der Klägerin ließ J unbeantwortet. Am 2. Jänner 1973 lieferte die Klägerin an Gr Waren mit einem Fakturenwert von 9000 DM und zahlte den hiefür zu entrichtenden Zoll von 3690 DM. Am 12. Jänner 1973 schrieb Gr an die Klägerin, daß er für sie ein Konto bei der Beklagten eröffnet habe und eine Banksicherstellung in der Höhe von 200.000 S vorhanden sei. Am 24. Jänner 1973 suchten G, Gr und dessen Frau das Lokal der Beklagten auf, wo sie J antrafen. Im Rahmen einer etwa zehn Minuten währenden Unterredung kam zur Sprache, daß bei der Beklagten ein Einlagenkonto in laufender Rechnung für die Klägerin errichtet werden würde und daß auf diesem Konto, hinsichtlich dessen G und Gr zeichnungsberechtigt sein sollten, alle von der Klägerin stammenden Waren gutzuschreiben seien, die Gr verkaufen werde. Auch legte damals G dem Angestellten J zur Unterfertigung ein Schreiben vor, welches in Form eines Briefes der Beklagten an die Klägerin die Einzelheiten der Bankgarantie festlegt. Es besagt, daß diese Garantie zur Aufnahme der Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und Gr notwendig sei, daß die Beklagte sie zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbindung erwachsenden Forderungen bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 S übernehme und bis zu dieser Grenze auf die jeweilige eingeschriebene Aufforderung der Klägerin hin ihr jeden bekanntgegebenen Betrag ohne Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses und der Anspruchsberechtigung binnen einer Woche zahlen oder auf ein von der Klägerin zu bezeichnendes Konto überweisen werde. Des weiteren enthält das Schreiben Näheres darüber, wann diese mit 31. Dezember 1977 terminisierte Garantie schon früher enden würde. Nachdem J den Text dieser auch von ihm als Bankgarantie verstandenen Urkunde durchgelesen hatte, unterzeichnete er sie, wobei er sie mittels eines Datumstempels mit 24. Jänner 1973 datierte und mit dem Aufdruck der Firmenstampiglie der Beklagten versah. J machte damals G nicht darauf aufmerksam, daß ein Beschluß der zuständigen Organe der Beklagten betreffend die Übernahme einer Bankgarantie nicht existiere und daß er, J, allein nicht zeichnungsberechtigt sei. Dieser ging nämlich von der Annahme aus, daß sich die Geschäfte zwischen Gr und der Klägerin anstandslos abwickeln würden und daß Gr die der Beklagten für die Bankgarantie versprochenen Sicherheiten schon noch leisten werde. Er folgte daher die letzterwähnte, von ihm unterfertigte Urkunde (Beilage./C) an G aus. Davon machte J in der Folge dem Obmann der Beklagten Mitteilung. Dieser meinte, man werde abwarten, ob Gr die Sicherheit leistet; sollte dies geschehen, dann ließe sich die Angelegenheit sanieren. Tatsächlich übergab dann Gr der Beklagten die ausbedungene Lebensversicherungspolizze. Auf diese Tatsache verwies die Beklagte in einem Bericht an den Raiffeisenverband und erklärte darin, daß die Bankgarantie von ihr übernommen werde. Zuvor hatte nämlich ein Prüfer des Raiffeisenverbandes bei der Beklagten beanstandet, daß ohne Beschlußfassung durch ihre zuständigen Organe und ohne taugliche Sicherstellung eine Bankgarantie gegeben worden sei. Eine solche formelle Beschlußfassung steht aber auch derzeit noch denn die Beklagte will vorerst den Ausgang des gegenwärtigen Rechtsstreites abwarten. Vor dessen Einleitung wurde die Klägerin von der Beklagten nicht in Kenntnis gesetzt, daß es an einem derartigen Beschluß fehlt und daß J nicht berechtigt war, die Bankgarantie allein zu unterfertigen. Mit Schreiben vom 22. Mai 1973 forderte die Klägerin die Beklagte auf, auf Grund der Bankgarantie vom 24. Jänner 1973 für die an Gr gelieferte Ware den fälligen Betrag von 93.385.60 S auf das klägerische Inlandkonto bei der Sparkasse bis spätestens 4. Juni 1973 zu überweisen. Von Gr wurde bisher weder der Kaufpreis von 9.000 DM noch der Zollbetrag von 3.690 DM gezahlt und auch von der Beklagten die geforderte Überweisung von 93.385.60 S nicht vorgenommen.
Zu all dem vertrat das Erstgericht die Rechtsauffassung, daß J zwar weder nach §§ 15 ff. GenG zur Unterfertigung der Bankgarantie berechtigt gewesen noch durch ein im Sinne dieser Bestimmungen berechtigtes Organ der Beklagten ermächtigt worden sei, doch habe die Beklagte bei der Klägerin den begrundeten Eindruck erweckt, daß J zur Unterzeichnung der Bankgarantie befugt gewesen sei, weshalb sie dessen für sie, die Beklagte, geleistete Unterschrift gegen sich gelten lassen müsse. Geschaffen habe die Beklagte diesen äußeren Tatbestand dadurch, daß, nachdem sie mit Schreiben vom 20. Dezember 1972 die Übernahme der verlangten Banksicherstellung in der Höhe von 200.000 S bestätigt gehabt habe, in ihrem Geschäftslokal die Bankgarantie von dem hiezu seitens der Klägerin aufgeforderten Walter J als dem einzigen Angestellten der Beklagten auf einem vorbereiteten Formular unter Beifügung ihres Geschäftssiegels unterschrieben worden sei, wobei J den Firmeninhaber G nicht darauf hingewiesen habe, daß ein Beschluß der zuständigen Organe der Beklagten auf Erteilung der Bankgarantie nicht vorliege und er, J, allein zu deren Ausstellung nicht berechtigt sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Sie erachtete die Tatsachenfeststellungen im Ersturteil für unbedenklich und billigte auch die dort der Sache zuteil gewordene rechtliche Beurteilung.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen den Betrag von 93.385.60 S samt 5% Zinsen aus 93.036.73 S seit 5. Juni 1973 auf das freie Schillingkonto Nr. ..., lautend auf die klagende Partei bei der X Sparkasse zu bezahlen und derselben einen Überweisungsauftrag zu erteilen, welcher die von der Österreichischen Nationalbank verlangten Angaben enthält, ab.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Wenngleich es im Prozeßvorbringen der Klägerin gelegentlich heißt, daß die Beklagte den der Klägerin in der Höhe des Klagsbetrages erwachsenen Schaden zu verantworten habe, ist es doch im Hinblick auf die übrigen Klagsausführungen völlig klar, daß die Klägerin, schon weil sie keine Behauptungen über die diesbezüglichen Voraussetzungen, nämlich ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten aufstellte, als Klagegrund nicht Schadenersatzhaftung geltend macht, sondern die Haftung aus einem Bankgarantievertrag, und zwar aus dem äußeren Tatbestand eines solchen, nicht aber aus einem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag dieser Art. Somit spitzt sich dieser Rechtsstreit auf die Frage zu, ob der vom Erstgericht im einzelnen festgestellte äußere Tatbestand, worauf das Berufungsgericht in seinem seinerzeitigen Aufhebungsbeschluß unter Anführung einschlägiger Rechtsprechung zutreffend verwiesen hat, von der Beklagten gesetzt wurde, gegen die er sich der Klage zufolge auswirken soll. Das Erstgericht hat sich mit dieser Frage in seinen Rechtsausführungen nicht weiter befaßt, sondern, wie ihnen zu entnehmen ist, J mit der Beklagten einfach gleichgesetzt. Daß das jedoch nicht angeht, versteht sich von selbst, weil der Genannte nach dem Statut der Beklagten allein zu deren Vertretung nicht bevollmächtigt ist. Der Berufungsinstanz ist dieser grundlegende Rechtsirrtum des Erstgerichtes nicht unterlaufen, denn sie stellt, an sich richtig, auf die Beklagte selbst ab und meint, sie habe den fraglichen äußeren Tatbestand geschaffen, indem sie sich "der Tätigkeit" des Walter J "überhaupt und im konkreten Fall bediente". "Wenn sich", so fährt das Berufungsgericht in seinen Überlegungen fort, "die Beklagte des Walter J bei den mit der Klägerin geführten Verhandlungen bediente und ihn in die Lage versetzte, daß er bei Verhandlungen über eine im Namen der Beklagten schriftlich abzugebende Bankgarantie das Geschäftspapier und die Firmenstampiglie benutzte, bei Ausstellung der Bankgarantie in dem Geschäftsraum der Beklagten deren Firmenstampiglie verwendete, schuf sie den äußeren Tatbestand einer Bevollmächtigung und begrundete den berechtigten Glauben der Klägerin an die Vertretungsmacht des Walter J". Auch deute nichts darauf hin, daß im Geschäftsraum der Beklagten ein Hinweis auf den eingeschränkten Umfang der Vollmacht des J angebracht gewesen wäre. Diesen Erwägungen des Berufungsgerichtes fehlt es jedoch zu einem erheblichen Teil an der entsprechenden tatsächlichen Grundlage. Feststeht, daß J zur fraglichen Zeit der einzige Bedienstete der Beklagten war, der als solcher seine Tätigkeit naturgemäß im Geschäftslokal der Beklagten ausübte, und daß er über ihr Geschäftspapier und über ihre Firmenstampiglie verfügte. Diese Umstände sind Teil der Betriebsorganisation des Unternehmens der Beklagten und daher von ihr zu vertreten. Danach durfte ein außenstehender Dritter wie die Klägerin ohne weiteres der Annahme sein, daß J von der Beklagten zur Vornahme aller jener Verrichtungen bestellt ist, die den gewöhnlichen und alltäglichen Dienstleistungen eines Geldinstitutes zuzurechnen sind. Daß er hingegen, nur weil er sich im Geschäftsraum der Beklagten aufhielt und mit ihrem Geschäftspapier und ihrer Firmenstampiglie ausgestattet war, darüber hinaus zum Abschluß jeglichen Geschäftes von der Beklagten bevollmächtigt gewesen wäre, sofern es sich nur ihrem Betriebsgegenstand zuordnen läßt, konnte indes ein Dritter bei verständiger Einschätzung der aufgezeigten Gegebenheiten keineswegs voraussetzen. Die Übernahme einer Bankgarantie zählt nun aber schon ihrer Art nach zweifellos nicht zu den laufenden Geschäften eines Kreditunternehmens, ist doch dabei im Einzelfall eine auf vorangegangene Erhebungen sich grundende Vorteils- und Risikoabwägung vorzunehmen, was gemeiniglich nicht in den Aufgabenbereich eines Angestellten fällt, der im Geschäftslokal des Kreditinstitutes die Kundschaft zu bedienen hat. Anders verhielte es sich allerdings dann, wenn die Klägerin auch schon in anderen Fällen mit J Garantieverträge geschlossen und die Beklagte dies hingenommen hätte. Dann hätte sie in der Tat einen äußeren Tatbestand gesetzt, der der Klägerin zugute käme. Von einer solchen Möglichkeit kann aber mangels einer entsprechenden Sachlage hier ebensowenig die Rede sein wie davon, daß sich die Beklagte, wie das Berufungsgericht anführt, "im konkreten Fall" der Tätigkeit des Walter J bedient hätte. Denn letzteres würde bedeuten, daß die Beklagte, schon im voraus in Kenntnis gesetzt, es werde eine von ihr zu erteilende Bankgarantie angestrebt, durch ihre statutenmäßigen Organe die Erledigung dieser Angelegenheit ihrem Angestellten J aufgetragen oder zumindest überlassen hätte. In Wirklichkeit handelte aber J auf eigene Faust. Die Unterstellung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe sich seiner im konkreten Fall bedient, ist danach mit dem festgestellten Sachverhalt schlechterdings unvereinbar. Was aber schließlich den vom Berufungsgericht vermißten Aushang anlangt, so käme er doch wohl nur für Ausscheidungen von Agenden aus dem Tätigkeitsbereich des betreffenden Bediensteten in Betracht, die ansonsten nach der Lage der Dinge diesem Bereich zuzurechnen wären, und nicht von solchen, die von vornherein nicht von ihm erfaßt werden, wie eben etwa die nicht zum gewöhnlichen Kundendienst gehörige Erteilung einer Bankgarantie. Hier muß vielmehr im Gegenteil vom Geschäftspartner der juristischen Person erwartet werden, daß er sich über ihre Vertretungsverhältnisse durch Einschau in die öffentlichen Register, hier in das Genossenschaftsregister, unterrichtet. Mit diesem Erfordernis wird auch im vorliegenden Fall von der Klägerin nicht zuviel verlangt, denn immerhin geht es darum, ob eine Registereintragung durch einen äußeren Tatbestand unwirksam werden soll; dabei ist aber jedenfalls ein strenger Maßstab an die Schlüssigkeit dieses äußeren Tatbestandes anzulegen (7 Ob 235/73, 5 Ob 16/69). Das Vertrauen der Klägerin in die Bevollmächtigung des Angestellten J, mit ihr den Bankgarantievertrag zu schließen, erweist sich somit als nicht schutzwürdig, da sie bei gehöriger Aufmerksamkeit den Mangel dieser Vollmacht unschwer hätte erkennen können. Nicht recht verständlich ist der Hinweis des Berufungsgerichtes auf den Bericht der Beklagten an den Raiffeisenverband, daß die Beklagte im Hinblick auf die von Gr übergebene vinkulierte Lebensversicherungspolizze die Bankgarantie übernehmen werde, denn weder steht das mit dem von der Klägerin geltend gemachten äußeren Tatbestand in Zusammenhang noch wurde durch diesen Bericht der zwischen der Klägerin und J stattgefundene Geschäftsabschluß saniert. Da sonach von der Beklagten eine Bankgarantie nicht wirksam erteilt und auch nicht der objektive Anschein einer solchen hervorgerufen wurde, ist das Klagebegehren abzuweisen. Demgemäß war der Revision, wie geschehen, Folge zu geben.
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