OGH 1Ob170/72

OGH1Ob170/7230.8.1972

SZ 45/88

Normen

ABGB §970
ABGB §970

 

Spruch:

Die Haltung des Gastwirtes endet ohne Rücksicht auf die allfällige Fortdauer des Beherbergungsvertrages mit der "Ausbringung" der Sache, bei einem auf einem Hotelparkplatz abgestellten PKW also mit seiner Wegbringung vom angewiesenen Parkplatz durch den Gast

OGH 30. 8. 1972, 1 Ob 170/72 (LG Feldkirch R 348/71; BG Montafon C 156/70 )

Text

Der Kläger begehrte vom Beklagten Zahlung eines Betrages von DM

746.25 samt 4% Zinsen seit 4. 8. 1969 und brachte dazu vor, daß er im Sommer 1969 als Gast im Hotel "F", das dem Beklagten gehöre, geweilt habe. Am 16. 6. 1969 sei er mit seinem PKW vom Parkplatz des Hotels zum südseitig gelegenen Hoteleingang gefahren, um dort sein Gepäck abzuholen und in das Fahrzeug zu verladen. Auf dieser Fahrt, die er im langsamen Tempo zurückgelegt haben, sei der PKW durch ein von der Innenseite des Hauses aufklappbares Garagenkipptor beschädigt worden, das eine im Hause des Beklagten wohnende, mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Person geöffnet habe. Der Beklagte hafte als Hotelbesitzer für die vom Kläger eingebrachten Sachen.

Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf den Grund des Anspruchs ein und sprach mit Zwischenurteil aus, daß die Klagsforderung dem Gründe nach zu Recht bestehe. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Schadenseintrittes Gast im Hotel des Beklagten gewesen. Er habe seinen PKW auf dem nordseitig gelegenen Parkplatz des Hotels abgestellt gehabt. Von diesem Parkplatz sei er zum maßgeblichen Zeitpunkt weggefahren, um in den südwestlichen Bereich des Hotels zu gelangen. Dazu habe er an der Westseite des Hotels entlang fahren müssen. Er sei, ohne daß ein Gegenverkehr bestanden habe, in einem Seitenabstand von etwa 1 m oder etwas weniger der Hotelwand entlang gefahren; der gesamte Platz vor dieser Wand besitze eine Breite von 5 bis 6 m. Beim gegenständlichen Garagentor sei eine gut wahrnehmbare Park- und Halteverbotstafel angebracht. Von Martin M, dem Schwiegervater des Beklagten, der im Hotel gewohnt habe, sei im Augenblick der Vorbeifahrt des Klägers die Garagenkipptüre von der Hausinnenseite aus geöffnet und dabei der vorbeifahrende PKW des Klägers von dieser Türe gestreift und beschädigt worden. Das Erstgericht beurteilte den von ihm festgestellten Sachverhalt rechtlich dahin, daß der Beklagte gemäß den Bestimmungen des § 970 ABGB für den dem Kläger widerfahrenen Schaden haftbar sei.

Über Berufung des Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz des Zwischenurteil des Erstgerichtes iS einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Der PKW des Klägers sei nicht mehr als eingebracht iS des § 970 ABGB anzusehen, weil er vom Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt, wenn auch auf dem Hotelgelände, in Betrieb genommen gewesen sei. Er habe damit bereits wieder in der Gewahrsame des Klägers gestanden. Handle es sich bei der beschädigten Sache weder um eine eingebrachte noch um eine übernommene Sache, dann komme auch eine Deliktshaftung der beklagten Partei nach § 1316 ABGB nicht in Betracht.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Streitentscheidende Bedeutung kommt der Lösung der Rechtsfrage zu, ob das beschädigte Kraftfahrzeug des Klägers im Zeitpunkt des Schadenseintrittes rechtlich als eingebrachte Sache iS des § 970 ABGB anzusprechen war. Nach § 970 Abs 2, erster Satz ABGB, gelten als eingebrachte Sachen, für die der Gastwirt nach der Regelung des § 970 Abs 1 ABGB zu haften hat, solche, die dem Wirt oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht sind.

Das Berufungsgericht hat keineswegs übersehen, daß ein PKW dann als eingebracht anzusehen ist, wenn er vom Gast an eine vom Wirt oder von seinen Leuten bezeichnete Stelle gebracht worden ist, sofern dieser Platz in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gastgewerbebetrieb steht (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 665; SZ 37/167).

Die Besonderheit des gegenständlichen Falles liegt darin, daß der Kläger den am Parkplatz des Hotels abgestellten PKW wieder in Betrieb genommen hat und die Beschädigung des Fahrzeuges während der Fahrt über den hoteleigenen Grund erfolgt ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt befand sich das Fahrzeug also nicht mehr auf dem Parkplatz des Hotels, es war damit nicht mehr "eingebracht" iS der oben zitierten Gesetzesstelle. Die Einbringung endete mit der Inbetriebnahme des Fahrzeuges und dessen Wegbringung vom Hotelparkplatz, weil es damit aus der Obhut des Kläger gekommen war. Wenn die Haftung des Gastwirtes mit der Einbringung der Sache beginnt, dann muß sie folgerichtig mit ihrer Ausbringung enden, uzw auch dann, wenn die Sache schon vor Beendigung des Herbergsverhältnisses vom angewiesenen bzw dazu bestimmten Ort entfernt wird (vgl Gschnitzer aaO 670 sowie Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz 11; Ehrenzweig[2], II/1, 391).

Nach den Urteilsfeststellungen waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Endigung der Gastwirtehaftung nach § 970 ABGB, nämlich die Übernahme des eingebrachten PKW in die Obhut (Gewahrsame) des Gastes (Klägers) erfüllt.

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