OGH 1Ob300/70

OGH1Ob300/7014.1.1971

SZ 44/6

Normen

ABGB §93
AußStrG §1
Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung ArtXXVII
EO §382 Z8
ABGB §93
AußStrG §1
Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung ArtXXVII
EO §382 Z8

 

Spruch:

Auf das Außerstreitverfahren über einen Antrag auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes kommen gemäß Art XXVII EGEO die Bestimmungen der §§ 376 bis 402 EO zur Anwendung

OGH 14. 1. 1971, 1 Ob 300/70 (LG Innsbruck 2 R 433/70; BG Hall 1 Nc 318/69)

Text

Die Parteien schlossen am 27. 5. 1944 vor dem Standesbeamten H in Tirol die Ehe. Ohne Erbringung einer Scheidungsklage begehrt der Ehegatte die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes.

Der Erstrichter bewilligte dem Antragsteller den abgesonderten Wohnort.

Das Rekursgericht wies in Abänderung des erstrichterlichen Beschlusses den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes ab.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Antragstellers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Daß auch ohne Erhebung oder Ankündigung einer Ehescheidungsklage und ohne Setzung einer Frist für eine solche Klage die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes im außerstreitigen Verfahren zulässig ist, hat das Rekursgericht gleich dem Erstrichter - zutreffend erkannt (2 Ob 43/61 JBl 1961, 552, 6 Ob 17/65 RZ 1965, 98, 6 Ob 70/67 EFSlg 7774 ua).

Es ist den Untergerichten ferner darin beizupflichten, daß die bereits faktisch bestehende Trennung der Ehegatten der Bewilligung des abgesonderten Wohnortes nicht entgegenstunde (6 Ob 135/67 JBl 1967, 578, 5 Ob 95/68 EFSlg 10.679 = MietSlg 20.769, zuletzt 8 Ob 106/70).

Da der vorliegende Antrag beim Außerstreitrichter gestellt wurde, liegt zwar ein Antrag auf Regelung familienrechtlicher Verhältnisse vor (siehe auch hiezu 6 Ob 17/65 RZ 1965, 98, 6 Ob 70/67 EFSlg 7774), aber auch bei einem Außerstreitrichter gestellten Antrag kommen in verfahrensrechtlicher Beziehung gemäß Art XXVII EGEO die Bestimmungen des §§ 378 bis 402 der Exekutionsordnung zur Anwendung (5 Ob 331/68 EFSlg 10.668, 10.760, 10.779). Zu diesen verfahrensrechtlichen Bestimmungen zählt aber auch das Erfordernis einer Bescheinigung des Anspruches und der Gefahr (§§ 379, 381, 389 Abs 1 EO), wobei naturgemäß auf die Besonderheiten des eherechtlichen Verhältnisses Bedacht zu nehmen ist.

Daraus folgt aber weiters, daß der Anspruch praktisch mit dem Vorliegen eines als Scheidungsgrund zu wertenden ehewidrigen Verhaltens des Ehepartners zusammenfällt, nur bedeutet die Gefährdung nicht eine solche des Anspruches, sondern vielmehr eine solche des Anspruchsberechtigten; der abgesonderte Wohnort wäre zu bewilligen, wenn - wie bereits ausgeführt - die Fortdauer der Ehegemeinschaft für den Antragsteller infolge des ehewidrigen Verhaltens des Partners mit der unzumutbaren Gefahr erheblicher körperlicher oder psychischer Nachteile verbunden ist. In diesem Zusammenhang hat schon das Rekursgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die Gefährdung der Gesundheit des Antragstellers einem einen Ehescheidungsgrund der Antragsgegnerin bildenden Verhalten entspringen müßte.

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