OGH 8Ob216/70

OGH8Ob216/7013.10.1970

SZ 43/175

Normen

ABGB §154
ABGB §1042
ABGB §154
ABGB §1042

 

Spruch:

Wer auf Grund des § 154 ABGB einen Arbeitsaufwand erbringt, zu dem ein anderer auf Grund eines Vertrages verpflichtet gewesen wäre, kann bei Vorliegen des animus obligandi nach § 1042 ABGB Ersatz verlangen

OGH 13. Oktober 1970, 8 Ob 216/70 (OLG Wien 7 R 116/70; KG Korneuburg 1 Cg 75/69)

Text

Die Klägerin ist die Schwester des Erstbeklagten und Schwägerin der Zweitbeklagten. Sie begehrte für Wartung und Verpflegung ihrer Mutter Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Betrages von 224.000 S s A, der sich aus folgenden Teilbeträgen zusammensetze:

a) Entgelt für Pflegetätigkeit an zwei Personen von Juni 1959 bis

Jänner 1965, monatlich 2500 S durch 67 Monate

167.500 S b) Barauslagen für Lebensmittel durch 67 Monate, monatlich

je 550 S 36.850 S c)

Barauslagen für Strom und Waschmittel, monatlich 200 S X 67

13.400 S d) Barauslagen für Brennmaterial und Fahrten anläßlich

verschiedener Besorgungen 6.250 S

---------- 224.000 S

Die Beklagten wendeten vor allem ein, daß die Klägerin diese Leistungen als Tochter freiwillig erbracht und angebotene Dienstleistungen durch die Zweitbeklagte zurückgewiesen habe. Es sei daher kein Rechtsgrund für eine Forderung nach § 1042 oder § 1037 ABGB gegeben. Auch der Umfang der Pflegetätigkeit der Klägerin wurde bestritten.

Das Erstgericht sprach der Klägerin einen Betrag von 171.155 S s A zu und wies das Mehrbegehren von 52.845 S s A ab. Hiebei ging das Erstgericht von folgenden wesentlichen Feststellungen aus: Die Eltern der Klägerin und des Erstbeklagten, Franz W sen und Maria W hätten mit Ehe- und Übergabsvertrag vom 20. Oktober 1954 ihre Landwirtschaft mit dem Hause Nr 2 in G den Beklagten übergeben. Als Gegenleistung hätten sich die Übergeber u a ein Ausgedinge, u zw Lieferung bestimmter Lebensmittel, Pflege und Wartung in Krankheits- oder Gebrechensfällen, Herbeiholung und Bezahlung des Arztes und der Medikamente und Bezahlung eines notwendigen Spitalsaufenthaltes, Instandhaltung der Wohnung der Übergeber und deren Kleidung und Wäsche, Bereitung der Mahlzeiten und Reinigung des Koch- und Eßgeschirres, wenn die Übergeberin nicht dazu in der Lage sei, Instandhaltung des Schuhwerks und Beistellung von jährlich 1 Paar Stiefel für den Übergeber und 1 Paar Schuhe für die Übergeberin, Bezahlung der Stromkosten, Lieferung von Heizmaterial in bestimmtem Umfang, Bezahlung eines Betrages von 300 S am 15. jeden Monats und Bezahlung eines ortsüblichen, würdigen, standesmäßigen Begräbnisses ausbedungen. Nach Errichtung dieses Übergabsvertrages seien die Eltern der Klägerin und des Erstbeklagten in das Haus G Nr 7 gezogen, wo sie zunächst ein Kabinett, seit 1957 zwei Kabinette bewohnt hätten. In diesem Haus habe auch die Klägerin seit ihrer Verehelichung gewohnt. Mit Übergabsvertrag vom 13. August 1957 habe die Klägerin von ihrer Mutter das Haus Nr 35 in G mit mehreren dazugehörenden kleineren Grundstücken erhalten; als Gegenleistung sei vereinbart worden, daß die Klägerin der Übergeberin und über deren Anordnung auch deren Gatten (dem Vater der Klägerin) auf beiderseitige Lebensdauer in Krankheits- und Gebrechlichkeitsfällen unentgeltlich die erforderliche Pflege und Betreuung zu leisten und die letzte Treue zu erweisen habe. Diese Verpflichtung sei auch grundbücherlich als Reallast sichergestellt worden. Der genannte Übergabsvertrag sei jedoch durch den Tauschvertrag vom 12. März 1959 zwischen der Klägerin und ihren Eltern aufgehoben worden. Nunmehr sei vereinbart worden, daß die Klägerin das gemeinsam bewohnte Haus Nr 7 als Alleineigentum erhalte, während ihre Eltern dafür die Liegenschaft mit dem Haus Nr 35 je zur Hälfte zurückbekämen, wobei ,einige dazugehörende Grundstücke lastenfrei abgeschrieben worden und im Eigentum der Klägerin verblieben seien. Die auf der Liegenschaft EZ 35 zugunsten der Eltern der Klägerin einverleibt gewesene Reallast sei gelöscht worden. Schließlich sei mit einem weiteren Übergabsvertrag das Haus Nr 35 an die Beklagten gegen Zahlung eines Betrages von je 10.000 S an zwei Schwestern des Erstbeklagten und der Klägerin übergeben worden. Auf Grund eines Vertrages vom 12. März 1959 sei auf der Liegenschaft Haus Nr 7 in 4 die Einräumung des lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechtes samt entsprechender Bewegungsmöglichkeit und verschiedenen Mitbenützungsrechten an den Nebenräumlichkeiten durch die Klägerin an ihre Eltern grundbücherlich sichergestellt worden.

Die Mutter der Klägerin Maria W sei im August 1957, der Vater Franz W im Laufe des Jahres 1959 erkrankt. Es habe bei ihnen abwechselnd zeitweise eine teilweise oder sogar eine vollständige Pflegebedürftigkeit und Bettlägerigkeit vorgelegen. Die Erkrankung des Franz W habe im wesentlichen in einem Herz- und Lungenasthma, einem Nieren- und Blasenleiden sowie anderen altersbedingten Krankheiten bestanden. Maria W sei hauptsächlich wegen eines Geschwürs am rechten Unterschenkel bettlägerig und wegen altersbedingter Beschwerden pflegebedürftig gewesen. Die Arztkosten seien stets von den Beklagten, die Medikamente zum Teil von der Klägerin bezahlt worden. Mit Rücksicht auf die verschiedenen Pflegestadien beider Elternteile ergebe sich bei Franz W vom Beginn seiner Erkrankung bis zu seinem Tode am 27. Jänner 1965 eine volle Pflegedürftigkeit von vier Jahren, wobei zumindest bei Tag eine Pflegeperson nötig gewesen sei, und bei Maria W eine dauernde Pflegebedürftigkeit bis zu ihrem Tode am 29. Jänner 1965 von zwei Jahren. Hiebei sei berücksichtigt, daß beide zeitweilig in der Lage gewesen seien, aufzustehen und herumzugehen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ergebe sich gemäß § 273 ZPO daß die Anwesenheit einer Pflegeperson zusammengefaßt zwei Jahre dauernd und zwei Jahre zumindest halbtägig bei beiden Eltern notwendig gewesen sei. Unbestritten sei, daß die Klägerin ihre Eltern bis einige Tage vor deren Tod allein gepflegt habe, soweit nicht Maria W ihren Gatten teilweise habe selbst pflegen können. Erst gegen Ende der Pflege hätten sich daran durch acht Tage nachts in geringem Umfang auch die Schwestern der Klägerin Josefine W und Anna W sowie die Zweitbeklagte beteiligt. Als Entgelt für diese Pflegetätigkeit der Klägerin sei gem § 273 ZPO ein Betrag von 130.305 S angemessen. Die Ausgaben der Klägerin für Lebensmittel ihrer Eltern erachtete das Erstgericht gem § 273 ZPO mit 400 S je Monat, für 67 Monate daher mit 26.800 S, jene für Strom und Waschmittel mit 10.050 S und für Brennmaterial und Fahrtauslagen mit 4000 S als angemessen. Die Klägerin habe vor dem Tode ihrer Eltern und auch nachher die Beklagten mehrmals aufgefordert, ihr Ersatz für die gemachten Aufwendungen an Pflege und Barauslagen zu leisten.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus: Der Anspruch der Klägerin sei gemäß § 1042 ABGB gerechtfertigt. Die Verpflichtung der Klägerin zur Unterhaltsleistung für ihre Eltern gemäß § 154 ABGB trete mit Rücksicht auf die im Übergabsvertrag vom 25. Oktober 1954 festgelegte Verpflichtung der Beklagten zurück. Die ursprünglich auf dem Haus Nr 35 lastende Reallast der Pflege sei im Zeitpunkt der oberwähnten Löschung weggefallen. Die Forderung der Klägerin sei nicht verjährt, da eine 30jährige Verjährungszeit gelte. Die Zweitbeklagte sei sowohl aus dem Vertrage als auch aus ihrer Mithaftung im Rahmen der mit dem Erstbeklagten vereinbarten Gütergemeinschaft zu verurteilen gewesen.

Das Berufungsgericht übernahm die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes, billigte auch dessen Rechtsansicht und bestätigte daher das Ersturteil in der Hauptsache. Nur im Kostenpunkt gab es der Berufung der Beklagten Folge.

Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der Beklagten teilweise Folge gegeben und das Urteil des Berufungsgerichtes und das Ersturteil dahin abgeändert, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig sind, der klagenden Partei nur den Betrag von 130.850 S samt 4% Zinsen seit 13. Dezember 1967 binnen 14 Tagen zu bezahlen, während das Mehrbegehren von 93.150 S samt 4% Zinsen seit 13. Dezember 1967 abgewiesen wird.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung

bekämpfen die Beklagten die Anwendung des § 1042 ABGB, weil die

Klägerin laut Übergabsvertrag vom 13. August 1957 selbst zur Pflege

der Eltern verpflichtet gewesen sei und es unrichtig sei, daß diese

Verpflichtung anläßlich ihrer grundbücherlichen Löschung mit dem

Tauschvertrag vom 12. März 1959 weggefallen sei. Die Beklagten

wollen damit offenbar dartun, daß die Klägerin durch Erbringung der

Leistungen, deren Ersatz sie begehrt, eine eigene Verpflichtung

erfüllt habe. Hier übersehen aber die Beklagten, daß das Erstgericht

- vom Berufungsgericht übernommen - auf Grund von Zeugenaussagen und

der Parteienvernehmung festgestellt hat, es habe anläßlich der Löschung der Reallast nicht die Absicht bestanden, diese Reallast weiter (als obligatorische Verpflichtung) bestehen zu lassen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Feststellung also nicht nur durch Auslegung einer Urkunde getroffen worden und somit nicht rechtliche Beurteilung (EvBl 1959/184 u v a); wenn die Beklagten diese Feststellung bekämpfen, fechten sie die Beweiswürdigung der Untergerichte an, was im Revisionsverfahren unzulässig ist, da die Revisionsgrunde im § 503 ZPO erschöpfend aufgezählt sind, die Bekämpfung der untergerichtlichen Beweiswürdigung aber darin nicht enthalten ist.

Ferner bekämpfen die Beklagten mit dem selben Revisionsgrund die Ansicht der Untergerichte, daß die Unterhaltspflicht der Klägerin gem § 154 ABGB im Vergleich zu ihrer, der Beklagten, Unterhaltsverpflichtung, nur eine subsidiäre sei. Auch damit können die Beklagten nicht durchdringen. Die Beklagten waren zu bestimmten Unterhaltsleistungen auf Grund des Übergabsvertrages vom 20. Oktober 1954 verpflichtet, die Unterhaltsverpflichtung der Klägerin beruht auf dem Gesetz. Mit Recht haben die Untergerichte die Ansicht vertreten, daß im Verhältnis dieser beiden Unterhaltsverpflichtungen untereinander die vertragliche Verpflichtung der gesetzlichen vorangeht, weil bei vertraglicher Unterhaltsdeckung von einer gemäß § 154 ABGB die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung begrundenden Dürftigkeit keine Rede sein kann, sodaß derjenige, der auf Grund des § 154 ABGB eine Leistung erbringt, zu der ein anderer auf Grund eines Vertrages verpflichtet gewesen wäre, gemäß § 1042 ABGB bei Vorliegen des sogenannten animus obligandi Ersatz verlangen kann. Daß letztere Voraussetzung auf Seiten der Klägerin gegeben war, ist von den Untergerichten festgestellt worden. Es erübrigt sich daher auf die Frage der Dürftigkeit der Eltern der Klägerin näher einzugehen.

Hinsichtlich des Ersatzes für die Pflegeleistungen der Klägerin wird von den Beklagten einerseits geltend gemacht, daß ein solcher Ersatz überhaupt nicht zu leisten sei, da es sich nicht um einen Aufwand i S des § 1042 ABGB handle, andererseits gerügt, daß die Untergerichte im Rahmen des § 273 ZPO einen Durchschnittslohn von 17.50 S je Arbeitsstunde berechnet hätten, was dazu geführt habe, daß die Klägerin mehr bekommen als verlangt habe. Unter dem Worte "Aufwand" im § 1042 ABGB ist auch Arbeit zu verstehen (Ehrenzweig[2], II/1, 727). Wer einen Kranken pflegt und wartet, leistet einen Aufwand, wohl nicht in Geld, aber doch an Zeit und Mühe. Beides läßt sich in Geld schätzen. Wie der Oberste Gerichtshof schon in GlUNF 6089 ausgeführt hat, würde es den Absichten des Gesetzgebers nicht entsprechen, wollte man am Wort des Gesetzes kleben, den Sinn desselben aber nicht berücksichtigen und die Bestimmung des § 1042 ABGB nicht auch auf den Ersatz des Arbeitsaufwandes beziehen. Insoweit ist also die Rüge der Beklagten nicht gerechtfertigt.

Hingegen ist zutreffend, daß die Klägerin durch die untergerichtlichen Urteile tatsächlich mehr zugesprochen erhalten hat als sie verlangte, obzwar sie für ihre Pflegeleistungen 167.000 S beanspruchte und nur 130.305 S zugesprochen erhielt. Denn die von ihr begehrte Summe stützt sich darauf, daß ihre Eltern durch mehr als 5 1/2 Jahre (67 Monate) voll pflegebedürftig gewesen seien und für diese Pflege ein monatliches Entgelt von 2500 S begehrt werde. Nach den untergerichtlichen Feststellungen bestand diese volle Pflegebedürftigkeit aber nicht während des gesamten von der Klägerin behaupteten Zeitraumes sondern, wie oben dargetan, während (zusammengefaßt) zweier Jahre und eine halbe Pflegebedürftigkeit während (zusammengefaßt) weiterer zweier Jahre. Der von den Untergerichten als angemessen erachtete Lohn von 17.50 S, abzüglich 15% (S 199) je Stunde Pflegetätigkeit ergäbe bei voller Pflegetätigkeit je Monat (zu 30 Tagen gerechnet) 4200 S abzüglich 15% oder je Jahr (365 Tage gerechnet) 51.100 S, abzüglich 15% somit mehr als die Klägerin begehrt hat. Die Untergerichte haben daher der Klägerin - unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der festgestellte Zeitraum ihrer Pflegetätigkeit nicht das Ausmaß des behaupteten Zeitraumes erreicht hat - tatsächlich mehr zugesprochen als sie verlangt hat. Da gegen die gem § 273 ZPO angenommene Angemessenheit des Entgeltes von 17.50 S je Pflegestunde im Hinblick auf die Auskunft des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft persönlicher Dienst, keine Bedenken bestehen, erscheint das von der Klägerin begehrte Entgelt von 2500 S je Monat voller Pflegetätigkeit gerechtfertigt. Dies ergibt durch zwei Jahre voller Pflegetätigkeit 60.000 S und für zwei Jahre halber Pflegetätigkeit 30.000 S, zusammen daher 90.000 S. Insoweit war daher die Revision gerechtfertigt, sodaß ihr teilweise Folge zu geben war.

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