Spruch:
Das Verlangen des Beklagten, den durch Rechnungszumittlung geforderten Betrag näher zu detaillieren, schiebt den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nicht hinaus
OGH 23. Juni 1970, 8 Ob 147/70 (LGZ Graz 1 R 35/70; BG Graz 2 C 267/67)
Text
Die Klägerin begehrte vom Beklagten den Betrag von 5086.61 S s A als Entgelt für die Reparatur einer Espressomaschine zuzüglich der Leihgebühr für die Zurverfügungstellung einer Leihmaschine während der Reparaturzeit. Der Beklagte wendete unter anderem Verjährung ein.
Das Erstgericht sprach der Klägerin den Betrag von 4890.48 S s A zu. Das Mehrbegehren von 196.13 S sowie einen Teil des Zinsenbegehrens wies es ab. Es stellte fest: Die Klägerin errechnete nach Durchführung der Reparatur die Reparaturkosten einschließlich der Leihgebühr für die Zurverfügungstellung einer Leihmaschine während der Reparaturzeit mit insgesamt 3720 S und übersendete am 6. Februar 1964 dem Beklagten eine Rechnung über diesen Betrag. Der Beklagte anerkannte die Rechnung nicht, sondern verlangte eine nähere Detaillierung. Daraufhin übersendete die Klägerin dem Beklagten am 27. Februar 1964 eine auf den gleichen Gesamtbetrag lautende, alle Einzelposten enthaltende Rechnung.
Die Verjährungseinrede erachtete das Erstgericht für unbegrundet. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB habe nicht schon mit der Übersendung der ersten auf den Pauschalbetrag von 3720 S lautenden, vom Beklagten nicht anerkannten Rechnung vom 6. Februar 1964 zu laufen begonnen, sondern erst mit der Zumittlung der detaillierten, vom Beklagten nicht mehr beanstandeten Rechnung vom 27. Februar 1964. Im Zeitpunkt der Klagseinbringung (20. Februar 1967) sei daher die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge. Es änderte das erstgerichtliche Urteil, das hinsichtlich der Abweisung des Betrages von 196.13 S unangefochten geblieben war, dahin ab, daß es das restliche Begehren von 4781.23 S s A abwies. Die Verjährungseinrede sei begrundet. Die dreijährige Frist des § 1486 Z 1 ABGB habe mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, zu dem die Möglichkeit der Geltendmachung der Forderung bestanden habe. Es sei zwar nicht festgestellt worden, wann die Reparatur fertiggestellt worden sei. Den vorgelegten Urkunden und Rechnungen sei jedoch zu entnehmen, daß die Reparatur bereits im August 1963 durchgeführt worden sei, daß die reparierte Maschine am 2. Jänner 1964 wieder im Gastwirtsbetrieb aufgestellt worden sei und daß am 17. Jänner 1964 an der wiederaufgestellten Maschine eine Dichtung erneuert worden sei. Die Möglichkeit der Geltendmachung habe daher jedenfalls im Zeitpunkt der Ausstellung der ersten, auf den Gesamtbetrag von 3720 S lautenden Rechnung vom 6. Februar 1964 bereits bestanden, mit welchem Tag die Forderung auch von der Klägerin fällig gestellt worden sei. Die erst am 20. Februar 1967 eingebrachte Klage sei daher nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erhoben worden.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Daß es sich bei der gegenständlichen Forderung um eine solche für eine Leistung in einem geschäftlichen Betrieb i S des § 1486 Z 1 ABGB handelt, kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zweifelhaft sein. Ob die Klägerin, die sich nach ihrer Firmenbezeichnung mit dem Handel mit Gastronomiegeräten befaßt und die im Rahmen dieser ihrer geschäftlichen Tätigkeit die gegenständliche Reparatur unter Zurverfügungstellung eines Leihgerätes während der Reparaturzeit ausgeführt hat, die allenfalls hiezu erforderliche gewerberechtliche Berechtigung hatte, ist nicht entscheidend. Das Vorliegen einer den Bestimmungen der Gewerbeordnung entsprechenden Berechtigung ist für die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1486 Z 1 ABGB nicht Voraussetzung. Daß eine entsprechende gewerberechtliche Genehmigung vorliegen müsse, kann entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Stelle im Klang Komm[2] VI zu § 1486 ABGB 622, lit b herausgelesen werden, wo von Leistungen die Rede ist, die ein Geschäftsmann außerhalb seines Betriebes, etwa aus Gefälligkeit, erbringt, und von Leistungen, die nur einen Gelegenheitserwerb darstellen. Von einer solchen aus dem Rahmen des geschäftlichen Betriebes der Klägerin herausfallenden Leistung oder von einem Gelegenheitserwerb kann hier nicht gesprochen werden. Im Verfahren erster Instanz ist die Klägerin auch nicht mit einer solchen Behauptung der Verjährungseinrede des Beklagten entgegengetreten.
Die Klägerin ist auch nicht im Recht, soweit sie sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, die dreijährige Verjährungsfrist habe bereits mit Zusendung der ersten Rechnung vom 6. Februar 1964 zu laufen begonnen. Nach herrschender Rechtsprechung beginnt die Verjährung einer Forderung grundsätzlich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Geltendmachung der Forderung zu laufen, zu welchen Voraussetzungen auch die Fälligkeit der Forderung gehört. Die Verjährung des nicht von vornherein fix vereinbarten Werklohnes beginnt also grundsätzlich mit der Zumittlung der Rechnung, weil erst mit dieser Rechnungszumittlung Fälligkeit der Forderung eintritt. Dies gilt aber nur mit der Einschränkung, daß die Zumittlung der Rechnung nicht unnötig verzögert, sondern innerhalb verkehrsüblicher Frist vorgenommen wird (vgl SZ 38/44 u a). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, dann ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Verjährung schon mit der Zumittlung der ersten nicht näher detaillierten Rechnung vom 6. Februar 1964 und nicht erst mit der Zumittlung der auf den gleichen Gesamtbetrag lautenden, allerdings über Verlangen des Beklagten nun näher detaillierten Rechnung vom 27. Februar 1964 zu laufen begann. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Fälligkeit der Forderung bereits mit dem Zeitpunkt der Zumittlung der ersten, nicht näher detaillierten Rechnung oder erst mit der Übersendung der auf Verlangen näher detaillierten Rechnung eintrat. Die Klägerin war jedenfalls spätestens im Zeitpunkt der Übermittlung der ersten Rechnung ohne weiteres in der Lage, die Rechnung entsprechend zu detaillieren. Lagen doch dieser ersten Rechnung bereits dieselben Berechnungen über die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in diesem Zeitpunkt bereits längst beendeten Arbeiten zugrunde, die in der späteren Rechnung dann detailliert angeführt wurden. Die Klägerin, ein kaufmännisches Unternehmen, hätte die zu einer ordnungsgemäßen Rechnung gehörigen Detailangaben ohne weiteres schon in der ersten Rechnung anführen können und müssen. Entgegen der Meinung der Klägerin hat daher das Verlangen des Beklagten, den geforderten Betrag näher zu detaillieren, den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist nicht hinausgezögert.
Bei dieser Sachlage ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß im Zeitpunkt der Klagseinbringung die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen war.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
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