OGH 2Ob69/69

OGH2Ob69/6910.4.1969

SZ 42/47

Normen

JN §55
ZPO §11 Z1
ZPO §11 Z2
JN §55
ZPO §11 Z1
ZPO §11 Z2

 

Spruch:

Der Geschädigte und dessen Teilzessionar sind nicht materielle, sondern nur formelle Streitgenossen.

Entscheidung vom 10. April 1969, 2 Ob 69/69.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Am 26. Juli 1967 um 1/2 7 Uhr früh ereignete sich auf dem Rathausplatz in Wien ein Verkehrsunfall. Der Erstkläger fuhr mit seinem Taxi "Mercedes 190 D" von der Universitätsstraße kommend über den Rathausplatz und hatte die Absicht, vor der Freitreppe des Rathauses nach links in die zum Ring führende Verbindungsstraße einzubiegen. Der Beklagte kam mit seinem PKW "Ford Anglia Super" aus der Gegenrichtung vom Parlament her. Die beiden Fahrzeuge stießen mit den Vorderfronten in einem spitzen Winkel zusammen und wurden beschädigt, der Beklagte wurde leicht verletzt.

Eine aus diesem Anlaß gegen den Beklagten erstattete Strafanzeige wurde gemäß § 90 StPO. zurückgelegt.

Mit der Behauptung, der Beklagte habe diesen Unfall allein verschuldet, begehrte der Erstkläger die Zahlung von 5847 S für Verdienstentgang und verschiedene Kosten, die Zweitklägerin als Zessionarin des Erstklägers die Zahlung von 29.537 S, die sie nach den Klagsbehauptungen dem Erstkläger als ihrem Mitglied statutengemäß an Reparaturkosten bezahlt hatte.

Der Beklagte bestritt die Ansprüche dem Gründe und teilweise auch der Höhe nach. Er wendete aufrechnungsweise eine Gegenforderung von 22.829 S ein, die sich aus dem Zeitwert seines total beschädigten Fahrzeuges, verschiedenen Kosten und Schmerzengeld zusammensetzt.

Das Erstgericht beschränkte das Verfahren auf den Grund des Anspruches und erkannte mit Zwischenurteil zu Recht, daß der Klagsanspruch sowie die Gegenforderung dem Grund nach je zur Hälfte zu Recht bestehen.

Die Berufungen beider Parteien mit dem Ziel, daß Klags- bzw. Gegenforderung jeweils als zu 3/4 zu Recht bestehend erkannt würden, blieben erfolglos.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision, soweit sie den Erstkläger betrifft, als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Revision ist, soweit sie den Erstkläger betrifft, gemäß § 502

(3) ZPO. unzulässig.

Die beiden Kläger sind entgegen der in der Klage aufgestellten Behauptung nicht materielle Streitgenossen im Sinne des § 1 1 Z. 1 ZPO. Daß sie in Ansehung des Streitgegenstandes, d. h. des durch das Klagebegehren erfaßten Rechtes und des daraus abgeleiteten Anspruches nicht in Rechtsgemeinschaft stehen, bedarf keiner näheren Begründung. Sie stützen ihr Begehren aber auch nicht auf denselben tatsächlichen und rechtlichen Grund. Denn dies würde einen einheitlichen rechtserzeugenden Tatbestand erfordern, ohne daß für einen Streitgenossen noch weitere rechtserzeugende Tatsachen für die Ableitung des Anspruches hinzutreten (vgl. Fasching, Komm. z. d. Zivilprozeßgesetzen, II., S. 182). Nun macht der Erstkläger einen reinen Schadenersatzanspruch geltend. Voraussetzung für den Anspruch der Zweitklägerin ist aber zusätzlich die behauptete Zession.

Sind hienach die Kläger aber nur formelle Streitgenossen nach § 11 Z. 2 ZPO., dann findet die in § 55 JN. angeordnete Zusammenrechnung mehrerer von Streitgenossen geltend gemachter Ansprüche nicht statt (siehe Anmerkung 1 zu § 55 JN. bei MGA[12]).

Mit Rücksicht auf das Vorliegen eines bestätigenden Berufungsurteils über den vom Erstkläger erhobenen Anspruch, der 15.000 S nicht übersteigt, mußte die Revision hinsichtlich dieses Klägers zurückgewiesen werden.

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