OGH 8Ob301/68

OGH8Ob301/6814.1.1969

SZ 42/4

Normen

KO §6
KO §78
KO §139
ZPO §108
ZPO §402 (1)
ZPO §464 (2)
KO §6
KO §78
KO §139
ZPO §108
ZPO §402 (1)
ZPO §464 (2)

 

Spruch:

Ist der Beklagte im Konkurs, sind ein gegen ihn gefälltes Versäumungsurteil und dessen Zustellung an ihn nichtig. Auch nach Konkursaufhebung beginnt die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen.

Entscheidung vom 14. Jänner 1969, 8 Ob 301/68.

I. Instanz: Bezirksgericht Mittersill; II. Instanz: Landesgericht Salzburg.

Text

Das Erstgericht hat den Zweitbeklagten mit Versäumungsurteil vom 25. Juni 1968 zur Zahlung des Betrages von 10.342 S samt Anhang zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten, gegen den bereits am 7. Mai 1968 ein Versäumungsurteil ergangen war, verurteilt.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 23. Oktober 1968 die Berufung des Zweitbeklagten gegen das Versäumungsurteil als verspätet zurückgewiesen, da dem Zweitbeklagten das Versäumungsurteil bereits am 26. Juni 1968 zugestellt und die Berufung erst am 19. August 1968 zur Post gegeben worden sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Zweitbeklagten Folge, hob den zweitgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Berufungsgericht auf, über die Berufung des Zweitbeklagten sachlich zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Geht man von den Behauptungen des Rekurswerbers aus, daß ein Konkursverfahren über sein Vermögen am 8. Mai 1968 eröffnet und am 10. Juli 1968 ausgehoben wurde, kann seine am 19. August 1968 eingebrachte Berufung nicht als verspätet bezeichnet werden. Diese Behauptungen des Rekurswerbers sind - wie sich aus dem vom Obersten Gerichtshof beigeschafften Akt S .../68 des Landesgerichtes Klagenfurt ergibt - zutreffend. Daher war die Zustellung des Versäumungsurteils an ihn am 26. Juni 1968 - abgesehen von der Nichtigkeit des Versäumungsurteiles selbst - nichtig. Da aber der Beginn des Laufes einer Berufungsfrist in der Regel - die Ausnahmen der §§ 416 (3), 452 (2 und 464 (3 ZPO) . kommen hier nicht in Betracht - die gültige Zustellung der Urteilsausfertigung an den Rechtsmittelberechtigten voraussetzt (Fasching Kommentar zu den ZP-Gesetzen, IV, zu § 464 ZPO. Anm. 2 S. 49), eine solche gültige Zustellung des Versäumungsurteiles an den Rekurswerber hier nicht vorliegt, hat die Berufungsfrist für ihn überhaupt noch nicht begonnen. Die Berufung konnte daher nicht verspätet sein.

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