OGH 8Ob248/68

OGH8Ob248/6815.10.1968

SZ 41/135

Normen

Handelsvertretergesetz §6
Handelsvertretergesetz §20
Handelsvertretergesetz §6
Handelsvertretergesetz §20

 

Spruch:

Der Zuschlag einer Liegenschaft in einem Zwangsversteigerungsverfahren kann einen Provisionsanspruch nach §§ 6, 20 HVG. nicht begrunden:

Entscheidung vom 15. Oktober 1968, 8 Ob 248/68.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Bezahlung von 45.000 S s.

A. als vereinbarter Provision ab. Es stellte im wesentlichen fest:

Reinhold S. war Eigentümer einer Villa in Wien 19, V.-Gasse, und lebte von seiner nunmehr von ihm geschiedenen Frau, der Zeugin Edith M., getrennt. Diese verhandelte mit der Beklagten über den Verkauf des genannten Hauses, war aber nicht bevollmächtigt, über die Liegenschaft einen Kaufvertrag abzuschließen. Bei den von der klagenden Partei vermittelten Besprechungen zwischen ihr und der Beklagten kam es überdies hinsichtlich des Kaufpreises zu keiner Einigung. Die Villa, deren Wohnungen vermietet waren, war mit hohen Hypotheken belastet. Die Beklagte wollte die Liegenschaft frei von Lasten und Mietrechten erwerben. Schließlich wurde ihr am 23. Juni 1967 im Zwangsversteigerungsverfahren die Liegenschaft zugeschlagen.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und legte seiner Entscheidung die Feststellungen der ersten Instanz zugrunde. Es führte aus, der geltend gemachte Provisionsanspruch habe den Abschluß eines Kaufvertrages zur Voraussetzung. Ein solcher Vertrag sei aber nicht zustandegekommen. Es habe dabei sowohl eine entsprechende Vollmacht des Eigentümers an Edith M. als auch eine hinreichende Einigung gefehlt. Dem Erwerb der Liegenschaft durch die Beklagte im Zwangsversteigerungsverfahren komme deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil einerseits als Klagegrund ein angeblich zwischen der Beklagten und dem damaligen Eigentümer zustandegekommener Kaufvertrag geltend gemacht worden sei und andererseits bei einem Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren der Vermittler eine Tätigkeit zur Erwirkung des Zuschlages an eine bestimmte Person nicht entfaltet haben könne.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Ansicht des Klägers, dieser könne die Provision bei Zustandebringen des zweckgleichwertigen Geschäftes, nämlich des Erwerbes der Liegenschaft auf dem Wege der Zwangsversteigerung, für welchen Erwerb die Vermittlungstätigkeit des Klägers ebenfalls kausal gewesen sei, verlangen, kann nicht beigetreten werden. Der Zuschlag an den Meistbieter ist kein "Geschäft" im Sinne des § 6 (1) HVG., weil es sich dabei nicht um den Abschluß eines Rechtsgeschäftes privatrechtlicher Art handelt. Zudem konnte eine Vermittlungstätigkeit zur Erwirkung des Zuschlages nicht entfaltet werden (RiZ. 1933 S. 116, ZBl, 1934 Nr. 220 S. 592). Der Erwerb durch Zuschlag an den Meistbietenden im Exekutionsverfahren stellt sohin kein dem Kaufvertrag "zweckgleichwertiges" Geschäft dar. Der Hinweis des Klägers auf die in HS. Nr. 422 veröffentlichte Entscheidung ist sohin verfehlt.

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