OGH 4Ob319/67

OGH4Ob319/6723.5.1967

SZ 40/76

Normen

UrhG §3
UrhG §3

 

Spruch:

Lichtbild als Werk der bildenden Künste (§ 3 UrhRG.); Werkhöhe.

Entscheidung vom 23. Mai 1967, 4 Ob 319/67.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Der Kläger beantragt folgendes Urteil: "Die beklagte Partei ist schuldig, die Benützung des 1962 von dem Surrealisten Helmut X. und der Photographin Barbara P. geschaffenen X.-Emblemes, nämlich des unter den Augen abgeschnittenen Porträts des Surrealisten Helmut X. mit schwarzer Melone, welches erstmals im September und Oktober 1962 auf einem Kunstplakat in Photomontage mit dem Gemälde "Mon beau chapeau" veröffentlicht und verbreitet wurde, in Inseraten, Auslagenblickfängen oder sonst auf eine Art, die es der Öffentlichkeit zugänglich macht, sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen." Der Kläger stützt seine Klage auf folgende Behauptungen: Er sei ein international anerkannter Surrealist. Im Herbst 1962 habe er für zwei aufeinanderfolgende Ausstellungen seines Gesamtwerkes ein Kunstplakat gestaltet, das erstmals das X.- Emblem, sein unter den Augen abgeschnittenes Porträt mit schwarzer Melone, die mit dem Schriftzug X. versehen sei, oberhalb und unterhalb des abzubildenden Werkes "Mon beau chapeau" zeige (Erscheinungsdatum August 1962). Dieses Plakat sei in Kunstgalerien, Museen, Kunsthallen und Künstlerlokalen affichiert und aus- gehängt worden und habe in ganz Europa Verbreitung gefunden. Das Photo, das von Barbara P. mit dem besprochenen Schnitt unterhalb der Augen im Auftrag des Klägers hergestellt worden sei, sei vom Kläger seither als Emblem und vielfach apostrophierte Marke verwendet worden (z. B. Präsentation der ersten surrealistischen Schallplatte der Welt "Vernissage X., Audodafe eines Surrealisten" in den Gondeln des Wiener Riesenrades; der Waggon "Chaupeau noir" sei mit einer überdimensionalen Montage des Emblems gekennzeichnet gewesen). Das Emblem sei eine eigentümliche geistige Schöpfung auf dem Gebiet der bildenden Kunst und genieße daher den Werkschutz des Urheberrechtsgesetzes. Dieses Werk sei von der beklagten Partei auf eine Art, die es der Öffentlichkeit zugänglich mache, unbefugterweise benutzt worden. Idee und optischer Eindruck seien vollkommen plagiiert und dieses Plagiat in Photomontage mit einer mit Büstenhalter und Schlüpfer bekleideten Frau für eine Inseratenwerbekampagne sowie als Auslagenblickfang verwendet worden. Derartige Inserate seien in Frauenzeitschriften erschienen, insbesondere in der Nr. 22 der illustrierten Zeitschrift "Für Sie" (2. Oktoberheft 1962), ferner in der Nr. 22 der illustrierten Zeitschrift.,Freundin-Film-Revue" vom 15. Oktober 1963. Die beklagte Partei habe sich auch durch schriftliche Klagsandrohung nicht davon abhalten lassen, nunmehr auch in der österreichischen Zeitung "Kurier" vom 5. Februar 1964 gleichfalls ein Inserat mit dem Plagiat des X-Emblems einzuschalten. Die beanstandete Reklame sei von der beklagten Partei noch nach der Klagseinbringung am 3. Februar 1964 bis zum 22. November 1964 fortgesetzt worden. Zumindest für diesen Zeitraum könne sich die beklagte Partei nicht auf Unkenntnis stützen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Daß das Bild eines Männerkopfes, der unter den Augen abgeschnitten sei, jedem Photographen gelingen könne, beweise die Tatsache, daß im Annoncenteil des "Mannheimer-Morgens" vom 12. Februar 1964 eine Kinoreklame mit einem Photobild gemacht worden sei, die einen mit einem Hut bekleideten Männerkopf darstelle, der unter den Augen abgeschnitten worden sei. Wohl weise das sogenannte X-Emblem, bei dem es sich um ein ähnliches Bild handle, wesentliche Elemente wie das vom Kläger beanstandete Reklamebild der beklagten Partei auf, also einen unter den Augen abgeschnittenen und mit einer Melone bedeckten Männerkopf, doch liege kein Kunstwerk vor und, wenn überhaupt von einem "Werk" die Rede sein könnte, so doch nur bei der von der Photographin P. hergestellten Photographie, für deren Herstellung der Kläger die Idee gegeben haben möge. Eine Idee sei aber kein Gegenstand des Schutzes nach dem Urheberrechtsgesetz. Dem Kläger sei aber auch nicht einmal der Nachweis gelungen, daß der beklagten Partei oder der von ihr beauftragten Werbefirma vor dem gegenständlichen Rechtsstreit das sogenannte X.-Emblem bekannt gewesen sei.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Der Kläger habe, so führt das Berufungsgericht aus, behauptet, die beklagte Partei habe den seinem Emblem zukommenden Werkschutz dadurch verletzt, daß sie ein Reklamebild veröffentlichte, das sein Emblem verwende. Das dem Emblem zugrunde liegende, von der Photographin P. hergestellte Photo stelle seinen mit einem Hut bedeckten Kopf, der unterhalb der Augen abgeschnitten sei, dar. Auf dem Hut stehe das Wort "X." geschrieben. Eine Verletzung des Bildnisschutzes nach § 78 UrhRG. habe der Kläger nicht behauptet, denn er stelle die Behauptung, das von der beklagten Partei als Reklame für ihre Mieder und Büstenhalter verwendete Bild sei sein Bildnis, nicht auf. Der Kläger habe nur behauptet, die beklagte Partei habe die Idee und den optischen Eindruck seines Emblems "plagiiert". In der Berufung komme der Kläger immer wieder neben der Behauptung eines urheberrechtlichen Eingriffes in sein sogenanntes Emblem auch auf einen angeblichen Eingriff in sein von ihm als Kunstplakat bezeichnetes Plakat zu sprechen. Es sei daher auch notwendig, durch Einsichtnahme in dieses Plakat festzuhalten, daß dieses aus drei Teilen bestehe, und zwar aus dem oberen Teil, der das von der Photographin P. hergestellte Photo des Klägers enthalte, welches sein mit einem Hut (auf dem "X." geschrieben stehe) bedeckten, unter den Augen abgeschnittenen Kopf darstelle (wobei es sich um das sogenannte X.-Emblem handle), dem unmittelbar daran anschließenden Teil, der ein vom Kläger gemaltes Bild enthalte, welches angeblich ihn selbst darstelle, und schließlich aus dem unteren Teil, der in der Art von Spielkartenbildern das auf den Kopf gestellte obangeführte Photo des Kläger ("das X.-Emblem") darstelle. Das Plakat, das also aus drei Teilen bestehe, sei nur so weit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, als es das von der Photographin P. hergestellte Photo des Klägers, welches er als sein Emblem bezeichne, enthalte. Die drei Teile bestunden durchaus eigenständig nebeneinander, wiesen in keiner Weise einen geschlossenen Gedankengang in einer originellen zusammenhängenden Prägung auf, sodaß hier, so wie es das Erstgericht getan habe, tatsächlich nur die Frage zu beantworten sei, ob der obere und untere Teil des Plakates - der das X.-Emblem enthaltende Teil des Plakates - ein Kunstwerk sei. Die Frage, ob das Mittelstück, also das vom Kläger gemalte Bild, ein Kunstwerk sei, könne auf sich beruhen. Insoferne der Kläger in der Berufung auf eine angebliche Bekanntheit des Plakates in ganz Europa hinweise, wolle er damit wohl eine Verkehrsgeltung dartun. Eine solche spiele aber in dem Urhebereingriffsstreit keine Rolle. Sie wäre bei einem Wettbewerbsprozeß nach § 9 (3) UWG. von Bedeutung. Gewiß gehörten auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbilder) zu den Werken der bildenden Künste (§ 3 UrhRG.). Lichtbilder, die sich als eigentümliche geistige Schöpfung darstellten, genössen vollen Urheberrechtsschutz wie Werke der bildenden Künste. Fehle diese Voraussetzung, könnte aber noch immer das "verwandte Schutzrecht" als Leistungsschutzrecht mit kürzerer Schutzfrist (§ 74 UrhRG.) gegeben sei. Dann spreche man von Lichtbildern schlechthin; wenn aber das Lichtbild ein Werk im vollen urheberrechtlichen Sinn sei, von Lichtbildwerken. Für die Frage, ob im Einzelfall ein Lichtbild ein Kunstwerk im Sinne des § 3 UrhRG. sei, dem voller urheberrechtlicher Schutz zukomme, sei maßgebend, ob eine Leistung vorliege, die nicht von jedem Durchschnittsfachmann ohne Phantasie oder Fähigkeit zu eigentümlicher Gestaltung geschaffen werden könne und ob das Werk eine entsprechende Werkhöhe aufweise. Die besondere Art einer Darstellung, die Komposition von Aufnahmegegenständen, die Montage mehrerer Aufnahmen zu einem Bild und dergleichen könnten eine Arbeit zu einem künstlerischen Werk machen. Diese Voraussetzungen träfen aber hier nicht zu. Das von der Photographin P. hergestellte Photo und das Reklamebild der beklagten Partei verwendeten wohl das gleiche Motiv, das Bild eines mit einem Hut bedeckten, unter den Augen abgeschnittenen Kopfes. Dieses Motiv sei aber in keiner Weise besonders eigenartig dargestellt und werde, wie sich aus einer Kinoreklame in einer Tageszeitung ergebe, auch sonst verwendet. Was die angebliche Verletzung des Lichtbildschutzes nach den §§ 73, 74 UrhRG. anlange, die der Kläger zum ersten Mal in der Berufung behaupte, so sei auch diese nicht gegeben, weil das von der Photographin P. hergestellte Photo außer dem hier nicht in Betracht kommenden Bildnisschutzanspruch keinen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes schutzähnlichen Charakter aufweise. Aber selbst wenn das Photo dennoch den Charakter eines Kunstwerkes oder eines schutzfähigen Lichtbildes hätte, wäre für den Kläger nichts gewonnen. Er wäre nämlich nicht im Sinne des § 81 UrhRG. klageberechtigt, weil er weder Urheber noch Miturheber nach § 11 (1) UrhRG. sei. Er habe nicht mit der Photographin gemeinsam etwas geschaffen, bei dem die Ergebnisse des Schaffens eine untrennbare Einheit bildeten. Das Abschneiden des Photos an einer bestimmten Stelle sowie die Erklärung des Photos zu seinem Emblem könnten nicht als schöpferische Leistung gewertet werden.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger führt den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in der Annahme aus, daß er die Klage darauf gestützt habe, die beklagte Partei habe einen Eingriff in sein Kunstplakat begangen, indem sie einen Teil desselben, das sogenannte X.-Emblem, nachgeahmt habe. Diese Annahme ist nicht richtig, weil aus den Klagsangaben hervorgeht, daß Werkschutz für das Emblem "a1s eigentümliche geistige Schöpfung auf dem Gebiet der bildenden Kunst" beansprucht wird. Aber auch der in der Revision der Klage unterstellte Sinn könnte das Begehren nicht rechtfertigen, was zwar nicht zur Zurückweisung der Revision führt, wohl aber ihre Unstichhältigkeit begrundet. Der Vorwurf, die beklagte Partei habe das Kunstplakat des Klägers nachgeahmt, trifft nicht zu, weil die Gestaltung des Plakats, die spielkartenartige Anordnung der Bildnisse des Klägers, nicht nachgeahmt worden ist. Der der beklagten Partei tatsächlich zur Last gelegte Eingriff richtet sich nur gegen die angebliche Nachahmung eines Teiles des Plakates, des sogenannten X.-Emblems, eines unterhalb der Augen abgeschnittenen photographischen Bildnisses des mit Hut ("Melone") bedeckten Kopfes des Klägers. Dafür scheidet der Schutz eines Lichtbildes nach den §§ 73 ff. UrhRG. schon deshalb aus, weil feststeht, daß die beklagte Partei kein Lichtbild des+ Klägers verwendet oder auch nur eine Bearbeitung (§§ 74 (7), 14 (2 UrhRG) .) eines solchen vorgenommen hat. Die bloße Veränderung eines Lichtbildes des Klägers kann der beklagten Partei gleichfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil eine "Veränderung" nur an einem Lichtbild des Klägers selbst vorgenommen werden könnte. Es könnte sich hiebei um Vergrößerungen, Verkleinerungen, Wiedergabe von Ausschnitten, Herstellung von Verbindungen, aber immer nur des Bildnisses des Klägers selbst als des wesentlichen Teiles des Lichtbildes handeln, was alles hier nicht zutrifft.

Es bleibt die Frage zu prüfen, ob das Lichtbild des Klägers ein Werk der bildenden Künste (§ 3 UrhRG.) ist und eine entsprechende Werkhöhe aufweist (vgl. Rintelen, Urheberrecht, S. 49, 194 f., Mitteis, Urheberrecht, S. 139), ob also eine Gestalt gewordene Idee geschaffen wurde, die den Stempel der persönlichen Eigenart des Schöpfers trägt oder sich zumindest durch eine persönliche Note von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt (vgl. Peter, Urheberrecht, S. 38).

Die Möglichkeit, daß ein Lichtbild ein Kunstwerk sein kann, sieht das Gesetz ausdrücklich vor (§ 3 (1) UrhRG.). Bei einer Bildnisphotographie könnte das Schöpferische in der besonderen Auffassung der Person, in der Lichtwirkung, ihrer Verbindung mit der Landschaft und dergleichen liegen. Auch die Art, wie eine Photographie und damit auch deren Inhalt durch Hervorheben oder Beschneidung gestaltet wird, kann künstlerische Wirkung haben und dem Lichtbild eine sonst nicht erkennbare Intensität der im Lichtbild dargestellten Idee verleihen. So ist es insbesondere möglich, durch Kombinieren und Aneinanderfügen mehrerer Lichtbilder einen ideenreichen Gesamteindruck zu schaffen und damit eine künstlerische Schöpfung zu vollbringen.

Wenn das sogenannte X.-Emblem auf seinen schöpferischen Gehalt geprüft wird, so kann diese Darstellung eines Männerkopfes, der einen steifen Hut (eine "Melone") aufgesetzt hat, mangels eigentümlicher geistiger Vermittlung irgendeines Ideengehaltes keinen Anspruch erheben, als ein Werk der bildenden Künste angesehen zu werden. Es handelt sich um eine banale Darstellung des Kopfes eines beliebigen Mannes, der es aus nicht ersichtlichen Gründen liebt, eine heute kaum mehr getragene Kopfbedeckung zu benützen. Was die Durchschneidung des Lichtbildes dieses Männerkopfes horizontal knapp unterhalb der Augen betrifft, so scheint der Kläger gerade diese Beschneidung des Bildes als die ausschlaggebende künstlerische Tat zu werten, die sein "Emblem" zum schöpferischen Kunstwerk gemacht habe. Freilich hat der Kläger Angaben über die künstlerischen Wirkungen dieser Tat, über die von ihm beabsichtigte Erfüllung der banalen Photographie mit einer schöpferischen Idee und über die Gestaltung und den Sinn des "Emblems" während des ganzen Prozesses nicht gemacht.

Das Durchschneiden des Lichtbildes unterhalb der Augenpartie durch den Kläger scheint in einem gewissen Zusammenhang mit der Konzeption einzelner surrealistischer Bilder des Klägers zu stehen, deren Kopien in Prospektgröße er im Verfahren vorgelegt hat. Auch bei diesen Bildern, die Unzusammengehöriges dicht nebeneinander gestellt haben, finden sich schnittartige Striche, die den einen Bildteil vom anderen in krasser Übergangslosigkeit trennen. Mag diese Technik bei den Bildern des Klägers Effekte hervorbringen, bei seinem "Emblem" kann dies nicht gesagt werden. Der Schnitt bewirkt zwar eine Betonung und Hervorhebung der Augenpartie des auf dem Lichtbild dargestellten Männerkopfes, der Ausdruck dieser Augen ist aber nicht anders als auf durchschnittlichen Photographien und kann auch nicht dadurch bedeutender und beziehungsreicher werden, daß das dazugehörige Haupt einen ungewöhnlichen Hut trägt. Der Schnitt durch die Photographie bildet auch keinen Übergang zu einem anderen Bild, das etwa durch Kontrastwirkung dem Lichtbild des unter den Augen abgeschnittenen Männerkopfes zu künstlerischer Wirkung verhülfe.

Der Oberste Gerichtshof ist der Meinung, daß das in Frage stehende Bild als eigentümliche geistige Schöpfung des Klägers auf dem Gebiet der bildenden Künste nicht angesehen werden kann und daher den urheberrechtlichen Werkschutz nicht genießt.

Dazu kommt, daß das Persönliche des Klägers, das im Lichtbild in der Wiedergabe der Augenpartie und der Stirne zu erkennen ist, in den vorliegenden Reklamebildnissen der beklagten Partei keine Nachahmung findet. Während das Bildnis des Klägers die Stirne weitgehend unbedeckt läßt und der Blick aufmerksame Betrachtung ausdrückt, zeigen die von der beklagten Partei verwendeten Männerbildnisse eine ganz andere Persönlichkeitsauffassung. Durch den in die Stirn gedrückten Hut und den forschenden Blick wird jeder Anspruch einer geistig bedeutenden Persönlichkeit, wie er vom Bildnis des Klägers erstrebt wird, abgelehnt und ein Allerweltsgesicht in einer dem Werbezweck der beklagten Partei entsprechenden Haltung dargestellt. Die "Auffassung" des auf der Photographie dargestellten Männerkopfes ist also von der beklagten Partei nicht nachgeahmt worden.

Auf die Frage, ob allenfalls Mißbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens nach § 9 UWG. vorliegen könnte, braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil die Klage auf diesen Rechtsgrund nicht gestützt wird.

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