OGH 8Ob82/67

OGH8Ob82/6711.4.1967

SZ 40/47

Normen

ABGB §1480
ABGB §1489
ABGB §1480
ABGB §1489

 

Spruch:

Die Verzugszinsen eines vom Strafgericht als Ersatz des durch ein Verbrechen entstandenen Schadens zugesprochenen Betrages verjähren in drei Jahren.

Entscheidung vom 11. April 1967, 8 Ob 82/67.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Der Beklagte hat als Funktionär der klagenden Partei Betrugs- und Veruntreuungshandlungen begangen und wurde deshalb mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Jänner 1953 rechtskräftig verurteilt. Ferner wurde der klagenden Partei mit diesem Urteil ein Betrag von 66.701 S als Ersatz für den durch die strafbaren Handlungen des Beklagten erlittenen Schaden zugesprochen.

Die Klägerin begehrt nunmehr 4% Zinsen aus 66.701 S vom 23. Jänner 1953 bis 23. Jänner 1966 in der Höhe von 31.169.14 S.

Das Erstgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 7590.68 S s. A. verurteilt, das Mehrbegehren der Klägerin von 25.578.46 S abgewiesen. Außer den oben angeführten, unbestrittenen Tatsachen stellte das Erstgericht fest, daß der Beklagte auf seine Schuld insgesamt nur 3445.96 S bezahlt habe, welcher Betrag auf das Kapital verrechnet worden sei. Weitere Zahlungen seien nicht nachgewiesen. In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht den Zinsenanspruch der klagenden Partei als gerechtfertigt, da das Kapital am 23. Jänner 1953 fällig gewesen und vom Beklagten noch nicht zur Gänze bezahlt worden sei. Die Klägerin habe aber nur Anspruch auf die Zinsen der letzten drei Jahre vor dem 19. Februar 1966 (dem Tage der Klagseinbringung), die älteren Zinsen seien verjährt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Richtig ist, daß der Ersatzanspruch hinsichtlich eines Schadens, der aus einem Verbrechen entstanden ist, erst nach 30 Jahren erlischt (§ 1489 ABGB.). Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch hat aber seinen unmittelbaren Ursprung nicht in den Betrugs- bzw. Veruntreuungshandlungen, derentwegen der Beklagte rechtskräftig verurteilt worden ist, sondern darin, daß der Beklagte seiner Verpflichtung, den von ihm angerichteten Schaden zu ersetzen, und seiner Verpflichtung aus dem Strafurteile, durch welches er zur Zahlung des Betrages von 66.701 S an die klagende Partei verurteilt worden ist, nicht zeitgerecht nachgekommen ist. Es handelt sich also, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, bei dem Begehren der Klägerin um Verzugszinsen, für die Verjährung von Verzugszinsen gilt aber die dreijährige Frist (§ 1480 ABGB., Klang in Klang-Komm.[2], VI 612 zu § 1480 ABGB. II C 1 b). Ein Anspruchsgrund wie der der Entscheidung Rspr. 1932 Nr. 35 zugrunde liegende (konkreter Schaden durch entgangene Kapitalsnutzung) wurde in erster Instanz nicht behauptet.

Die Untergerichte haben daher den weitergehenden Klagsanspruch mit Recht abgewiesen und der Revision war somit keine Folge zu geben.

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