Normen
GesmbH.-Gesetz §40 (2)
GesmbH.-Gesetz §41 (4)
GesmbH.-Gesetz §40 (2)
GesmbH.-Gesetz §41 (4)
Spruch:
Die Frist für die Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter einer Gesellschaft m. b. H. beginnt mit dem Tage der Eintragung des Beschlusses in das Protokollbuch und muß innerhalb der Frist bei Gericht eingelangt sein
Entscheidung vom 1. September 1966, 6 Ob 218/66
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien
Text
Die Klägerin begehrte mit der am 26. Oktober 1965 eingebrachten Klage, die in der Generalversammlung der Beklagten am 23. September 1965 mit Stimmenmehrheit des Mitgesellschafters Dr. Helmut W. gefaßten Beschlüsse a) auf Miete eines Druckinnenmischers, b) auf Übernahme der Kosten der Herstellung einer Dienstwohnung für drei spanische Arbeiter in Wien P.-Straße 55/9 infolge Satzungswidrigkeit und c) auf Abberufung der bisherigen Geschäftsführer Dr. Helmut W. und Josefa G. sowie auf Bestellung der Eva W. zur alleinigen Geschäftsführerin wegen Satzungs- und Gesetzwidrigkeit für nichtig zu erklären.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen fest, bei der für 23. September 1965 ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung der Beklagten seien gegen den ausdrücklichen Widerspruch der anwesend gewesenen Klägerin die nunmehr angefochtenen Beschlüsse gefaßt worden. Ihre Eintragung in das Protokollbuch sei von Dr. Helmut W. noch am Abend des 23. September 1965 begonnen und über seinen Auftrag im Laufe des 24. September 1965 von Christine Z. beendet worden. Am Abend dieses Tages habe die Geschäftsführerin Eva W. die Eintragung unterfertigt. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1965 sei der Klägerin mitgeteilt worden, daß die Eintragung in das Protokollbuch am 23. September 1965 vorgenommen worden sei.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, gemäß § 41 (4) GesmbHG. müsse die Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter binnen einem Monat vom Tag der Eintragung des Beschlusses in das Protokollbuch erhoben werden. Nur auf den Zeitpunkt dieser Eintragung komme es an, nicht auf den der Zustellung des notariellen Protokolls über den Verlauf der Generalversammlung. Im Hinblick auf die Eintragung am 24. September 1965 habe diese Frist mit dem 24. Oktober 1965 geendet, sodaß sie die Klägerin für ihre erst am 26. Oktober 1965 eingebrachte Klage versäumt habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Es fand die Mängelrüge nicht berechtigt und billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und seine rechtliche Beurteilung.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Als aktenwidrig rügt die Klägerin die Ausführungen des Berufungsgerichtes, sie sei an der Erhebung der Nichtigkeitsklage nicht gehindert gewesen, weil sie lange vor Ablauf der Monatsfrist des § 41 (4) GesmbHG. von dem genauen Wortlaut der Beschlüsse und von der Tatsache ihrer Eintragung in das Protokollbuch Kenntnis gehabt habe. Die Beklagte sei vielmehr nicht gemäß § 40 (2) GesmbHG. vorgegangen. Darin liegt aber keine Aktenwidrigkeit. Eine solche ist nur gegeben, wenn eine Feststellung auf aktenwidriger Grundlage, auf einem bei Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoß beruht, der aus den Akten selbst erkennbar und behebbar ist. Mit ihren Ausführungen wendet sich die Klägerin aber nicht gegen die Feststellungen, welche im übrigen auch nicht das Berufungsgericht, das lediglich die des Erstgerichtes übernahm, getroffen hat, in Wahrheit vielmehr gegen die rechtliche Beurteilung.
In rechtlicher Beziehung ist es wohl richtig, wie die Revision ausführt, daß gemäß § 40 (2) GesmbHG. jedem Gesellschafter ohne Verzug nach Abhaltung der Generalversammlung der Inhalt der gefaßten Beschlüsse unter Angabe des Tages der Eintragung derselben in das Protokollbuch in einer von den Geschäftsführern unterzeichneten Abschrift mittels rekommandierten Schreibens zuzusenden ist. Doch ist daraus für die Klägerin nichts zu gewinnen. Denn gemäß § 41 (4) GesmbHG. muß die Klage wegen Nichtigerklärung eines Beschlusses der Generalversammlung, wie sie die Klägerin erhebt, binnen einem Monat vom Tag der Eintragung des Beschlusses im Protokollbuch erhoben werden. Ungeachtet der statuierten Verpflichtung zur Zustellung des Inhaltes der gefaßten Beschlüsse an die Gesellschafter kommt es danach für den Lauf der Klagefrist ausschließlich auf den Tag der Eintragung des Beschlusses in das Protokollbuch an. Es soll zwar auch mitgeteilt werden, was als Beschluß eingetragen worden ist, die einmonatige Frist des § 41 (4) GesmbHG. beginnt aber mit dem Tag der Eintragung im Protokollbuch (Gellis, Kommentar zum GesmbH-Gesetz S. 140, SZ. XXIII 170) unabhängig von der Einsendung einer Abschrift nach § 40 (2) GesmbHG. (Gellis a. a. O. S. 147 f.). Auf Unterlassung der Zustellung der Abschrift ist keine besondere Sanktion gesetzt. Es gilt § 25 GesmbHG. über die Haftung der Geschäftsführer, und unter Umständen kann auch § 1295 ABGB. in Betracht kommen (Gellis a. a. O. S. 140). Die vom Berufungsgericht angeschnittene Frage, ob nach Absicht des Gesetzes die Übersendung der Abschrift der Eintragung in das Protokollbuch überhaupt nur für den Fall vorgeschrieben sei, als ein Gesellschafter an der Generalversammlung nicht teilgenommen habe, kann auf sich beruhen, da im gegebenen Falle die Klägerin bei der Beschlußfassung anwesend und in der Lage war, Widerspruch zu erheben, ihr der Inhalt auch durchaus bekannt war und sie überdies, wie sie in ihrer Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil ausführte, am 30. September 1965 bei dem beurkundenden Notar eine Ausfertigung des gegenständlichen Beschlusses auch selbst abholte.
Was die Ausführungen der Revision über den Zweck der Bestimmungen des § 40 (2) GesmbHG. betrifft, zu verhindern, daß ein Gesellschafter ohne Kenntnis dessen bleibe, was in das Protokollbuch eingetragen wurde, gehen sie insofern nicht von den Feststellungen des angefochtenen Urteils aus, als danach die tatsächlich gefaßten Beschlüsse eingetragen wurden. Damit muß aber auch der Versuch der Klägerin, in diesem Zusammenhange ein Verschulden der Beklagten zu konstruieren, scheitern, und es erübrigt sich auch auf das von ihr bezeichnete Schrifttum einzugehen, das sich mit der Frage befaßt, wie solche Manipulationen zu verhindern wären. Es ist vielmehr dem Berufungsgerichte zu folgen, daß die Klägerin durchaus in der Lage war, ihre Klage fristgerecht einzubringen. Da nach den Feststellungen der Untergerichte die Eintragung in das Protokollbuch zwar am 23. September 1965 begonnen, aber erst am 24. September 1965 beendet wurde, kann der Klägerin die Mitteilung über eine bereits am 23. September 1965 durchgeführte Eintragung nicht schaden. Die Frist des § 41 (4) GesmbHG. läuft vielmehr erst ab 24. September 1965. Sie ist eine von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfrist, innerhalb welcher die Klage bereits bei Gericht eingelangt sein muß (Gellis a. a. O. S. 147). Für die erst am 26. Oktober 1965 überreichte Klage wurde sie aber versäumt.
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