Normen
ABGB §7
Einführungsverordnung vom 14. Oktober 1940. RGBl. I S. 1369 Art2 II Nr. 8
Reichspachtschutzordnung §17 (1)
ZPO §§529 ff
ABGB §7
Einführungsverordnung vom 14. Oktober 1940. RGBl. I S. 1369 Art2 II Nr. 8
Reichspachtschutzordnung §17 (1)
ZPO §§529 ff
Spruch:
In Pachtschutzsachen ist eine Nichtigkeitsklage unzulässig
Entscheidung vom 12. Juli 1966, 8 Ob 199/66
I. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck
Text
In der vorliegenden Nichtigkeitsklage begehrt der Kläger mit Urteil zu erkennen, der Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegerichtes in Pachtschutzsachen vom 22. März 1966, 1 R .../66, sowie das in diesem Beschluß vorangegangene Beschwerdeverfahren sei nichtig.
Das Oberlandesgericht Innsbruck wies die Nichtigkeitsklage mit folgender Begründung zurück:
Das Verfahren in Pachtschutzsachen sei gemäß § 17 Reichspachtschutzordnung eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Inwieweit dabei die Vorschriften der ZPO. anzuwenden seien, sei im Art. 2 Nr. 8 lit. A b der Verordnung vom 14. Oktober 1940, DRGBl. I S. 1369, bestimmt worden. Ein Hinweis, daß auch die Bestimmungen der §§ 529 ff. ZPO. anzuwenden seien, fehle. Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen bilden einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der grundsätzlich nur dort Anwendung finden könne, wo ihn das Gesetz zulasse. Eine analoge Anwendung auf die im außerstreitigen Verfahren ergangenen Beschlüsse sei daher ausgeschlossen. Ein Beschluß des Beschwerdegerichtes in Pachtschutzsachen könne daher nicht mit Nichtigkeitsklage bekämpft werden (vgl. EvBl. 1948 Nr. 135).
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nach § 17 (1) der Reichspachtschutzordnung vom 30. Juli 1940, DRGBl.
I S. 1065, ist das Verfahren in Pachtsachen eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die (Einführungs-)Verordnung vom 14. Oktober 1940, DRGBl. I S. 1369, bestimmt im Art. 2 Nr. 8 hiezu, daß die nach § 17 RPSchO. geltenden Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden sind. Was diese sinngemäße Anwendung im Hinblick auf die damit in Österreich in Geltung gesetzten Vorschriften des deutschen Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG.), insbesondere bezüglich der sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergebenden Anwendung von Vorschriften der Prozeßordnung (worunter nach der zitierten Einführungsverordnung die österreichischen Prozeßgesetze zu verstehen sind), zu bedeuten hat, führt die Verordnung im einzelnen in der Nr. 8 des Art. 2 aus. Da ein Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 529 ff. ZPO. fehlt, ist eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der §§ 529 ff. ZPO. nicht möglich. Auch das FGG. kennt den außerordentlichen Rechtsbehelf der Nichtigkeitsklage ebensowenig wie das österreichische Gesetz über das Verfahren außer Streitsachen vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208 (Ott, Rechtsfürsorgeverfahren 1906 S. 253). Aus der Bestimmung des Art. I des Einführungsgesetzes zur ZPO., welche Bestimmung nur besagt, daß das Gesetz das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zum Gegenstand habe, läßt sich auch im Zusammenhalte mit § 7 ABGB. nicht ableiten, daß den Parteien in Pachtschutzsachen der außerordentliche Rechtsbehelf einer Nichtigkeitsklage zu gewähren sei (vgl. auch NotZtg. 1962 S. 62).
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