Spruch:
Hat der Gerichtshof gemäß § 12 (3) EntmO. entschieden, so geht der dagegen erhobene Rekurs nicht an den Obersten Gerichtshof, sondern an das übergeordnete Oberlandesgericht
Entscheidung vom 28. Juni 1966, 8 Ob 169/66
I. Instanz: Kreisgericht St. Pölten
Text
Der Oberste Gerichtshof hat den vom Zustellkurator des zu Entmundigenden gegen die durch das Kreisgericht St. Pölten gemäß § 12 (3) EntmO. gefällte Entscheidung erhobenen Rekurs dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung abgetreten.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nachdem das Bezirksgericht Innere Stadt-Wien gemäß § 12 (3) EntmO. die Akten dem Kreisgericht St. Pölten zur Entscheidung vorgelegt hatte, erkannte dieses mit Beschluß, daß die Ablehnung der Übernahme des Entmündigungsverfahrens durch das Bezirksgericht Ybbs an der Donau gerechtfertig sei. Das Kreisgericht St. Pölten entschied dabei nicht über ein erhobenes Rechtsmittel, sondern als Gericht erster Instanz. Ähnlich dem Falle der Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofes gemäß § 109 (2) JN. hinsichtlich der Genehmigung der Veräußerung unbeweglichen Mundelvermögens, geht der Rechtsmittelzug gemäß § 4 JN. vom Gerichtshof erster Instanz an das Oberlandesgericht, nicht aber an den Obersten Gerichtshof, sodaß der den Beschluß des Kreisgerichtes St. Pölten bekämpfende Rekurs dem übergeordneten Oberlandesgericht zur zuständigen Entscheidung vorzulegen gewesen wäre.
Aus diesem Gründe war der Rekurs dem Oberlandesgerichte Wien abzutreten.
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