Normen
Grundbuchsgesetz §57
Grundbuchsgesetz §61
Grundbuchsgesetz §57
Grundbuchsgesetz §61
Spruch:
Gemäß § 57 GBG. sind nur jene Zwischeneintragungen zu löschen, welche eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden, nicht aber solche, die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Range vorausgeht, oder die keine neue Belastung der dinglichen Rechte des bisher Berechtigten enthalten
Die Anmerkung der Teilungsklage beeinträchtigt die Rechte des Erwerbers eines Anteiles einer Liegenschaft auch dann nicht, wenn dieser den noch wirksamen Rangordnungsbescheid für die beabsichtigte Veräußerung dieses Anteiles bereits in Händen hat
Entscheidung vom 8. Juni 1966, 5 Ob 128/66
I. Instanz: Bezirksgericht Greifenburg; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt
Text
Die Antragstellerin und Herta Z. sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ. 5 KG. N. Die Einverleibung des Hälfteeigentumsrechtes der Antragstellerin erfolgte mit Beschluß des Bezirksgerichtes G. vom 2. Februar 1966 unter B OZ. 19 auf Grund des Übergabsvertrages vom 30. September 1965 und des Rangordnungsbescheides vom 17. Jänner 1966, TZ. 22/66, im Range der Anmerkung B OZ. 16. Im Zeitpunkt dieser Einverleibung war in der Grundbuchseinlage dieser Liegenschaft zu B OZ. 17 auf Grund des Beschlusses vom 2. Februar 1966, TZ. 25/66, 1. die Teilungsklage zu 16 Cg .../60 des LG. K. und 2. das Urteil des LG. K. vom 7. November 1960, 16 Cg .../60-5, auf Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums durch gerichtliche Feilbietung, sowie zu B OZ. 18 auf Grund des Anerkenntnisurteiles des LG. K. vom 7. November 1960, 16 Cg .../60- 5, die Einleitung des Versteigerungsverfahrens angemerkt.
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom selben Tag gemäß § 57
(1) GBG. bei der Liegenschaftshälfte der Antragstellerin über ihren Antrag die Löschung der Anmerkung in B OZ. 17 und 18.
Über Rekurs der Herta Z. änderte das Rekursgericht diesen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag auf Löschung der erwähnten Zwischeneintragungen abwies.
Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Das Rekursgericht hat zutreffend hervorgehoben, daß die Frage der Zulässigkeit der Anmerkung der Teilungsklage von der Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. Klang[2] II 344). Da grundbücherliche Anmerkungen regelmäßig dazu dienen, Tatsachen, die gewisse rechtliche Folgen nach sich ziehen, festzustellen, und eine solche Tatsache gegeben ist, wenn zwischen den Miteigentümern eine Teilungsklage anhängig ist, hält auch der erkennende Senat im Sinne der Entscheidungen SpR. 18 = GlU. 4690, SZ. V 235, SZ. XXV 305, JBl. 1953 S. 601, ebenso 5 Ob 35/65 u. a. an der Zulässigkeit der Anmerkung der Teilungsklage fest. Es handelt sich somit bei dieser Anmerkung um keine grundbuchswidrige Eintragung, die allenfalls von Amts wegen gemäß §§ 130 ff. GBG. beseitigt werden könnte.
Die Anmerkung der Teilungsklage erfüllt jedoch nur ihren Zweck, wenn der mit der Teilungsklage belangte Miteigentümer die Vollstreckung des Teilungsurteiles nicht mehr durch die Veräußerung seines Anteiles vereiteln kann, also der Einzelnachfolger jedes Miteigentümers sich die Exekution aus dem Teilungsurteil gefallen lassen muß (vgl. Klang[2] III 1105). Dennoch führt die Anmerkung der Teilungsklage ebensowenig wie die Streitanmerkung nach § 61 GBG. zu einer Beschränkung der dinglichen Rechte der Miteigentümer, die trotz der Anmerkung der Teilungsklage über ihre Anteile weiterhin im bisherigen Umfang verfügungsberechtigt sind.
Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Anmerkung der Teilungsklage bloß mit Wirkung auf einzelne ideelle Anteile einer Liegenschaft überhaupt möglich ist oder ob sich eine solche Anmerkung stets auf die gesamte Liegenschaft beziehen muß. Denn im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Grundbuchseintragung keine Beschränkung der Wirkung der Anmerkung auf einen einzelnen Liegenschaftsanteil. Jedenfalls aber bezieht sich die Anmerkung der Teilungsklage auf das Eigentumsrecht der jeweiligen Miteigentümer, und somit auf ein bücherliches Recht, das im Range einer allenfalls nachfolgenden Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung vorausgeht.
Da nun die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft oder eines Teiles daran zwar eine Beschränkung der Verfügungsgewalt des Eigentümers bewirkt, aber sein Eigentumsrecht selbst unberührt läßt (dieses geht erst mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes des späteren Erwerbers verloren, da dessen Rechtserwerb ohne Rücksicht auf die Rückdatierung des Ranges der Einverleibung auf den Zeitpunkt der Anmerkung des Rangvorbehaltes nicht auf diesen Zeitpunkt zurückbezogen wird, vgl. Klang[2] II 379, 380, Bartsch, Das österreichische allgemeine Grundbuchsgesetz S. 483, Ehrenzweig, Sachenrecht, 1957 S. 273), beeinträchtigt die Anmerkung der Teilungsklage die Rechte des Erwerbers eines Anteiles der Liegenschaft auch dann nicht, wenn dieser den noch wirksamen Rangordnungsbescheid für die beabsichtigte Veräußerung dieses Anteiles bereits in Händen hat. Bei gegenteiliger Auffassung stunde es jedem Miteigentümer frei, durch Erwirkung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung seines Anteiles den Anspruch seiner Teilhaber auf Aufhebung der Gemeinschaft im Sinne des § 830 ABGB. insofern zu vereiteln, als er im Falle des Unterliegens im Teilungsprozeß unter Ausnützung des Rangordnungsbescheides seinen Liegenschaftsanteil veräußern könnte.
Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, ist die Vorschrift des § 57 GBG. einschränkend dahin auszulegen, daß nach dieser Gesetzesstelle über Antrag des Erwerbers nur jene Zwischeneintragungen zu löschen sind, welche eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden, nicht aber solche, die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Range vorausgeht oder die keine neue Belastung der dinglichen Rechte des bisherigen Berechtigten enthalten (vgl. Klang a. a. O. 381, Bartsch a. a. O. S, 484, EvBl. 1951 Nr. 242, JBl. 1957 S. 536). Nach den vorstehenden Ausführungen zählt die der Rangordnung für die Veräußerung nachfolgende Anmerkung der Teilungsklage nicht zu diesen Eintragungen, weshalb ihre Löschung gemäß § 57 GBG. nicht angeordnet werden kann.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Anmerkung des Anerkenntnisurteiles im Teilungsprozeß und die Anmerkung des Versteigerungsverfahrens auf Grund dieses Urteiles überhaupt zulässig war (vgl. Heller - Trenkwalder, Die Exekutionsordnung in ihrer praktischen Anwendung 3. Aufl. S. 1272 f.). Keinesfalls aber kann gesagt werden, daß diese Anmerkungen nach § 130 GBG. als gegenstandslos von Amts wegen gelöscht werden könnten, für die Unzulässigkeit ihrer Löschung nach § 57 GBG. gelten jedoch die oben dargestellten Überlegungen.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht daher der Rechtslage, weshalb dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen war.
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